Vorsorgevollmacht bei Vertretung des Antragstellers

  • Hallo, ich hänge mich hier mal an. (Edit by Kai: Fragestellung in ein eigenes Thema verschoben)
    Ich habe hier einen Antrag auf Teilungsversteigerung und für den Antragssteller handelt ein Rechtsanwalt, der wiederum für einen Bevollmächtigten aufgrund einer Vorsorgevollmacht handelt.
    Die Vorsorgevollmacht ist inhaltlich in Ordnung (im Außenverhältnis unbeschränkt + mit der Erlaubnis zur Erteilung von Untervollmachten) und enthält die Vollmacht zur Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten und zu Verfügungen über den Grundbesitz.

    Vorgelegt wird mir eine (vor einer Woche) von der Stadt XY beglaubigte Kopie der handschriftlichen Vorsorgevollmacht.
    Ist das so i.O.? Grundsätzlich hätte ich gesagt das Original der Vollmacht muss mir vorgelegt werden und die Stadt dürfte auch für diese Beglaubigung eigentlich nicht zuständig gewesen sein.
    Nur will ich nicht päpstlicher sein... Würde Euch der Vollmachtsnachweis so genügen?

  • Man muss aber doch unterscheiden, ob aufgrund der Vollmacht eine Versteigerung beantragt oder ob Gebote abgegeben werden sollen. Das Formerfordernis der öffentlichen Beglaubigung gilt nur für letztere. (Abgesehen davon gibt es mancherorts landesrechtliche Vorschriften, nach denen auch die Stadt beglaubigen darf)

  • M. E. bedarf weder die Vorsorgevollmacht noch die Vollmacht für den Verfahrensbevollmächtigten einer bestimmten Form. Unterschriftsbeglaubigung ist nicht notwendig, sofern - wie bereits ausgeführt - keine Gebote abgegeben werden und "nur" verfahrensleitende Anträge gestellt werden. Überlegungen, ob die Stadt hätte beglaubigen dürfen, erübrigen sich daher, wobei zumindest in Rheinland-Pfalz die Kommunen dazu berechtigt sind.

  • Vielen Dank für Eure Antworten!
    Ich bin auch der Meinung dass eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht grundsätzlich nicht nötig ist wenn sie mir im Original vorgelegt wird. In der Vollmacht ist vermerkt dass diese nur gilt wenn sie im Original vorgelegt wird. Hier hat sie jedoch die (nach hiesigem Landesrecht nicht ermächtigte) Stadt 5 Tage vor Antragstellung beglaubigt. Da kam ich ans überlegen dass eben wenn schon beglaubigt wird, dann auch von der zuständigen Stelle. Jedoch zweifele ich nicht daran, dass das Original bei der Stadt ordnungsgemäß vorgelegen hat und werde das jetzt auch so akzeptieren.

  • :gruebel:
    Wenn die Vollmacht vor ein paar Tagen vorlag, heißt das doch nicht, dass sie heute noch gilt. Wie kommst du dann -gegen den ausdrücklichen Wortlaut und Gesetz dazu, die beglaubigte Kopie später anzuerkennen?

  • Vielen Dank für Eure Antworten!
    Ich bin auch der Meinung dass eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht grundsätzlich nicht nötig ist wenn sie mir im Original vorgelegt wird. In der Vollmacht ist vermerkt dass diese nur gilt wenn sie im Original vorgelegt wird. Hier hat sie jedoch die (nach hiesigem Landesrecht nicht ermächtigte) Stadt 5 Tage vor Antragstellung beglaubigt. Da kam ich ans überlegen dass eben wenn schon beglaubigt wird, dann auch von der zuständigen Stelle. Jedoch zweifele ich nicht daran, dass das Original bei der Stadt ordnungsgemäß vorgelegen hat und werde das jetzt auch so akzeptieren.

    Ach, es wurde gar nicht die Unterschrift beglaubigt, sondern eine Kopie der Vollmacht? Dass das nicht reicht, gar noch wenn die Vorlage der Urschrift ausdrücklich Wirksamkeitsvoraussetzung ist, ist doch offensichtlich.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Bevor ich damit lange rummache, würde ich mir vom Anwalt eine Erklärung abgeben lassen, dass er bevollmächtigt ist. Bis das einer rügt, genügt das. Ist einfach und schnell.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich habe die Fragestellung in ein eigenes Thema verschoben.

    Zur Sache: Im Hinblick auf § 88 II ZPO erscheint es mir angesichts der bestehenden anwaltlichen Vertretung des Antragstellers fraglich, ob hier ohne Rüge des Gegners überhaupt eine Vollmachtsprüfung erfolgen darf, siehe Zöller/Stöber, Rn. 7 zu § 80 ZPO, Rn. 2 zu § 88 ZPO.

  • Es kommt darauf, wie der Anwalt schreibt.

    "Ich bin bevollmächtigt" und fügt nur zusätzlich Vollmachten bei

    oder

    "wie aus anliegenden Vollmachten ersichtlich" (teilweise wird dazu gar nichts gesagt sondern nur die Vollmachten beigefügt)

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  • Der Anwalt hat gar nichts zu seiner Bevollmächtigung gesagt. Nur die Vollmacht unterzeichnet vom (durch die Vorsorgevollmacht bevollmächtigten) Vertreter der Eigentümerin beigefügt.

    Dann fehlt die Erklärung, die ich mir nachholen lassen würde, s o.

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