Auszahlungsanträge und VZV per FAX

  • Hier ist ein hoher 6 stelliger Betrag gemäß § 117 Abs. 2 ZVG hinterlegt. Empfangsberechtigte sind eine ungeteilte Erbengemeinschaft. (4 Leute). Jetzt liegt ein Vergleich eines LG (Güteverhandlung) vor, welcher die Auseinandersetzung des Hinterlegungsguthabens und die Anweisung an die Hinterlegungsstelle enthält, wie auszuzahlen ist (konkret wer bekommt wieviel auf welches Konto). Keine Bedingungen vereinbart, somit sofort wirksam und Grundlage der Herausgabeantrages. So weit, so gut.
    Auf dieser Grundlage liegt ein Herausgabeantrag der PB der Klägerinnen vor, Eingang 14.06. Mit FAX Eingang 28.06.2017 erreicht die Hinterlegungsstelle ein VZV nach § 845 ZPO. Gläubiger ist die LZK des Landes....... das VZV wird wirksam mit Zustellung.... die hab ich noch nicht......somit bleibt das VZV unberücksichtigt.... Richtig ?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!