Erbengemeinschaft und Erbschaftsteuerbescheide

  • Hallo Kollegen,

    ich habe hier eine meiner Meinung nach ziemlich komplizierte Sache zu liegen, oder ich habe ein Brett vor dem Kopf. Die einschlägige Kommentarliteratur hat mich bisweilen leider auch nicht weiter gebracht.

    Zum Sachverhalt: Der Betreute ist Miterbe in einer zwanzigköpfigen Erbengemeinschaft geworden. Erbmasse ist reichlich vorhanden, auch ein Grundstück. Ein Genehmigungsverfahren diesbezüglich läuft noch.
    Nun haben verschiedene Finanzämter an Mitglieder der Erbengemeinschaft Erbschaftssteuerbescheide übersandt. Anträge auf Stundung wurden abgelehnt. Nu haben sich bei mir mehrere Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeldet und teilten mit, dass der Betreuer (Berufsbetreuer) keine Zustimmung/Freigabe zur Auszahlung der Steuern erteilt. Mir teilte der Betreuer daraufhin mit, dass er eine solche Zustimmung nicht erteilen kann, da ja noch keine Erbauseinandersetzung stattgefunden hat und diese ja auch genehmigt werden müsste (§ 1822 Nr. 2, 3. Alt. BGB). Hinsichtlich 1822 gehe ich damit konform. Aber wie seht ihr das mit der Zustimmung zur Kontofreigabe für die Erbschaftssteuer? Ist das schon eine (Teil-)Erbauseinadersetzung? Muss der Betreuer mitwirken?


    Also ein Antrag auf Genehmigung eines Erbteilungsvertrages liegt mir nicht vor. Ich hoffe nur, dass dem Betroffenen kein Schaden entsteht.


    Vielleicht bringe ich auch einfach was durcheinander.:gruebel:


    Beste Grüße

  • Eine Zahlung der Steuern aus dem Nachlass ist unproblematisch, wenn alle Miterben - was ich bezweifle - der Höhe nach die gleiche Steuerschuld haben. Wenn das - wovon ich ausgehe - nicht der Fall ist, müssten sich alle Miterben dasjenige, was ihrer jeweiligen Steuerschuld entspricht, bei der späteren Erbauseinandersetzung anrechnen lassen. Die bloße gemeinschaftliche Verfügung über Bankgelder zugunsten eines Dritten (Finanzamt) stellt jedenfalls für sich alleine noch keine Erbauseinandersetzung dar.

    Ob ein durchsetzbarer Anspruch darauf bestünde, unterschiedlich hohe persönliche (!) Erbschaftsteuerschulden der Miterben aus dem Nachlass wegzufertigen, ist natürlich eine andere Frage!

    Warum wird der Nachlass im Hinblick auf das Geldvermögen - unter Zurückbehaltung eines bestimmten Betrages - nicht einfach einvernehmlich teilauseinandergesetzt? Denn offenbar verhält es sich ja so, dass zumindest einige Miterben die Erbschaftsteuerlast überhaupt nicht aus ihrem Eigenvermögen bezahlen können - oder sie das nur nicht wollen? Jeder weiß, dass die Erbschaftsteuerbescheide kommen. Weshalb wartet man dann bis auf den letzten Drücker?

  • Dem Finanzamt ist doch egal, wann und wie sich die Erbengemeinschaft intern auseinandersetzt. Die Höhe des Nachlasses ist bekannt und die Erbquote des Betreuten steht fest. Damit steht auch die Höhe der Erbschaftssteuer fest, die der Betreute zu zahlen hat. Insofern verstehe ich das Problem des Betreuers nicht.

  • Wie schon bemerkt, geht es darum, dass die persönliche Erbschaftsteuerschuld der Miterben aus dem Nachlass beglichen werden soll.

    :daumenrau Ich meine auch, dass sich der Betreuer korrekt verhält. Kein Miterbe hat einen Anspruch darauf, dass seine Erbschaftssteuer aus dem ungeteilten Nachlass bezahlt wird. Es bleibt daher nur der von Cromwell aufgezeigte Weg, Teilerbteilung oder aus eigener Tasche bezahlen.

  • Die anderen 19 Erben haben keinen Anspruch darauf, dass der Betreuer des 20. Erben zustimmt, die Steuer aus dem ungeteilten Nachlass zu bezahlen. Er muss das nicht machen. So weit, so gut.

    Aber warum sollte er nicht zustimmen? Nur um die nicht so liquiden Miterben zu ärgern?

  • Un der Hoffnung auf ein für den Betreuten günstiges Angebot der anderen Miterben?
    Mancher pokert eben gerne und der Betreuer hat mit den Miterben auch kaum mehr was zu tun - anders als wohl der Betreute.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Letztendlich ist aber der Betreuer -und nicht das Betreuungsgericht- durch die Miterben anzusprechen. Das Betreuungsgericht kann die Entscheidung des <Betreuers nicht abändern. Das Betreuungsgericht darf in Betreuerentscheidungen nicht eingreifen. Hierauf sind die Miterben hinzuweisen.

  • Die anderen 19 Erben haben keinen Anspruch darauf, dass der Betreuer des 20. Erben zustimmt, die Steuer aus dem ungeteilten Nachlass zu bezahlen. Er muss das nicht machen. So weit, so gut.

    Aber warum sollte er nicht zustimmen? Nur um die nicht so liquiden Miterben zu ärgern?


    Verstehe ich auch nicht.

    Zum einen hat der Betreute von Geldern nichts, die auf einem Nachlasskonto liegen, zum anderen stehen ggf. sowieso zeitnah Rückforderungen wegen Heimkosten oder Betreuervergütungen an.

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