Nacherben-AWR-Übertragung nach Eintritt des Nacherbfalls?

  • Folgender Fall:

    A ist Vorerbe des Erblassers X, B ist Nacherbe.
    Vor dem Eintritt des Nacherbfalls wird die Übertragung des Nacherben-AWR des B auf den Vorerben A beurkundet, wobei der Vorerbe A für sich selbst und vorbehaltlich Genehmigung für den Nacherben B handelt, wobei auf den Zugang der Genehmigungserklärung verzichtet wird
    Der Nacherbfall tritt ein.
    Nach dem Eintritt des Nacherbfalls genehmigt B das vollmachtlose Handeln des A.
    Die Alleinerbin von A beantragt einen Erbschein nach dem Erblasser X, wonach X von A als Vollerbe beerbt wurde, da die Nacherbschaft infolge der infolge Genehmigung des B rückwirkend wirksam gewordenen Übertragung des Nacherben-AWR in Wegfall kam.

    Zu Recht?

    Mir liegt zu diesem Sachverhalt eine Entscheidung vor, ich wollte aber zunächst Eure Meinung dazu wissen (ohne die meine kund zu tun), um Euch nicht in eine bestimmte Richtung zu lenken.

  • Gedanken:

    a) Gibt es Ersatznacherben?

    b) Konnte die Übertragung des AWR durch einen Vertreter erfolgen oder ist das wie beim Erbverzicht ein höchstpersönliches Geschäft?

    c) Gilt für den schwebend unwirksamen Übertragungsvertrag hier ebenso die Wirkung des § 184 BGB? Auch noch nach Eintritt des Nacherbfalls?

    d) Konnte A auf den Zugang der Genehmigung verzichten?

    ...irgendwie habe ich insbesondere wegen der Rückwirkung Bauchschmerzen. Der B hatte nämlich bei Abgabe der Genehmigung kein Anwartschaftsrecht mehr...es war da bereits zum Vollrecht der Nacherbenstellung erwachsen. Ich glaube also nicht, dass er dann den Vertrag aus dieser (anderen) Rechtsstellung heraus noch genehmigen konnte...ist das verständlich ausgedrückt? Ich kann doch nur dann etwas rückwirkend genehmigen, wenn ich bei Angabe der Genehmigung noch immer die für die Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Rechtsposition habe. B war aber bei Genehmigung nicht mehr Nacherben-Anwärter sondern schon Nacherbe. Er konnte also demnach nicht mehr in seiner Eigenschaft als Nacherbenanwärter genehmigen.

    Bin auf die Gedanken von Cromwell gespannt...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Da der Nacherbe B den Nacherbfall erlebt hat, spielt die Frage nach Ersatznacherben keine Rolle und bei der Übertragung des NE-AWR ist auch keine persönliche Anwesenheit erforderlich. Zum Zugangsverzicht vgl. § 151 BGB. Im Übrigen würde es auch genügen, wenn die Genehmigung der Alleinerbin von B zugegangen wäre. Dies können wir aber dahingestellt sein lassen, um uns auf die wesentlichen Rechtsfragen zu konzentrieren.

    Und das sind genau diejenigen, die Du zur Diskussion gestellt hast - Problem also exakt erkannt!

    Weitere Meinungen?

  • Ich vermute mal, dass es gescheitert ist, weil vollmachtslos gehandelt wurde und bei (behaupteter) Vollmacht durchgegangen wäre.

  • Wie ich es sehe:
    Dem Nacherben B war die Erbschaft nach X angefallen, davon konnte er sich nur noch lösen durch Ausschlagung innerhalb der gesetzlichen Frist
    ????

  • Wie ich es sehe:
    Dem Nacherben B war die Erbschaft nach X angefallen, davon konnte er sich nur noch lösen durch Ausschlagung innerhalb der gesetzlichen Frist
    ????

    Es gibt die Vermutung, dass wenn der Nacherben sein Anwartschaftsrecht auf den Vorerben über trägt, dieser Vollerbe wird.

  • @ Uschi
    Das ist sicherlich richtig; hier war aber beim Eintritt des Nacherbfalls noch keine Übertragung des AWR erfolgt. Somit konnte der Vorerbe m.E. nicht Vollerbe werden

    @ cromwell

    Ich bin auf die Lösung gespannt, wann wird sie kommen?

  • Ich werde am morgigen Donnerstag etwas dazu posten.

    Ob es tatsächlich eine "Lösung" ist, wird sich noch herausstellen. Die mir vorliegende Entscheidung halte ich für völlig verfehlt und ich werde auch begründen weshalb.

  • OLG Hamm, Beschl. v. 23.02.2017, I-15 W 463/16

    Die Genehmigung der Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters zur Übertragung einer Nacherbenanwartschaft wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, wird also auch dann wirksam, wenn zwischenzeitlich der Nacherbfall eingetreten ist.

    Gründe:

    I.)
    Die Erblasserin errichtete am 18.08.1994 ein privatschriftliches Testament, in dem sie ihren Stiefsohn E zum befreiten Vorerben und die Beteiligten zu 2) bis 6) zu Nacherben einsetzte. Einen inhaltlich entsprechenden Erbschein erteilte das Amtsgericht E am 04.08.2015.

    In notarieller Urkunde vom 04.09.2015 (UR-Nr. 1685/2015 Notar T in N) wurde eine Übertragung der Nacherbenanwartschaften der Beteiligten zu 2) bis 6) auf den Beteiligten zu 1) gegen Zahlung jeweils eines Betrages von 5.000,00 Euro vereinbart. Beurkundet wurden nur Erklärungen des E, der zugleich für sich und als vollmachtloser Vertreter der Beteiligten zu 2) bis 6) handelte. Auf den Zugang der Genehmigungserklärungen wurde verzichtet.

    E verstarb am 06.09.2015. Die Beteiligte zu 1) ist seine Ehefrau, die ihn ausweislich des Erbscheins des AG Miesbach vom 13.04.2016 allein beerbt hat.
    Die Beteiligten zu 2) bis 6) haben durch Erklärungen vom 14. bzw. 16.09.2015 – eigenen Angaben zufolge in Unkenntnis des bereits eingetretenen Todes des E – dessen Erklärungen in der notariellen Urkunde vom 04.09.2015 genehmigt.

    Die Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 24.06.2016 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihren verstorbenen Ehemann als alleinigen Erben der Erblasserin ohne Beschränkung durch eine Nacherbfolge ausweisen soll. Die Nacherbfolge sei dadurch weggefallen, dass die Beteiligten zu 2) bis 6) die Erklärungen in der notariellen Urkunde vom 04.09.2015 genehmigt hätten. Diese Genehmigung wirke auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück.

    Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 12.08.2016 den Erbschein vom 04.08.2015 eingezogen. Durch weiteren Beschluss vom selben Tage hat das Amtsgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) vom 24.06.2016 erforderlich sind, festgestellt und ihr sodann eine entsprechende Ausfertigung des Erbscheins vom selben Tage erteilt.

    Durch Beschluss vom 04.10.2016 hat das Amtsgericht den Erbschein vom 12.08.2016 als unrichtig eingezogen. In der Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht nunmehr die Auffassung vertreten, die Genehmigungserklärungen der Beteiligten zu 2) bis 6) hätten nicht mehr wirksam werden können, weil zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärungen der Nacherbfall bereits eingetreten sei und die Nacherbenanwartschaften dadurch weggefallen seien.

    Die Beteiligte zu 1) hat daraufhin die ihr erteilte Ausfertigung des Erbscheins vom 12.08.2016 zurückgegeben. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18.10.2016 hat sie gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde mit dem Ziel der Neuerteilung eines mit dem eingezogenen Erbschein inhaltlich gleichlautenden Erbscheins eingelegt. Die Beteiligten zu 2) bis 6) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

    II.)
    Die zulässige Beschwerde ist begründet.

    Das Amtsgericht hat den Erbschein zu Unrecht eingezogen. Die Abtretung der Nacherbenanwartschaften ist durch die Genehmigung der Beteiligten zu 2) bis 6) rückwirkend wirksam geworden, wodurch die Nacherbenbindung des Rechtsvorgängers der Beteiligten zu 1) wegfiel und er zum Vollerben wurde.

    Bei dem Abschluss des Vertrages über die Übertragung ihrer Nacherbenanwartschaften wurden die Beteiligten zu 2) bis 6) von dem verstorbenen E vollmachtlos vertreten. Die Beteiligten zu 2) bis 6) konnten die in ihrem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Willenserklärung nach § 177 Abs. 1 BGB genehmigen. Die Genehmigung wirkt nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts, also den 04.09.2015, zurück.

    Dieser Rückwirkung steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Genehmigung der Nacherbfall bereits eingetreten war und damit die Nacherbenanwartschaften als Gegenstand des Rechtsgeschäfts weggefallen waren. Allerdings ist nach gefestigter Rechtsprechung und überwiegender Auffassung in der Literatur die Wirksamkeit der Genehmigung davon abhängig, dass derjenige, der die Genehmigung erteilt, in diesem Zeitpunkt auch die Verfügungsmacht besitzt. Denn anderenfalls würde er in das Recht eines anderen, nämlich des wahren Berechtigten, eingreifen (vgl. BGHZ 107, 340 = NJW 1989, 2049). Diese aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften abgeleitete tatbestandliche Voraussetzung gilt nicht nur für die Genehmigung der Verfügung eines Nichtberechtigten (vgl. BGH a.a.O.), sondern auch für die Genehmigung der Willenserklärung eines vollmachtlosen Vertreters (MK-BGB/Bayreuther, 7. Aufl., § 184, Rdnr. 20), zumal das genehmigte Rechtsgeschäft hier in seinem dinglichen Teil eine Verfügung enthält, nämlich die Übertragung der Nacherbenanwartschaften.

    Diese tatbestandliche Beschränkung der Genehmigungsbefugnis kann jedoch dann nicht Platz greifen, wenn – wie hier – Verfügungsgegenstand ein Anwartschaftsrecht ist, das zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung bereits zum Vollrecht erstarkt war. Die Stellung des Nacherben erfüllt aufgrund ihrer rechtlichen Ausgestaltung und Sicherung nach allgemeiner Auffassung die Voraussetzungen eines Anwartschaftsrechts. Ein solches ist eine noch unvollkommene, aber wesensgleiche und verkehrsfähige Vorstufe des jeweiligen Vollrechts, hier also des Nacherbenrechts. Auf diese Weise setzt sich die bisherige Rechtsstellung aus dem Anwartschaftsrecht in dem entstandenen Vollrecht fort. Die rechtlichen Befugnisse der bisherigen Anwärter werden nach Entstehen des Vollrechts lediglich ausgeweitet, hier in der Weise, dass die Nacherben über den Nachlass verfügen können. Auf dieser Grundlage besteht kein sachlicher Grund, die Genehmigungsbefugnis der Beteiligten zu 2) bis 6) zu beschränken. Da sie selbst bereits das Vollrecht erworben hatten, ist ein Eingriff in die Rechte Dritter ersichtlich ausgeschlossen. Der Genehmigende, dessen Rechtsstellung lediglich erweitert worden ist, bedarf selbst nicht des Schutzes gegen die Rückwirkung seiner Genehmigung. Er muss seine Interessen bei seiner eigenen Entscheidungsfindung, ob er die Genehmigung erteilen will, wahren.

    Soweit die Beteiligten zu 2) bis 6) einwenden, sie seien arglistig getäuscht worden, ist dies anhand ihres Vorbringens nicht nachvollziehbar. Dass der Vorerbe erkrankt war, ergibt sich aus der notariellen Urkunde. Im Übrigen tragen die Beteiligten nicht vor, inwieweit er aktiv falsche Behauptungen aufgestellt oder offenbarungspflichtige Tatsachen verschwiegen haben soll.

    Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten entspricht vorliegend nicht der Billigkeit im Sinne des § 81 Abs.1 FamFG.

    Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Frage der Anwendung des § 184 BGB im Zusammenhang mit dem Erstarken eines Anwartschaftsrechts zum Vollrecht, soweit ersichtlich, bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur erörtert worden ist.

  • Lt. NRWE-Rechtsprechungsdatenbank ist der vorliegende Beschluss des OLG Hamm rechtskräftig. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist also offenbar nicht eingelegt worden. Dass sie nicht eingelegt wurde, ist in der Sache unverständlich, denn ich halte die vorliegende Entscheidung für völlig verfehlt.

    Über ein Recht lässt sich begrifflich nur verfügen, wenn es existiert. Daran ändert auch die grundsätzliche Rückwirkung der Genehmigung nichts. Denn wenn es anders wäre, würde die Nacherbschaft dem Übertragenden aufgrund der ex-tunc-Wirkung der Übertragung gar nicht mehr anfallen, so dass er überhaupt nicht mehr die Rechtsposition erlangt, die ihn nach dem Eintritt des Nacherbfalls in die Lage versetzen würde, die besagte Verfügung zu genehmigen.

    Die Rechtslage ist keine andere als bei folgendem Fall:
    A veräußert an B ein Grundstück und B erwirbt ein Anwartschaftsrecht.
    Sodann überträgt B das AWR an C, wobei der Erwerber C für sich selbst handelt und den Veräußerer B vollmachtlos vertritt. Sodann wird B im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und erst anschließend (!) genehmigt B das vollmachtlose Handeln des C.
    Soll jetzt also die Genehmigung im Hinblick auf die Übertragung des bereits nicht mehr existenten Anwartschaftsrechts zurückwirken, B sein erworbenes Eigentum rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Eigentümereintragung wieder verlieren und C "von selbst" Eigentümer werden, obwohl er gar nicht im Grundbuch steht? Oder soll am Ende sogar der Veräußerer A wieder Eigentümer werden, weil es an der Eintragung des C fehlt?

    Wie man sieht: Überträgt man das Ganze auf den Grundbuchbereich, springt die Unhaltbarkeit der vorliegenden Entscheidung förmlich ins Auge. Damit reiht sich die vorliegende Entscheidung in eine Anzahl ebenfalls unzutreffender Entscheidungen des Senats im Nacherbenbereich ein, deren Häufung mittlerweile mehr als bedenklich stimmen muss (vgl. OLG Hamm FGPrax 2015, 13 zur angeblichen Zulässigkeit der Umschreibung auf die Erben des Vorerben trotz eingetretener Nacherbfolge, OLG Hamm FGPrax 2015, 113 zur grundbuchrechtlichen Eintragungsmitteilung an den Nacherben, OLG Hamm FGPrax 2016, 32 zur Berichtigung des Nacherbenvermerks sowie OLG Hamm FGPrax 2017, 104 zur Rechtslage bei der Testamentsvollstreckung im Hinblick auf den Erbteil eines Vorerben). Die erstgenannte Entscheidung habe ich ausführlich in Rpfleger 2015, 177 und Rpfleger 2016, 694 (701) kritisiert (ablehnend auch Dressler Rpfleger 2015, 328) und zu den drei letztgenannten Entscheidungen habe ich jeweils in einer Anmerkung (jeweils a.a.O.) ablehnend Stellung bezogen.

  • "Diese tatbestandliche Beschränkung der Genehmigungsbefugnis kann jedoch dann nicht Platz greifen, wenn – wie hier – Verfügungsgegenstand ein Anwartschaftsrecht ist, das zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung bereits zum Vollrecht erstarkt war."


    Dieser Satz der Begründung des Beschlusses macht deutlich, was das OLG nicht erkannt hat.

    Wenn nämlich bei Abgabe der Genehmigung das Anwartschaftsrecht durch Eintritt des Nacherbfalls bereits zum Vollrecht erstarkt war (wie es das OLG ja so schön schreibt), dann konnte genau aus diesem Grund auch nicht mehr ein Anwartschaftsrecht rückwirkend übertragen werden, weil der Genehmigende nicht mehr die Rechtsposition des Anwartschaftsbesitzers inne hatte. Ob er eine bessere Position hatte oder das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarkt war, ist unerheblich. Er war nicht mehr Anwärter und damit ist seine Position weg. Wenn ein Anwartschaftsrecht übertragen werden soll, muss der Genehmigende genau diese Position bei Genehmigung auch noch haben. So ist das eben..Man stelle sich vor, der Nacherbe hätte erst Jahre nach Eintritt des Nacherbfalls seine Genehmigung erteilt. Nach Ansicht des OLG wäre das möglich. Welch´ ein Wahnsinn!

    Das Beispiel von Cromwell mit dem Grundbuch hatte ich mir ebenso als Beispiel durchgedacht und deswegen bereit in meinem ersten Post (#2) die Bedenken geäußert. Ich denke nicht, dass das OLG hier Recht hat.

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  • Könnte es sein, dass die Entscheidung von der speziellen Situation des Einzelfalls beeinflusst ist?

    Als Nichtjurist glaubt man da zwischen den Zeilen zu lesen "Ihr wolltet unbedingt die 5.000 EUR sofort, jetzt nehmt das Geld und gebt Ruhe, das Gericht muss euch nicht vor den Folgen eurer eigenen Geldgier schützen"

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