unbekannte Erben und die Stadtkasse als Pfändungsgläubigerin

  • Hinterlegt wurde ein Betrag von knapp 40000,- € durch die Sparkasse für die unbekannten Erben im November 2008.
    Dann wurde eine Erbschein von dem Nachlassgericht zur Akte gereicht aus dem Jahre 1960. Danach ergeben sich etwa 45 Erben nach dem Erblasser, die aber zum großen Teil schon verstorben sein dürften (Geburtsjahre 1878 - 1942). Von dem Grundbuchamt weiß ich, daß über 150 Erben und Erbeserben vorhanden sind (insoweit gehört wohl zum Nachlass auch ein Grundstück).
    Da sich mittlerweile keiner mehr um den Nachlass kümmert, sind Grundsteuern aufgelaufen. Dier Stadtkasse will nun an das Geld und hat eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen mit dem Tenor "die Erbengemeinschaft ... schuldet der Stadt fällige Forderungen in Höhe von 4706,89 €"
    Ich als Hinterlegungsstelle habe als Drittschuldner die Forderung nicht anerkannt und mich auf den Standpunkt gestellt, daß die hinterlegten Gelder nur einen einzelnen Nachlassgegenstand darstellen und nach § 859 II, I ZPO nicht pfändbar sind. Das war im April 2016.
    Im November 2016 stellte mir die Stadtkasse erneut eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu, diesmal "die unbekannten Erben schulden fällige Forderungen in Höhe von 2199,39 €".
    Auch insoweit erging Drittschuldnererklärung dahingehend, daß die Zwangsvollstreckung in einzelne Nachlassgegenstände entsprechend § 859 ZPO nicht möglich ist, sondern nur der Anteil am gesamten Nachlass. Dies gelte auch, wenn sämtliche Anteile an einem einzelnen Nachlassgegenstand gepfändet werden sollen. Es sei nicht auch den Anteil sondern auf den einzelnen Nachlassgegenstand abzustellen. Nur Anteile an der gesamten Nachlassmasse können gepfändet werden.
    Die Stadtkasse hat mir daraufhin ein Schreiben zukommen lassen. Hier teilt sie mir mit, daß ihrer Meinung nach §859 der Zwangsvollstreckung nicht entgegensteht, sondern sich die Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass vorliegend nach § 747 ZPO richtet. Es liege ein rechtskräftiger öffentlich zugestellter Titel gegen alle Erben vor (was ich aber bezweifle), die Erben haften als Gesamtschuldner für die Grundbesitzabgaben des im Gesamthandseigentum stehenden Grundstücks. Um berichtigte Drittschuldnererklärung werde daher gebeten.
    Ich habe mich dann auch den Standpunkt gestellt, daß § 747 ZPO nicht einschlägig ist, da nicht in den ungeteilten Nachlass sondern nach wie vor nur in einen einzelnen Nachlassgegenstand vollstreckt wird.
    Die Stadtkasse hält ebenfalls an ihrer Rechtsauffassung fest.

    So, nun seid ihr dran, sehe ich das falsch?

  • Bereits Deinen Einwand gegen die erste Pfändung,

    Ich als Hinterlegungsstelle habe als Drittschuldner die Forderung nicht anerkannt und mich auf den Standpunkt gestellt, daß die hinterlegten Gelder nur einen einzelnen Nachlassgegenstand darstellen und nach § 859 II, I ZPO nicht pfändbar sind.
    (...)
    Auch insoweit erging Drittschuldnererklärung dahingehend, daß die Zwangsvollstreckung in einzelne Nachlassgegenstände entsprechend § 859 ZPO nicht möglich ist, sondern nur der Anteil am gesamten Nachlass. Dies gelte auch, wenn sämtliche Anteile an einem einzelnen Nachlassgegenstand gepfändet werden sollen. Es sei nicht auch den Anteil sondern auf den einzelnen Nachlassgegenstand abzustellen. Nur Anteile an der gesamten Nachlassmasse können gepfändet werden.

    halte ich für nicht tragfähig. Die Stadt pfändet ja gerade nicht den Anteil an einem Nachlassgegenstand, sondern den Nachlassgegenstand selbst. Das ist mit einem Titel gegen alle Erben zulässig.

    Auch Deine Begründung gegen § 747 ZPO,

    Ich habe mich dann auch den Standpunkt gestellt, daß § 747 ZPO nicht einschlägig ist, da nicht in den ungeteilten Nachlass sondern nach wie vor nur in einen einzelnen Nachlassgegenstand vollstreckt wird.

    steht der Wirksamkeit der Pfändung nicht entgegen. Die Vollstreckung in einen einzelnen Nachlassgegenstand, der sich noch im gemeinschaftlichen Vermögen der Miterben befindet, stellt zugleich eine Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass nach § 747 ZPO dar.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Was steht denn in den Kommmentaren zu § 747?

    Davon abgesehen zweifle ich aber auch schon die Parteibezeichnung an, "die Erbengemeinschaft" wäre mir neu.

    Auch wenn wir das bei der Stadt nicht zu prüfen haben (können wir wenigstens im Zweifelsfall?), aber wie und wem wurde denn der Titel zugestellt?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vergesst meinen letzten Satz. "Wir" sind ja Drittschuldner.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn die Erben und Erbeserben (von wem auch immer) erfahren würden, dass außer dem (wertlosen?) Grundstück und den Grundsteuer-Rückständen auch noch ein Guthaben von EUR 40.000 in der Hinterlegung vorhanden ist, dann würden die vielleicht anfangen, sich um die Sache zu kümmern.

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