Teilungsversteigerung - Verfahren länger als 6 Monate nicht betrieben

  • Hallo zusammen,

    seit mehreren Jahren schleppe ich nun eine Teilungsversteigerungssache mit rum.

    Ast.V. meldet sich entweder gar nicht mehr, oder nur verzögert. Jedes Mal mit der Aussage, man möge doch zur Zeit von einer Terminierung absehen. Es würden evtl. noch Verhandlungen mit der Gegenseite geführt.

    Habe ich eine Handhabe, die Sache wegzulegen (wie in den Zivilsachen etc.), wenn das Verfahren länger als 6 Monate nicht betrieben wird?

    Bzw. wie wird das mit solchen Karteileichen bei euch gehandhabt?

  • Ich würde Termin bestimmen. Wenn das dem Antragsteller nicht passt, soll er die einstweilige Einstellung bewilligen.

  • Wenn die Akte terminsreif ist und der Antragssteller schrifltich mitteilt, dass noch nicht terminiert werden soll, dann lege ich die Akte auf die Seite und frage nach ca. 6 Monaten nach bzw. um Mitteilung wann terminiert werden soll.

  • Wie sundari. Alle Vorgänge in ZVG-Verfahren haben von Amts wegen zu erfolgen (Stöber, Rn. 84.10 der Einleitung). Bloßes Weglegen dürfte schon wegen des eingetragenen ZVG-Vermerks nicht möglich sein.

  • Wie sundari und Kai.
    Wenn der Antragsteller derzeit nicht möchte, dass ein Termin bestimmt wird, kann er die einstweilige Einstellung bewilligen.
    Es muss ja nicht der frühestmögliche Termin bestimmt werden. Jedoch würde ich die Sache keinesfalls mehrfach verzögern und einfach nur auf Frist legen. Ein Ruhen des Verfahrens kennt das ZVG nicht.

  • Ja, weglegen kann man es wohl so einfach nicht.

    Es läuft seit 2013 so: Ich frage an, ob terminiert werden soll. Keine Reaktion. Auf Erinnerung kommt die Mitteilung, dass zunächst davon abgesehen werden soll. Ich lege die Akte für 6 Monate auf Frist. Dann geht es wieder von vorne los: Ich frage an, ob terminiert werden soll,....

    Auf die Möglichkeit, eine Einstellung zu bewilligen, hab ich den Ast.V. schon hingewiesen, kommt nix (dann hätte ich ja wenigstens eine Handhabe und könnte nach Versäumen der Frist für den Fortsetzungsantrag aufheben).

  • Was nervt Dich denn da so?
    Ich würde auch nachfragen und wenn nicht terminiert werden soll nochmals verfristen.
    Ist doch ne schöne laufende Nummer, die zählt, ohne Arbeit. ;)

  • Man kann auch (in deinem Fall definitiv nur nach vorherigem Hinweis) die Bitte darum, dass derzeit nicht terminiert werden soll, als Bewilligung der einstweiligen Einstellung ansehen. Dann kommt Bewegung in die Sache (und sie wird irgendwann mal erledigt sein).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich kann einige Antworten hier teilweise nicht nachvollziehen.

    Teilungsversteigerung hin oder her: Wenn die Wertfestsetzung rechtskräftig ist, terminiere ich auf meinen nächsten freien Termin. Wenn das der das Verfahren betreibende Antragsteller nicht möchte, möge er die einstweilige Einstellung bewilligen.

    Den Leuten wegen einer verfahrensleitenden Erklärung hinterherlaufen, halte ich nicht für angezeigt. Dafür gibts die gesetzlichen Fristen und Ausgestaltungen im ZVG...

  • Wer zwingt mich denn zum Terminieren? Niemand!. Ich jedenfalls habe genügend andere Akten, die ich zum Terminieren habe.

    Spätestens nach Erinnerung gemäß § 766 ZPO des Antragsgegners.
    Auch dieser hat einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verfahrensbearbeitung.
    Wenn der Antragsteller keine Terminierung haben möchte, soll er die im ZVG vorhandenen Möglichkeiten (Einstellung gemäß § 108 ZVG i.V.m. § 30 ZVG) nutzen.
    Ein formloses Ruhen (Untätigsein) ist in einem von Amts wegen (nach AO des ASt.) durchzuführenden Verfahren weder vorgesehen noch entspricht es einer ordnungsgemäßen Verfahrensgestaltung.

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • Es läuft seit 2013 so: Ich frage an, ob terminiert werden soll. Keine Reaktion. Auf Erinnerung kommt die Mitteilung, dass zunächst davon abgesehen werden soll. Ich lege die Akte für 6 Monate auf Frist. Dann geht es wieder von vorne los: Ich frage an, ob terminiert werden soll,....

    Man kann sich auch zum Molli machen.
    § 30 wurde nicht umsonst eingeführt - gerade für Verhandlungen mit dem Gegner.
    Es kann nicht sein, dass sich eine Partei die Einstellung auf diesem Wege erschleicht.
    Die Sache gehört terminiert, wenn diese terminsreif ist.
    Nach der Terminsbestimmung wird sich dann der AST. wohl sicher von selbst regen.
    Naja, und die Akte wegen Pebb§y so einfach mitschleppen?
    Deshalb war die Arbeitsbelastung nach Eingängen auch nicht schlecht.


    Gruß wohoj

  • ich finde in solchen fällen sollte man sich bemühen einen angemessenen mittelweg zwischen "ich terminiere sofort" und "ich warte auf zuruf des Antragstellers/Gläubigers zu" finden.

    m.E. liegt die richtige und sachgerechte lösung irgendwo dazwischen...wo genau? einzelfallabhängig...in deinem verfahren denke ich, wäre es definitiv an der zeit die Sache zur Terminierung zu bringen

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wenn ein Verfahren angeordnet wurde, geht es seinen im Gesetz vorgesehenen Gang, das hat nichts mit Zwang zu tun sondern mit der normalen Sachbearbeitung. Dass natürlich nicht alle Akten auf einmal bearbeitet werden können ist klar. Das kann aber nicht dazu führen, dass Akten nicht bearbeitet werden, schon gar nicht auf "Wunsch" eines Beteiligten. Der Antragsteller/betreibende Gläubiger mag Herr des Verfahrens sein, das bedeutet aber nicht, dass er uns sagt, was wir zu machen oder zu lassen haben.
    Wenn die Akte terminsreif ist und der Antragsteller erklärt, bitte nicht zu terminieren, kann man das mal ein paar Tage machen und andere Akten vorziehen, Man kann auch den Terminstag abstimmen, zB wegen einer langen anreise oä. Man kann aber nicht auf Zuruf die Akte 6 Monate liegen und unbearbeitet lassen.
    Schriftliche Bitten lege ich regelmäßig als einstweilige Einstellung aus. ME kann das auch gar nicht anders sein. Wenn man sich nicht "traut" oder das Schreiben so gar nichts hergibt, kann man immer noch nachfragen, was wirklich gemeint ist, dann aber mit dem Zusatz, dass andernfalls oder auch ohne Antwort einstweilen eingestellt oder terminiert wird (je nach konkreter Formulierung der Bitte).
    Ich habe schon sehr großzügig ausgelegt und einstweilen eingestellt und dann auch nach Fristablauf mangels Fortsetzung aufgehoben. Zu keinem Beschluss kam eine Beschwerde.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Genau wie Araya. Im Zweifel muss der ASt seinen Antrag zunächst zurück nehmen und später erneut stellen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki




  • Schriftliche Bitten lege ich regelmäßig als einstweilige Einstellung aus. ME kann das auch gar nicht anders sein. Wenn man sich nicht "traut" oder das Schreiben so gar nichts hergibt, kann man immer noch nachfragen, was wirklich gemeint ist, dann aber mit dem Zusatz, dass andernfalls oder auch ohne Antwort einstweilen eingestellt oder terminiert wird (je nach konkreter Formulierung der Bitte).
    Ich habe schon sehr großzügig ausgelegt und einstweilen eingestellt und dann auch nach Fristablauf mangels Fortsetzung aufgehoben. Zu keinem Beschluss kam eine Beschwerde.

    Das ist eine gute und saubere Lösung, so werde ich es wohl (nach entsprechender Ankündigung) machen.

    Danke!

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