Änderung § 40 GmbHG ab 26.06.2017, Prozentangaben

  • Auch wenn die Änderung des § 40 GmbHG noch nicht in Kraft ist, führt sie schon zu Problemen.
    Wir bereiten eine neue Gesellschafterliste vor, die wohl erst nach Inkrafttreten eingereicht werden wird.

    Gesellschafter A 25.000 Anteile à 1 €
    Gesellschafter B 1.000 Anteile à 1 €
    Gesellschafter C 1.000 Anteile à 1 €

    Also entspricht 1 Anteil 0,003703...... % des Stammkapitals.
    Gesellschafter A hat einen Anteil von 92,575 %
    die anderen jeweils 3,703 %
    Macht in der Summe 99,981 %.
    Was nun? Wo wird gerundet? Wie detailliert sind die Angaben zu machen?

    Das Gesetz verlangt nicht zwingend, dass am Ende auch 100 % bei einer Addition der Einzelangaben herauskommt, aber ein Ergebnis unter 100% wird ja auch wohl nicht richtig sein können?

  • Da muss man richtig rechnen (92,575 % für A ist bereits in der 2. Nachkommastelle falsch), und erkennt, dass:
    A 92,59259259259259% (gerundet 92.60%)
    B und C je jeweils 3,703703703703704% (gerundet 3,70%)
    haben und alles stimmt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Guten Tag !
    In diesem Zusammenhang eine weitere Frage:

    was ist mit 1/3 etc. Beteiligungen ? (habe hier 3 Gesellschafter mit jeweils gleichem Anteil 300/900)

    kann jeder 33,33 % haben, oder muss einer 33,34 % "bekommen", damit man auf 100 % kommt ?

  • Guten Tag !
    In diesem Zusammenhang eine weitere Frage:

    was ist mit 1/3 etc. Beteiligungen ? (habe hier 3 Gesellschafter mit jeweils gleichem Anteil 300/900)

    kann jeder 33,33 % haben, oder muss einer 33,34 % "bekommen", damit man auf 100 % kommt ?


    Jeder kann 33 1/3% haben :)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Okay, nach dem BGBL I 2017, S. 1822 ff ist auch § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG geändert. Macht Sinn.
    Aber was ist mit § 2 Abs. 1a S. 4 GmbHG?
    Da das Musterprotokoll nicht mit geändert wurde, entsprechen die Angaben im Musterprotokoll nicht mehr denen des § 40 GmbHG, was ja bisher der Fall war.
    Hat man das Musterprotokoll vergessen? In der Begründung finde ich nix dazu.

    Da das ja alles so transparent werden soll, muss das m.E. auch beim Musterprotokoll gelten und ich werde jetzt bei jeder neu gegründeten UG eine separate Liste anfordern.
    Wie seht ihr das?

  • Das ist vergessen worden, aber eine Änderung wird wohl kaum vom Registergericht durchgesetzt werden können: Das Musterprotokoll darf nicht verändert werden, wenn man das Gebührenprivileg behalten will, und es "gilt als Gesellschafterliste" (§ 2 Abs. 1a Satz 4 GmbHG).

    Hätte man mal das Gesetz vor Einreichung von einem Notar überprüfen lassen... :teufel:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hätte man mal das Gesetz vor Einreichung von einem Notar überprüfen lassen... :teufel:

    Oder einen Rpfl vom Registergericht um seine Meinung gefragt. :cool:

    Klar darf das Musterprotokoll nicht geändert werden.
    Die Daten enthalten aber nicht mehr mit die notwendigen Daten der neuen Liste, daher muss m.E. eben eine separate Liste eingereicht werden.
    Anders kann ja der Transparenzgedanke bei UGs nicht verwirklicht werden.

  • Hätte man mal das Gesetz vor Einreichung von einem Notar überprüfen lassen... :teufel:

    Oder einen Rpfl vom Registergericht um seine Meinung gefragt. :cool:

    Klar darf das Musterprotokoll nicht geändert werden.
    Die Daten enthalten aber nicht mehr mit die notwendigen Daten der neuen Liste, daher muss m.E. eben eine separate Liste eingereicht werden.
    Anders kann ja der Transparenzgedanke bei UGs nicht verwirklicht werden.


    Die Entscheidung, ob Transparenz oder Einfachheit der Gründung für Kleinstgesellschaften Vorrang hat, muß der Gesetzgeber treffen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hätte man mal das Gesetz vor Einreichung von einem Notar überprüfen lassen... :teufel:

    Oder einen Rpfl vom Registergericht um seine Meinung gefragt. :cool:

    Klar darf das Musterprotokoll nicht geändert werden.
    Die Daten enthalten aber nicht mehr mit die notwendigen Daten der neuen Liste, daher muss m.E. eben eine separate Liste eingereicht werden.
    Anders kann ja der Transparenzgedanke bei UGs nicht verwirklicht werden.


    Die Entscheidung, ob Transparenz oder Einfachheit der Gründung für Kleinstgesellschaften Vorrang hat, muß der Gesetzgeber treffen.

    Da er es aber nicht gemacht hat, wird sich wohl die Rechtsprechung zu gegebener Zeit damit zu befassen haben.

  • Hätte man mal das Gesetz vor Einreichung von einem Notar überprüfen lassen... :teufel:

    Oder einen Rpfl vom Registergericht um seine Meinung gefragt. :cool:

    Klar darf das Musterprotokoll nicht geändert werden.
    Die Daten enthalten aber nicht mehr mit die notwendigen Daten der neuen Liste, daher muss m.E. eben eine separate Liste eingereicht werden.
    Anders kann ja der Transparenzgedanke bei UGs nicht verwirklicht werden.


    Die Entscheidung, ob Transparenz oder Einfachheit der Gründung für Kleinstgesellschaften Vorrang hat, muß der Gesetzgeber treffen.

    Da er es aber nicht gemacht hat, wird sich wohl die Rechtsprechung zu gegebener Zeit damit zu befassen haben.

    Nur will ich es nicht provozieren müssen...kann sich mal ein anderer für finden :cool:

    Aber den Beanstandungsbaustein habe ich mir erstmal gebastelt.....

    Meine Sache...

    ...mein Problem.

    Einmal editiert, zuletzt von mikschu (27. Juni 2017 um 13:59) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Wir werden in Absprache mit hiesigem Gericht diese Rundung nehmen, auch wenn 92,59259259259259% gerundet eigentlich nur 92,59 % sind. Mal gucken, was das Registergericht dazu sagt.

  • Wir haben uns als Registergericht darauf geeinigt, auch z.B. 33 1/3 % zulassen zu wollen denn:
    Bei einer UG, StK 300 EUR, 3 Gesellschafter je 100 EUR.
    Da die %-Angaben auf genau 100 % kommen müssen, müsste theoretisch einer der Gesellschafter 33,34 % bekommen (bzw. irgendwo weiter hinten nach dem Komma), während die anderen 33,33 % haben, das passt m.E. nicht zusammen, da hier ein "Mehr an Stimmrecht" suggeriert wird. Das darf m.E. nicht sein.
    Mal sehen was das noch wird.
    Die ersten Beanstandungen sind raus...

  • Und direkt das nächste Problem. Bei einer geplanten Einteilung des Stammkapitals in 18 Mio Anteile zu je 1 € ( :eek::confused::gruebel: ) bleibt doch keine andere Möglichkeit, als jedem Anteil 1/18.000.000 % zuzuweisen oder?

    Nein, nicht so richtig.
    (Kann man denen keine AG aufschwatzen? ;))

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Und was soll dann der Mumpitz mit den 18 Mio Anteilen? Was ist falsch an 100.000 Anteilen zu je 180,00 € (also 0,001% je Anteil), wenn sie schon aktienähnliche Stukturen haben wollen?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!