Das darfst du mich leider nicht fragen. Ich muss ja leider am Ende den Quatsch nur abwickeln. Irgendeinen hochwichtigen (und für die beteiligten Berater teuer bezahlten) grund wird das schon haben
Änderung § 40 GmbHG ab 26.06.2017, Prozentangaben
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Irgendeinen hochwichtigen (und für die beteiligten Berater teuer bezahlten) grund wird das schon haben
Im Zweifel sind es immer steuerrechtliche Gründe
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Wir stellen uns hier gerade die Frage, ob die Beteiligung je Gesellschafter in % bei jedem Eintrag des betroffenen Gesellschafters aufgeführt werden muss oder ob diese Angabe auch bei einem Vortrag des betroffenen Gesellschafters genügt.
Genügt diese Darstellung (verkürzt aufgeführt):
Anteil Nr. 1 Gesellschafter A 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%; Beteiligung Gesellschafter: 50%
Anteil Nr. 2 Gesellschafter B 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%; Beteiligung Gesellschafter: 50%
Anteil Nr. 3 Gesellschafter A 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%
Anteil Nr. 4 Gesellschafter B 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%Oder ist die Beteiligung je Gesellschafter bei jedem Eintrag vorzutragen:
Anteil Nr. 1 Gesellschafter A 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%; Beteiligung Gesellschafter: 50%
Anteil Nr. 2 Gesellschafter B 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%; Beteiligung Gesellschafter: 50%
Anteil Nr. 3 Gesellschafter A 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%; Beteiligung Gesellschafter: 50%
Anteil Nr. 4 Gesellschafter B 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%; Beteiligung Gesellschafter: 50% -
Wir stellen uns hier gerade die Frage, ob die Beteiligung je Gesellschafter in % bei jedem Eintrag des betroffenen Gesellschafters aufgeführt werden muss oder ob diese Angabe auch bei einem Vortrag des betroffenen Gesellschafters genügt.
Genügt diese Darstellung (verkürzt aufgeführt):
Anteil Nr. 1 Gesellschafter A 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%; Beteiligung Gesellschafter: 50%
Anteil Nr. 2 Gesellschafter B 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%; Beteiligung Gesellschafter: 50%
Anteil Nr. 3 Gesellschafter A 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%
Anteil Nr. 4 Gesellschafter B 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%Oder ist die Beteiligung je Gesellschafter bei jedem Eintrag vorzutragen:
Anteil Nr. 1 Gesellschafter A 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%; Beteiligung Gesellschafter: 50%
Anteil Nr. 2 Gesellschafter B 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%; Beteiligung Gesellschafter: 50%
Anteil Nr. 3 Gesellschafter A 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%; Beteiligung Gesellschafter: 50%
Anteil Nr. 4 Gesellschafter B 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%; Beteiligung Gesellschafter: 50%Weder noch:
"Anteil Nr. 1 Gesellschafter A 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%;
Anteil Nr. 2 Gesellschafter B 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%;
Anteil Nr. 3 Gesellschafter A 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%;
Anteil Nr. 4 Gesellschafter B 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%;Gesamtbeteiligung Gesellschafter A: 50%
Gesamtbeteiligung Gesellschafter B: 50%" -
Die von tom vorgeschlagene Variante finde ich deutlich schöner, würde aber die 2. Variante von Grag akzeptieren, da diese dasselbe aussagt.
Die 1. Variante würde ich dann akzeptieren, wenn die Anteile 1 und 3 sowie 2 und 4 untereinander stehen:
" Anteil Nr. 1 Gesellschafter A 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%; Beteiligung Gesellschafter: 50%
Anteil Nr. 3 Gesellschafter A 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%
Anteil Nr. 2 Gesellschafter B 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%; Beteiligung Gesellschafter: 50%
Anteil Nr. 4 Gesellschafter B 10.000 Euro Beteiligung Geschäftsanteil 25%"Im Gesetz ist nirgends die Darstellung vorgeschrieben, Hauptsache die Gesamtbeteiligung findet sich in der Liste.
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Habe die erste Mehrpersonengründung mit Musterprotokoll.
Stammkapital 25.000 EUR, also keine "Kleinstgesellschaft".
Habt ihr schon Erfahrungen mit Beanstandungen hinsichtlich der %-Angaben? -
DNotI-Report 2017, S. 129 ff (Ausgabe 17/2017)
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Nunmehr auch OLG Celle Beschluss vom 14. Dezember 2017 - Az.: 9 W 133/177:
Das Registergericht kann nach Ansicht des OLG Celle neben dem Musterprotokoll keine gesonderte Gesellschafterliste nach §40 GmbHG anfordern. Nach Ansicht des Gerichtes fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, da trotz Änderung des §40 GmbHG die Vorschrift des §2 Abs. 1a Satz 4 GmbHG ("Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste.") unverändert geblieben ist.
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Nunmehr auch OLG Celle Beschluss vom 14. Dezember 2017 - Az.: 9 W 133/177:
Das Registergericht kann nach Ansicht des OLG Celle neben dem Musterprotokoll keine gesonderte Gesellschafterliste nach §40 GmbHG anfordern. Nach Ansicht des Gerichtes fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, da trotz Änderung des §40 GmbHG die Vorschrift des §2 Abs. 1a Satz 4 GmbHG ("Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste.") unverändert geblieben ist.
Das war erwartbar...
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Kann bitte einer die Fundstelle des OLG Celle mitteilen...? Danke
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Die Entscheidung ist nicht veröffentlicht. Das Aktenzeichen des OLG Celle ist
9 W 133/17
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