Vollstreckung des sichergestellten Geldes

  • Hallo zusammen,
    ich habe eine Akte zur Bearbeitung vorliegen und weiß überhaupt nicht, wie ich vorgehen muss.

    Urteil: "Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der bei dem Angeklagten sichergestellten 300 € nur deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche des Verletzten gem. § 73 StGB entgegenstehen. Eine Reduzierung der Schadenssumme nach § 111a ist nicht festzustellen.“

    späterer Beschluss:
    „(…) wird zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten iHv 300 € angeordnet.“

    Nun liegt mir die Akte vor zur Durchführung der Vollstreckung wegen der sichergestellten Gelder iHv 300 € vor.
    Weitere Mitteilung STA: „Nach § 111i Abs. 4 StPO sind die Geschädigten von der AO der Aufrechterhaltung zu informieren. Um den Auffangerwerb des Staates aber zu ermöglichen, müssten die Geschädigten informiert werden, ggf. durch NAchricht im Bundesanzeiger. Dies ist im Rahmen der Vollstreckung des Urteils von dort noch nachzuholen.“

    - wie muss ich nun überhaupt vorgehen?

    LG :)

    Einmal editiert, zuletzt von utz (27. Juni 2017 um 22:23)

  • Moin,

    krame das hier mal raus da ich wirklich exakt den gleichen Fall habe.
    Die Vollstreckung diesbezüglich wurde damals anscheinend vergessen und nun soll ich die nachholen. Kanns sein, dass wir über die gleiche Akte sprechen? :D
    Hoffe mir kann jemand helfen.

    MfG

  • Steht denn konkret fest, wer der Geschädigte ist?
    Falls ja, musst Du ihn anschreiben, dass hier der Betrag in Höhe von xxx € sichergestellt wurde und er hierauf Ansprüche anmelden soll.
    Ist die Berechtigung nachgewiesen, ist dem Geschädigten das Geld zu überweisen.

    Ist ein Geschädigter nicht konkret bekannt, ist die Aufforderung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, da ja Geschädigte diesen gerne lesen. Sollte sich nach Fristablauf kein Geschädigter gemeldet haben, erwirbt der Justizfiskus das Geld.

  • Steht denn konkret fest, wer der Geschädigte ist?
    Falls ja, musst Du ihn anschreiben, dass hier der Betrag in Höhe von xxx € sichergestellt wurde und er hierauf Ansprüche anmelden soll.
    Ist die Berechtigung nachgewiesen, ist dem Geschädigten das Geld zu überweisen.

    Ist ein Geschädigter nicht konkret bekannt, ist die Aufforderung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, da ja Geschädigte diesen gerne lesen. Sollte sich nach Fristablauf kein Geschädigter gemeldet haben, erwirbt der Justizfiskus das Geld.

    Moin, schonmal danke für die Antwort.

    Das klingt ja recht ähnlich wie nach dem neuen Recht, nur das ich bei der Einziehung ja noch den VU auffordere, an uns die eingezogene Summe zu zahlen.
    Kann ich denn im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass das Geld schon bei uns ist? Klar in der Akte steht "sichergestellt", einen Nachweis bzgl. des Verbleibes des Geldes hab ich allerdings nicht gefunden.
    Die Frist zur Anmeldung ist dann wie nach neuem Recht 6 Monate?

    MfG

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