Vergütung Verfahrensbeistand

  • In dem Verfahren wegen Sorgerecht beantragt der Verfahrensbeistand eine weitere Vergütung wegen Regelung Umgang.
    Aus dem Protokoll ergibt sich: Zunächst möchten wir probieren, den Umgang im Wechselmodell fortzuführen, beginnend ab ...... Diese Vereinbarung soll nicht vollstreckbar sein.


    Der Verfahrensbeistand wird über den Gegenstand Umgang mit den Eltern gesprochen haben, sonst wäre das auch nicht Inhalt des Protokolls geworden. Mich stört die Formulierung, möchten wir probieren.
    Löst diese Formulierung trotzdem eine erneute Gebühr aus?

    Edit:
    Verschoben.
    Ulf, Admin

  • Seit wann ist die Vergütung des Verfahrensbeistandes von der Anzahl der Angelegenheiten abhängig?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Guckst Du § 158 VII FamFG. ;)

  • Abgesehen davon frage ich mich, wo im zweiten Absatz jetzt plötzlich ein Verfahrenspfleger herkommt. Nur beim Schreiben vertan?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Guckst Du § 158 VII FamFG. ;)

    Hab ich, da steht "Rechtszug"...

    Die Frage ist darüber hinaus durchaus ernst gemeint, da diese Idee mit "Je Gegenstand" seit kurzem verstärkt auftritt und es ja sein kann, dass ich irgendeine wichtige Entscheidung verpasst habe...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • @ Pat:
    Dich meinte ich eigentlich gar nicht... :wechlach:
    Aber eine etwaige Entscheidung würde mich natürlich auch interessieren.

    Den Verfahrenspfleger habe ich als "Vertipper" gewertet.

  • Wofür konkret ist der Verfahrensbeistand denn bestellt? Wie viele Verfahren laufen unter dem Az.?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Unabhängig von meiner bescheidenen Meinung zur Entscheidung des BGH (;) ) fehlt es in deinem Fall m.E. an einer Erstreckung der Verfahrensbeistandschaft auf den Bereich "Umgangsrecht". Nur dann kann - wenn man der zitierten Entscheidung folgen möchte - auch ein entsprechender Vergütungsanspruch überhaupt denkbar sein.

    Daher würde ich vorliegend einen Anspruch des Verfahrensbeistandes für den Gegenstand "Umgangsrecht" verneinen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • @ Pat:
    Dich meinte ich eigentlich gar nicht... :wechlach:

    :wechlach::wechlach::wechlach:

    Ich fühl mich halt so angesprochen, wenn ich eine Frage stelle und eine Antwort kommt, die dazu passt :D

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Sehe ich wie Pat: Keine Bestellung, keine Vergütung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dem schließe ich mich an.

    Im Übrigen musste ich mal meine Rspr.-Datei intensiv befragen und siehe da, die besagte BGH-Entscheidung habe ich sowie 2 weitere. OLG Nürnberg sagt mir (noch) nix. Es scheint jedoch ausgepaukt zu sein, dass sowohl die Anzahl der Sachgebiete als auch die Anzahl der betroffenen Kinder für die Vergütung ausschlaggebend ist. Natürlich aber nur mit einer entsprechenden Erstreckung/Bestellung.

  • Danke für Eure rege Beteiligung ... es ist hier im OLG Bezirk gängige Praxis, dass die doppelte Vergütung gezahlt wird, wenn eine weitere Angelegenheit mit verhandelt wird. Habe das "so" übernommen, weil auch der Bezirksrevisor keine Einwände hat und sagt, dass diesbezüglich die Gesetzesregelung geändert werden muss.-
    So richtig habe ich mich deswegen mit dem "Thema" noch gar nicht befasst und soweit mehrere Angelegenheiten in einer Sache verhandelt wurden auch die Vergütung mehrmals ausgezahlt ( meistens nicht mehr als 2mal). Dieses Mal störte mich halt nur die Formulierung.

  • Das Problem gibt es bei uns auch. Es hieß dann, wir sollten von einer schlüssigen (konkludenten) Bestellung ausgehen. Nachdem wir das ein Weilchen gemacht hatten, uferte es aus. Demnächst geht eine Mail an unsere Verfahrensbeistände, dass es ohne ausdrückliche Bestellung nichts mehr gibt: nicht bei neu hinzugekommenen Verfahrensgegenständen, nichts bei späteren Überprüfungsverfahren und nichts, wenn plötzlich mehrere Verfahren zusammen verhandelt werden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Habe ein ähnliches Problem und würde mich über eure Meinungen freuen:

    Es gibt ein Verfahren "einstweilige Anordnung elterliche Sorge". In diesem wird ein Verfahrensbeistand mit Anordnung der berufsmäßigen FÜhrung bestellt und zusätzliche Aufgaben Führung von Gesprächen usw. übertragen. In diesem Verfahren hat er die Pauschale von 550,- € bereits erhalten.

    Im Rahmen des einstweiligen Verfahrens erging im Termin ein Beschluss, dass ein Verfahren zur Hauptsache eingeleitet werde.

    Es wurde eine neue Akte angelegt und ein Termin im Hauptsacheverfahren bestimmt. An diesem nahm der Verfahrensbeistand laut Protokoll nicht teil, eine Terminsnachricht hatte er jedoch erhalten. Ein Beschluss, dass der Verfahrensbeistand auch für das Hauptsacheverfahren bestellt wird, existiert nicht.

    Die einzigen Tätigkeiten des Verfahrensbeistandes im Hauptsacheverfahren waren letztlich der Empfang der Terminsnachricht und die Entgegennahme des Beschlusses über die Entziehung der elterlichen Sorge.

    Der Verfahrensbeistand rechnet nun auch für das Hauptsacheverfahren 550,- € ab.

    Nun meine Fragen dazu:

    Hat der VB überhaupt mangels ausdrücklicher Bestellung einen Anspruch? Wenn ja, in voller Höhe ob wohl die Wahrnehmung der zusätzlich übertragenen Aufgaben im Hauptsacheverfahren nicht ersichtlich ist? :gruebel:

  • Soweit ich mich erinnere, ist die Frage einer möglichen Reduzierung der Vergütung (was mein OLG ja gesehen hatte) vom BGH auch vom Tisch gewischt worden. Damit kannst Du es nur an der Bestellung festmachen. Die sehe ich hier nicht, weshalb es keinen Vergütungsanspruch gibt. Aber das wird bei Dir dann wohl im Rechtsmittel geklärt werden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Maßgeblich für das Entstehen der Vergütung ist nach der gängigen Rechtsprechung, dass der Verfahrensbeistand *irgendeine* Tätigkeit im Rahmen der Verfahrensbeistandschaft entfaltet hat.

    Die nicht erneut erfolgte Bestellung ist ein Hindernis, aber durch diverse Hilfskonstrukte heilbar (konkludente Bestellung durch Übersendung von Terminsnachricht etc, Vorbefassung des Beistandes).

    Hat der Verfahrensbeistand jedoch keine Tätigkeit im Hauptsacheverfahren entfaltet, erhält er keine Vergütung. Das Entgegennehmen von Beschlüssen genügt nicht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!