Zwangssicherungshypothek; Aufklärungs- oder Zwischenverfügung

  • Zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wird der Titel in Kopie vorgelegt.

    Es wird beantragt, die Zwangssicherungshypothek "auf dem Grundbesitz des X" einzutragen.

    Im Grundbuch sind als Eigentümer eingetragen:

    1.1 X
    1.2 Y
    - in Erbengemeinschaft mit Anteil 1/2 -

    2. X
    - Anteil 1/2 -

    Mängel: Der Titel ist in Ausfertigung vorzulegen und auf dem Gesamthandsanteil des X kann die Zwangssicherungshypothek nicht eingetragen werden.

    Der Gläubiger hat daher seinen Antrag entsprechend zu modifizieren oder einen weiteren Titel gegen die Erbengemeinschaft vorzulegen.

    Ist hier eine Aufklärungs- oder eine rangwahrende Zwischenverfügung zu erlassen?

  • Es liegt kein geeigneter Titel vor. Es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass es so einen Titel gibt. Ich würde telefonisch auf eine Antragsrücknahme hinwirken. Zwengs der Kosten.

    Eine telefonische Klärung habe ich schon versucht. Die Gläubigerin möchte aber alles schriftlich haben.

  • Dann eben eine schriftliche Aufklärungsverfügung.

    Zumindest an dem 1/2 Anteil des X könnte die ZwasiHyp doch eingetragen werden. Der Antrag könnte entsprechend abgeändert werden. Wäre nicht eher eine (rangwahrende) Zwischenverfügung angezeigt.

  • Da "Grundbesitz des X" im Rechtssinne lediglich sein Hälftemiteigentumsanteil ist, genügt es nach meiner Ansicht, dass der Gläubiger seinen Antrag entsprechend klarstellt.

    Im Übrigen: OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 12 und Bestelmeyer Rpfleger 2014, 641, 649 (keine Zwangshypothek am Erbanteil). Der Gläubiger kann den Erbanteil des X aufgrund seines Titels aber noch zusätzlich pfänden.

  • Aber auch die Klarstellung - wie Cromwell zutreffend schreibt - ist mittels einer Aufklärungsverfügung anzufordern. Eine rangwahrende Zwischenverfügung kommt nicht in Betracht. Hierfür müsstest du eine Vormerkung eintragen können, wenn ein weiterer Antrag zum gleichen Recht eingeht, das ist laut SV aber nicht möglich (z.B. fehlender Titel), also Aufklärungsverfügung.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Wenn der Titel lediglich in Kopie vorgelegt wurde, reicht auch eine Klarstellung nicht aus. Möglicherweise ist eine dingliche Sicherung bereits an einem anderen Objekt erfolgt und die Eintragungsnachricht an die (jetzt nicht vorgelegte) Ausfertigung des Titels angesiegelt worden.

    Ich würde die Zurückweisung ankündigen, hierzu mit einer kurzen Frist (14 Tage) anhören und dabei anheim geben, dass bei Vorlage der Ausfertigung und der Einschränkung des Antrags in einen Haupt- und Hilfsantrag dem Hauptantrag (Eintragung zu Lasten des ½ MEA) unter Zurückweisung des Hilfsantrags stattgegeben werden könnte (mehrere Anträge mit unterschiedlicher Zielsetzung werden auch im Grundbuchbereich als Haupt- und Hilfsanträge für zulässig erachtet (s. OLG Jena, Beschluss vom 04.12.1997, 6 W 608/97; OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 19.06.2015, 34 Wx 24/15; KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 01.02.2011, 1 W 3/11; Rüntz in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 23 RN 27).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. dazu auch den Beschluss des OLG München vom 23.06.2017, 34 Wx 173/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content...114313?hl=true

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