Antragstellerin beantragt Herausgabe von "Kleinigkeiten" ( Mixer, Küchenwaage, Elektrogrill) aus dem ehelichen Haushalt, sowie einer Fritzbox vom Nochehemann.
Hierzu hätte sie ihn mehrmals mündlich aufgefordert.
Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, einen schriftlichen Nachweis mit Fristsetzung, bis wann die Gegenstände herauszugeben sind, vorzulegen.
Kann ich soweit gehen und sagen, dass nach Fristablauf die Antragstellerin auf die Inanspruchnahme der Rechtsantragstelle verwiesen werden kann, zumal ja der Anwalt auch nichts anderes machen würde als Aufforderung zur Herausgabe mit Fristsetzung ( ggfs. droht er mit gerichtlicher Klage) und dann Herausgabeantrag bei Gericht stellt.