Mahnverfahren und Hauptsacheverfahren

  • Hallo ihr Lieben,


    mal ein paar ganz peinliche Fragen (Kollegen sind in Urlaub und ich glaube, ich sehe hier gerade den Wald vor Bäumen nicht mehr und weiß nicht mehr wie ich das bisher immer gemacht habe):oops::oops:


    1. Ich habe ein Urteil in dem steht "Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts XY vom ... bleibt aufrecht erhalten. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits."




    Da der Vollstreckungsbescheid aufrecht erhalten bleibt, bleiben ja auch die insoweit titulierten Rechtsanwaltsgebühren aufrecht erhalten.


    Bei dem Kostenfestsetzungsverfahren kann ich dann ja nicht mehr die Kosten des Mahnverfahrens berücksichtigen, die VV 3305 ist aber ja trotzdem anzurechnen.


    1. Gemäß dem Urteil wurde der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des AG XY vom .... als unzulässig verworfen und dem Beklagten die weiteren Kosten auferlegt.




    Ergebnis m.E. hier wie bei 1), denn hier bleiben die RA-Gebühren in dem VB ja weiter tituliert.


    1. In dem Urteil steht "Der Vollstreckungsbescheid des AG XY vom ... wird dahingehend abgeändert, dass (ursprünglich titulierte Hauptforderung lautet nun teilweise anders)"




    Wie sieht es in diesem Fall aus? Vorgehen wie in 1) weil zu den RA Kosten nichts abgeändert worden ist und diese daher noch vollständig tituliert sind? Oder kann Anwalt hier Mahnverfahren abrechnen und Kosten des Hauptverfahrens (unter Anrechnung)?


    Und bei den Urteilen wo nichts zu dem VB gesagt wurde aber grundsätzlich ein Mahnverfahren stattgefunden hat?


    Ich hab da gerade echt einen Knoten im Hirn. Wo liege ich richtig wo falsch?


    Beschämte Grüße
    Nala

  • In deinem ersten Fall ist m.E. die KGE im Urteil nicht ganz richtig. Tatsächlich sind die Kosten des Mahnverfahrens im aufrecht erhaltenen VB tituliert. Das Urteil hätte daher eine KGE nur noch hinsichtlich der weiteren Kosten (des streitigen Verfahrens) treffen müssen. VV 3305 RVG ist -da im VB bereits tituliert- anzurechnen. Entsprechendes gilt im zweiten Fall.
    Im dritten Fall wurde der VB nur teilweise aufrecht erhalten, und zwar nur hinsichtlich eines Teils der Hauptforderung. Damit ist der VB hinsichtlich der in ihm enthaltenen Kosten aufgehoben, im Urteil ist über die gesamten Verfahrenskosten (einschließlich der Kosten des Mahnverfahrens) zu entscheiden. Diese sind sodann auch im KFB vollumfänglich festzusetzen bzw. ggf. auszugleichen.

  • Super, vielen lieben Dank.

    Ich stand tatsächlich auf dem Schlauch, habe aber eben 2 Akten bekommen wo ich es auch richtig umgesetzt hatte :D

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