Grundstücksverkauf trotz hohem Vermögen

  • Hallo,

    im vorliegenden Verfahren ist die Tochter Betreuerin. Diese möchte das Hausgrundstück veräußern. Die Betroffene ist nicht mehr anhörbar lt. Akte.

    Nun habe ich das Problem, dass mehrere hunderttausend Euro Barvermögen vorhanden sind. Die Heimkosten sind demnach vermutlich bis zum Lebensende der Betroffenen gedeckt.
    Ein Verkauf um die Heimkosten zu decken ist daher definitiv nicht notwendig.

    Ein Gutachten über die Immobilie liegt zwischenzeitlich vor. Der Gutachter geht von einem Rohertrag bei Vermietung p.a. von knapp 20.000 Euro aus...

    Da kann ich doch keinen Verkauf genehmigen oder ist irgendwer von euch anderer Ansicht?

    Rein wirtschaftlich ist doch ein Verkauf Quatsch. Aus dem Erlös würde sie nicht mal 10% des Mietrohertrages an Zinsen bekommen.

    Die Betreuerin möchte sich wohl den Aufwand der Vermietung sparen und befürchtet mit Verlusten wenn die Immobilienpreise sinken und ist dabei recht vehement. Außerdem meint sie, dass zunächst in die Immobilie investiert werden müsste. Aber auch hier denke ist, dass zum einen das Geld da ist zum investieren und zum anderen die Immobilie durch die Investitionen eine Wertsteigerung erfährt.

    Je mehr ich darüber nachdenke, sehe ich keine Genehmigungsfähigkeit...

  • Ich sehe derzeit nichts, was gegen eine Genehmigungsfähigkeit sprechen sollte.

    Die Entscheidung, ob eine Vermietung oder eine Veräußerung erfolgen soll, obliegt der Betreuerin. Bei einer Vermietung drohen Zahlungsausfälle und sind ggf. zuvor (und auch immer wieder mal) Investitionen nötig. Die Höhe der Mieteinnahmen ist auch nur ein Istzustand zur jetzigen Zeit. Was für ein (Zins-)Ertrag bei einer Anlage des Verkaufserlöses erzielt werden könnte, spielt aus meiner Sicht auch nicht die entscheidende Rolle. Bei entsprechendem Vermögen könnte dieser auch andersartig angelegt werden.

    Konkretes kann man letztlich nur sagen, wenn man den Kaufpreis kennen würde.

  • Ich würde auch konkrete Angaben zum jetzigen Zustand der Immobilie und den wirklichen (nicht nur gefühlten) Investitionsbedürfnissen anfordern, um eine klarere Tatsachengrundlage zu schaffen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die Bedenken teile ich.

    Die beabsichtigte Veräußerung entspricht nicht einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung. Zunächst wäre der Investitionsbedarf für eine Vermietung zu ermitteln, wenn dazu das genannte Gutachten nichts aussagt. Auch die lt. einem Makler tatsächlich erzielbare Miete würde ich ermitteln lassen.
    Erst wenn alle Zahlen bekannt sind, kann das Geschäft bewertet werden.

  • Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob tatsächlich investiert werden muss. Gemietet wie gesehen und den Mietpreis entsprechend anpassen. Zumindest so, dass die lfd. Nebenkosten gedeckt sind.

  • Angesichts der Tatsache, dass eine Vermietung bisher ja gar nicht stattgefunden hat (der Gutachter "hält einen Mietpreis für erzielbar") sehe ich nicht, was - Angemessenheit des Kaufpreises vorausgesetzt - gegen die Genehmigungsfähigkeit eines Verkaufs sprechen sollte. Stattdessen wird eine Entscheidung des Betreuungsgerichts darüber, wie der Betreute sein Vermögen verwalten möge, an die Stelle der Entscheidung des (ehrenamtlichen) Betreuers gesetzt.

    Wieso trotz der mit einer Vermietung verbundenen erhebliche Mehrarbeit, den fortlaufenden finanziellen Risiken der Vermietung, des Risikos des künftigen Wertverlusts der Immobilie etc. dennoch ein Verkauf schlechthin ausgeschlossen sein soll - denn darauf laufen die Kommentare hier hinaus - kann ich nicht nachvollziehen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Sehe ich wie Tom - der Betreuer ist berechtigt, die Vermögensverwaltung effizient durchzuführen. Dazu kann er auch verwaltungsaufwändige Vermögenswerte in effizienter zu verwaltende Anlagen umwandeln.

    Wichtig ist es, dass der Verkauf dem Wohl und dem Wunsch der Betroffenen nicht widerspricht. Dies wäre zu prüfen; zur Ersetzung der Anhörung müsste ein Verfahrenspfleger bestellt werden.

    Möglicherweise würde eine alte, gebrechliche Dame ja ein Grundstück bereits aus dem Grunde verkaufen wollen, weil sie selbst die Verwaltung auch nicht mehr schaffen würde. Dass der Kaufpreis angemessen ist, setze ich einfach mal voraus.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Bislang hatte ich den Sachverhalt so verstanden, dass das Hausgrundstück (bzw. die Wohnungen im Haus) bereits vermietet wären.

    Da dies offenbar nicht der Fall ist, sehe ich in Übereinstimmung mit Tom und Franziska erst recht nichts, was gegen einen Verkauf des Grundstückes spricht.


    (Interessant wäre ohnehin bei einer Vermietung, wer eventuelle Ausfälle durch Nichtzahlung von Miete, Schäden durch Mietnomaden usw. letztlich trägt. Die Betreute als Eigentümerin oder doch der Betreuer, weil er die entsprechenden "unzuverlässigen" Mieter ausgesucht bzw. mit diesen die Mietverträge geschlossen hat. Im Rahmen der erforderlichen Genehmigung nach § 1907 BGB wäre dann auch ggf. das Betreuungsgericht "im Boot".)

  • In meiner Nachbarschaft wurde ein Haus gekauft und instandgesetzt, aber nicht vermietet, weil der Käufer keinen Ärger mit Mietern haben möchte. Er lässt das Anwesen seit drei Jahren einfach liegen. Im Wert steigt das Anwesen uns insbesondere das Grundstück von selbst (aktuell 1.150 €/qm).

    Auch gut.

    Will heißen: Es kann für dieses und jenes gute Gründe geben. Und wenn es für beides gute Gründe gibt, hat das Diese nicht Vorrang nicht vor dem Jenen und auch nicht umgekehrt.

    Muss man halt ermitteln und - wenn möglich - die Betroffene anhören. Habe schon erlebt, dass keinesfalls vermietet werden, aber auch nicht verkauft werden sollte. Auch gut, wenn es sich die Leute leisten können.

  • Im neuesten Rechtspflegerheft steht ein Aufsatz, der sich mit Entscheidungskriterien bei Genehmigungen auseinandersetzt, vielleicht auch hilfreich:

    Rechtspfleger 2017, Heft 7, S. 369 ff.

  • Die Entscheidung, ob verkauft oder vermietet wird, trifft doch allein der Betreuer und keinesfalls das Betreuungsgericht.

    Wenn der Betreuer sich zum Verkauf entscheidet, hat das Betreuungsgericht (nur) zu prüfen, ob der Verkauf im rechtlichen Interesse des Betroffenen liegt und zu den Konditionen ein Verkauf in Betracht kommt oder eben nicht.

    Aber dem Betreuer eine Vermietung "vorzuschreiben" geht m.E. weit über die Entscheidungsbefugnis des Betreuungsgerichts hinaus.

  • Im neuesten Rechtspflegerheft steht ein Aufsatz, der sich mit Entscheidungskriterien bei Genehmigungen auseinandersetzt, vielleicht auch hilfreich:

    Rechtspfleger 2017, Heft 7, S. 369 ff.

    Dieser Aufsatz vermag mich nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Elterngeschäften einerseits und Betreuer- und Pflegergeschäften andererseits.

  • Zitat

    prüfen, ob der Verkauf im rechtlichen Interesse des Betroffenen liegt

    Wie kann die beabsichtigte Grundstücksveräußerung im rechtlichen Interesse der betreuten Person liegen? Es geht doch um die wirtschaftliche Verwaltung des Vermögens. Wird das Vermögen zum Wohle der betreuten Person verwaltet.

    Wenn das Grundstück verkauft wird, wie soll dann der Erlös angelegt werden? Hat die Tochter sich über die Geldanlage Gedanken gemacht? Wenn die Betreuerin einfach entscheiden kann Vermietung oder Verkauf und ich soll dann nur ab nicken, muss dann auch die anderweitige Geldanlage ohne Prüfung genehmigt werden?

  • Zitat

    prüfen, ob der Verkauf im rechtlichen Interesse des Betroffenen liegt

    Wie kann die beabsichtigte Grundstücksveräußerung im rechtlichen Interesse der betreuten Person liegen? Es geht doch um die wirtschaftliche Verwaltung des Vermögens. Wird das Vermögen zum Wohle der betreuten Person verwaltet.

    Wenn das Grundstück verkauft wird, wie soll dann der Erlös angelegt werden? Hat die Tochter sich über die Geldanlage Gedanken gemacht? Wenn die Betreuerin einfach entscheiden kann Vermietung oder Verkauf und ich soll dann nur ab nicken, muss dann auch die anderweitige Geldanlage ohne Prüfung genehmigt werden?


    Direkt hat die andersartige Geldanlage mit der Veräußerung des Grundstückes gar nichts zu tun? :gruebel:

    Für beides existieren vollkommen getrennte Genehmigungstatbestände. Die andersartige Geldanlage ist sogar nur eine Innengenehmigung.

  • Wie in der BGH Entscheidung recht schön drin steht, geht es eben darum sich ein genehmigungspflichtiges RG insgesamt anzugucken, ob das so in Ordnung geht, tatsächlich kommt es da bei den wirtsachftlichen Verhältnissen um ein wenig mehr oder ein wenig weniger gar nicht mal so sehr drauf an, sondern eher darum, ob man einen Betreutenwillen finden kann an den man sich halten kann, oder eher besser nicht.
    Und dann muss man eben ein wenig begründen.
    Für den vorgestellten Fall eine (haltbare) Zurückweisungsbegründung zu finden dürfte schwierig werden.

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