§ 726 Abs. 1 ZPO bei Vergleich

  • Hallo Zusammen,

    habe einen Vergleich vom 22.04.2005 vorliegen mit diversen Unterpunkten. Mir liegt jetzt ein Antrag auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung für Punkt 3 Abs. 1 vor.

    Inhalt: Die beiden Schuppen im Gartenbereich (großer Schuppen von Herrn X genutzt, kleines Gartenhaus von Frau Y genutzt), welche sich im hinteren Gartenbereich befinden, werden bis zum 31.08.2005 durch den jeweiligen Nutzer ersatzlos abgerissen und auf dessen Kosten entsorgt, sofern die Baugenehmigung für die Garage positiv beschieden ist.

    In der Verfahrensakte selbst findet sich eine Kopie von einer Baugenehmigung aus dem Jahre 2005. Diese ist jedoch bereits abgelaufen. Eine aktuelle kann nicht vorgelegt werden, weil diese nicht positiv beschieden worden ist und zur Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht vorliegt.

    Meine Frage ist, kann ich auf die Gegebenheit von 2005, als dieser Vergleich geschlossen worden ist abstellen? Der Vergleich wurde ja unter der Voraussetzung abgeschlossen, dass der damals gestellt Bauantrag positiv beschieden wird. Dies ist ja erfolgt.

    Aktuelle liegt ein Antrag gemäß § 888 ZPO vor. Durch die Richterin wurde bemängelt, dass für den Punkt 3 Abs. 1 des Vergleiches bisher keine Klausel erteilt worden ist.
    Bis jetzt habe ich meinen gesamten Vormittag mit dieser Frage verbracht und wäre Dankbar für neuen Input.

  • Da die Baugenehmigung aus dem Jahr 2005 lediglich in Kopie vorliegt, dürfte die Klauselumschreibung schon an der mangelnden Form scheitern. Der Gläubiger wird Klage gemäß § 731 ZPO erheben müssen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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