Einstellung OWi-Verfahren durch Beschluss; Erhöhung Geldbuße
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Wenn eingestellt wurde, dann wird keine Geldbuße verhängt. Bitte mal den Sachverhalt prüfen.
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Vielleicht meinst du einen Beschluss nach § 72 OWiG?
Dann gibt´s auch die 5115; steht aber in der Anmerkung dazu drin.
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Den Gedanken hatte ich wegen Abs.3 Satz 2 verworfen.
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Vielleicht ist ja auch ein Sachverhalt gemeint, der zu Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 3 VV RVG führen würde?
Das Ausgangsposting ist für mich mal wieder ein schöner Beweis, dass auf die sachverhalte/Fragestellungen wenig Sorgfalt verwendet wird. Kommen dann Nachfragen, kommt nichts mehr und man rätselt rum. Das läuft in meinem Forum leider nicht anders. Ärgerlich ist das und kostet unnötig Zeit. -
Den Gedanken hatte ich wegen Abs.3 Satz 2 verworfen.
Bußgelderhöhung gegen Wegfall des Fahrverbots geht aber schon (Göhler, Rn. 58).
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