Teilungsversteigerung Teilauseinandersetzung

  • brauche mal Hilfe in einer Vertretungsakte:

    Es wird die Teilungsversteigerung von 2 Grundbüchern mit insgesamt 6 Grundstücken von einer Miterbin einer Erbengemeinschaft gestellt. Erbengemeinschaft besteht aus 2 Erben.
    Anordnung ist erfolgt. AGG stellt Einstellungsantrag nach § 180 II ZVG. Dieser wird zurückgewiesen.
    Heut Anruf vom AGG. Er war zwar anwaltlich vertreten, sagt aber der RA macht nichts er muss ihn erst für den Einstellungsantrag bezahlen.
    Agg fragt nun bei mir an, wie er die ZVG noch verhindern kann, welche Anträge er noch stellen kann. Ggfs. will er sofortige Beschwerde einlegen. Kommt morgen vorbei und ich soll sie aufnehmen aber auch verfassen. Hierauf habe ich gleich gesagt, dass ich die Beschwerde zwar aufnehme aber nicht formuliere. Es wird keine Beratung dafür hier durchgeführt.

    Nachdem ich nun die Verfahrensakten vorliegen habe, habe ich festgestellt(aus der Begründung) des Einstellungsantrags, dass noch weitere Grundbesitz des Erblassers vorhanden ist.
    Im Stöber steht ja nun unter § 180 Rd. 9.3 d) das die Auseinandersetzung ausgeschlossen ist, wenn nicht der gesamte Nachlass auseinandergesetzt wird bzw. nur eine Grundstücke versteigert werden sollen.
    Punkt 2.7 sagt aber wiederum, dass das nicht durch das Vollstreckungsgericht zu prüfen ist. Aber die Möglichkeit der Widerspruchsklage besteht.

    meine Fragen:

    Kann bei Aufnahme der Beschwerde ein Antrag auf PKH für das Beschwerdeverfahren gestellt werden?
    Gibt es noch weiter Anträge , die er stellen kann ( z.B. § 765 a ZPO) und muss ich ihn darauf hinweisen bzw. auch die Möglichkeit der Widerspruchsklage ihm mitteilen?

  • Hier weiß der Agg wohl selbst nicht, was er will. Und ich lege ihm auch nichts in den Mund.
    Was soll denn der Anwalt noch machen, wenn der Antrag doch beschieden wurde?
    Beschwerde einlegen kann er, auch zu Protokoll, formulieren muss er selbst.

    § 765a ZPO ist eh schon eine Ausnahmeregelung, das wird bei § 180 ZVG nicht besser, quasi die Ausnahme der Ausnahme. Da wohl erst angeordnet wurde, würde ich keine Gründe sehen.

    Wofür PKH?? Nachtrag: Und wie wirtschaftlich begründen, bei diesem Umfang an Grundeigentum?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

    Einmal editiert, zuletzt von Araya (5. Juli 2017 um 13:35) aus folgendem Grund: Nachtrag ergänzt.

  • Nicht verwertbar? Wieso? Erbteilsverkauf? Und dann gibt es da ja noch die Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung. Und wie kommt der jetzt auf PKH, wo es doch sein Anwalt vorher offensichtlich nicht kann?

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