Bankvollmacht vorrangig vor Vorsorgevollmacht

  • hallo,

    der Sohn hat eine Bankvollmacht datiert aus dem Jahr 2005 ; die Tochter hat eine Vorsorgevollmacht datiert aus dem Jahr 2010.
    Welche Vollmacht ist vorrangig ?

  • My 2 Cents:
    A wird bevollmächtigt, B wird bevollmächtigt. Entweder auf dem gleichen Sektor oder auf einem anderen. A und B können handeln.
    Das ist so wie bei der OHG. Jeder phG kann grundsätzlich vertreten, und wenn der eine "hü" sagt, gilt dies eben. Wenn der andere anschließend "hott" sagt, gilt ex nunc nun dieses.
    Falls die sich widersprechenden Vollmachten einen Widerruf beinhalten:
    Ein Widerruf einer Vollmacht geht nicht per Verfügung in einer anderen Vollmacht, sondern durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten, gegenüber dem die Vertretungshandlung stattfinden soll (§ 168 BGB).

  • Natürlich ist keine vorrangig, sondern es gibt zwei Bevollmächtigte, die jeweils alleine handeln können. Die Vorsorgebevollmächtigte kann bei entsprechendem Wirkungskreis der Vollmacht und bei im Außenverhältnis unbeschränkter Vollmacht die Bankvollmacht ihres Bruders aber natürlich widerrufen.

  • Der von der TO angefragte Vorrang kann danach nur den Zeitpunkt des erteilten Auftrags an die Bank betreffen.

    Das mag schon sein. Aber der eine Bevollmächtigte kann doch den Auftrag des anderen Bevollmächtigten widerrufen, solange dieser noch nicht ausgeführt ist. Denn Auftraggeber ist der Vollmachtgeber, nicht der Vollmachtnehmer.

  • Die Vorsorgebevollmächtigte kann bei entsprechendem Wirkungskreis der Vollmacht und bei im Außenverhältnis unbeschränkter Vollmacht die Bankvollmacht ihres Bruders aber natürlich widerrufen.


    Das gibt der SV noch nicht her ; #2 bezog sich alleine auf #1.

    Darum schrieb ich ja: ... kann bei ...
    Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, wäre natürlich noch zu prüfen.

  • Treiben wir es mal auf die Spitze:

    Es gibt Online-Banking. Der Bevollmächtigte A gibt einen Überweisungsauftrag ein, der bei gleicher Empfängerbank sofort weg ist und der bei abweichender Empfängerbank noch einen Tag lang storniert werden kann. Wenn nun Bevollmächtigter B ebenfalls einen Online-Zugang hat und jenen Auftrag storniert, dann ist das völlig in Ordnung.

    Und es macht natürlich keinen Unterschied, ob wir uns im Online-Banking, vor dem Bankschalter oder im Bereich der schriftlich (unter Abwesenden) oder per Mail erteilten Aufträge bewegen. Wer handeln kann, kann eben handeln, auch wenn er damit das Handeln eines anderen totschlägt, der auch Handeln kann.

  • Die Erfahrung mit den hiesigen Banken ist so, dass die nur die auf Ihren Vordrucken bei Anwesenheit in der Bank erteilte Vollmacht gelten lassen, andere Vollmachten nicht, weil sie sich das in den AGB so haben absichern lassen. Hatten wir riesen Streit mit den Baken drum, die haben aber Recht bekommen.
    Die Frage die meiner Meinung nach zu klären ist, ist doch die: Um was für eine vorsorgevollmacht handelt es sich? eine von der Bank, eine auf nem Vordruck aus einer der offiziellen Broschüren, eine frei formulierte oder eine notariell beurkundete.

    Der SV ist für eine endgültige Aussage leider viel zu dünn.

  • Die Erfahrung mit den hiesigen Banken ist so, dass die nur die auf Ihren Vordrucken bei Anwesenheit in der Bank erteilte Vollmacht gelten lassen, andere Vollmachten nicht, weil sie sich das in den AGB so haben absichern lassen. Hatten wir riesen Streit mit den Baken drum, die haben aber Recht bekommen.

    Das sieht das OLG München anders, und nicht erst seit gestern: OLG München, NJW-RR 1987, 661, 664.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • So ist es.

    Ebenso - jedenfalls für notariell beurkundete oder notariell unterschriftsbeglaubigte Vollmachten - Teersteegen NJW 2007, 1717 und Grote ErbR 2011, 66, 69.

    Also: Wie und wo haben die Banken angeblich "Recht bekommen"?

  • Da könnte man die Banken evtl. hiermit beeindrucken, da musste die Bank blechen, weil's die Vollmacht nicht annerkannt hat:

    LG Detmold, Urteil vom 14.01.2015 - 10 S 110/14BeckRS 2015, 03780

    Aber die Banken sind da schon eher stur und unbeeindruckt von der tatsächlichen Rechtslage:mad:

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