Inanspruchnahme Rechtsantragstelle ?

  • Antragstellerin beantragt Herausgabe von "Kleinigkeiten" ( Mixer, Küchenwaage, Elektrogrill) aus dem ehelichen Haushalt, sowie einer Fritzbox vom Nochehemann.
    Hierzu hätte sie ihn mehrmals mündlich aufgefordert.

    Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, einen schriftlichen Nachweis mit Fristsetzung, bis wann die Gegenstände herauszugeben sind, vorzulegen.

    Kann ich soweit gehen und sagen, dass nach Fristablauf die Antragstellerin auf die Inanspruchnahme der Rechtsantragstelle verwiesen werden kann, zumal ja der Anwalt auch nichts anderes machen würde als Aufforderung zur Herausgabe mit Fristsetzung ( ggfs. droht er mit gerichtlicher Klage) und dann Herausgabeantrag bei Gericht stellt.

  • In meinen Augen reicht für die Bewilligung bereits aus, dass Sie ihn aufgefordert hat und er die Herausgabe verweigert.

    Der Wert der herauszugebenden Gegenstände spielt keine Rolle, da es keine Bagatellgrenze gibt. Zumal die herauszugebenden Dinge oft auch nur einen ideellen Wert (z. B. Fotoalben) haben...

    Ein Zwang zur Nutzung der Rechtsantragstelle ist nicht gegeben. Ein Klageverfahren kann die ASt. immer mit einem Rechtsanwalt durchführen.

    Da jeder verständige Selbstzahler grundsätzlich auch zunächst mit einem Rechtsanwalt versuchen würde die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln, sehe ich nicht was hier gegen die Bewilligung von Beratungshilfe spricht.

  • sehe ich anders, jeder vernünftige Selbstzahler würde versuchen, und ich zähle mich dazu, ohne Rechtsanwalt auszukommen :gruebel:

    denn gerade, wenn Sie den Anwalt bezahlen müsste, würde Sie sich die Dinge selbst neukaufen, zumal sie mir gesagt hat, der Mixer hätte mal 9,99 im Angebot gekostet usw.

  • Ich würde mir als Nachweis ihrer vorherigen ausreichenden Eigenbemühungen das Schriftstück zeigen lassen, das sie mit Einschreiben und Rückschein übersandt hat und in dem sie unter Fristsetzung aufgelistet hat, was er ihr zurückzugeben hat. Wenn diese Frist abgelaufen ist, würde ich Berhi bewilligen, damit sie einen Rechtsanwalt beauftragen kann.

  • sehe ich anders, jeder vernünftige Selbstzahler würde versuchen, und ich zähle mich dazu, ohne Rechtsanwalt auszukommen :gruebel:

    denn gerade, wenn Sie den Anwalt bezahlen müsste, würde Sie sich die Dinge selbst neukaufen, zumal sie mir gesagt hat, der Mixer hätte mal 9,99 im Angebot gekostet usw.

    Grenzwertig. Hier wegen Mutwilligkeit zurückzuweisen, dürfte jedenfalls auf wackligen Beinen stehen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich würde hier auch bewilligen.
    Die Anforderungen zu hoch zu schrauben finde ich nicht richtig- gerade wenn man mal sieht was die Justiz alles für die Neuankömmlinge raushaut.

  • Ich würde mir als Nachweis ihrer vorherigen ausreichenden Eigenbemühungen das Schriftstück zeigen lassen, das sie mit Einschreiben und Rückschein übersandt hat und in dem sie unter Fristsetzung aufgelistet hat, was er ihr zurückzugeben hat. Wenn diese Frist abgelaufen ist, würde ich Berhi bewilligen, damit sie einen Rechtsanwalt beauftragen kann.

    Ich frage mal ganz ketzerisch: Wo steht, dass ich ein solches Schreiben brauche um Beratungshilfe zu bewilligen?

    Der Vortrag, dass die ASt. bereits mehrfach zur Herausgabe der Gegenstände aufgefordert hat, reicht als Eigenbemühung völlig aus.
    Das Setzen einer Frist mittels Anschreiben gegen Rückschein wäre Teil der anwaltlichen Vertretungstätigkeit.

    Alles was für uns banal klingt, ist für den Laien eben nicht selbstverständlich.

    @z.d.A.:
    Das eine hat mit dem anderen überhaupt nichts zu tun...

  • Ich schließe mich der Doppelten Halbtagskraft in allen Punkten an. Vorliegend wäre ich auch "in dubio pro Scheino".

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich würde ein eigenes Schreiben verlangen. Wird hier auch immer vom Richter so entschieden, dass ein eigenes Schreiben verlangt werden kann - auch aus Nachweisgründen ( bloße Behauptung, man habe den Gegner angesprochen, kann vom Gericht nicht überprüft werden ).

  • Ich würde ein eigenes Schreiben verlangen. Wird hier auch immer vom Richter so entschieden, dass ein eigenes Schreiben verlangt werden kann - auch aus Nachweisgründen ( bloße Behauptung, man habe den Gegner angesprochen, kann vom Gericht nicht überprüft werden ).

    Wenn wir ganz ehrlich sind, ist ein kurzes Aufforderungsschreiben der Antragstellerin ja streng genommen auch kein Beleg für die Eigenbemühungen. Die Antragstellerin könnte ja theoretisch irgendwas geschrieben haben, was sie der Gegenseite nie geschickt hat und das ausschließlich als Anlage zum BerH-Antrag dient. Selbst eine Einschreiben mit Rückschein wäre streng genommen kein Beweis, da nur nachgewiesen ist, dass etwas geschickt wurde, aber nicht was. Vor diesem Hintergrund sehe ich das mit den Nachweisschreiben nicht so eng, ich schreibe in fragwürdigen Fällen eher ein kurzes Protokoll über den Vortrag zu den Eigenbemühungen und mache in dubiosen Fällen die eidesstattliche Versicherung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!