Löschung gegenstandsloser Reallast gem. § 84 GBO

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier folgenden Fall:

    Eine Reallast soll an einem Grundstück auf Blatt 100 gelöscht werden. Der Berechtigte ist verstorben - Sterbeurkunde wurde eingereicht. Die Reallast ist löschbar bei Todesnachweis. Die Löschung beantragt hat der Eigentümer des Blattes 100.

    Gem. Mithaftvermerk lastet die Reallast aber auch noch an anderen Grundstücken, die auf 4 anderen Blättern gebucht sind und je anderen Eigentümern gehören. Mit der Sterbeurkunde weiß ich, dass das Recht ja insgesamt gegenstandslos ist. Für die Löschung der Reallast an allen Mithaftstellen fehlt mir aber der Antrag.

    Ich bin nun aber am Überlegen, ob ich gem. § 84 GBO das Recht auch an den anderen Blättern lösche. Ich hab sowas noch nicht gemacht. Sollte ich den Eigentümern der anderen Blätter vor der Löschung rechtliches Gehör gewähren? Und wie sieht es mit den Kosten beim Verfahren nach § 84 GBO aus? Ich kann dazu nichts finden.

    Danke vorab schon mal!

  • Es kostet ja nur 1 x eine Gebühr von 25 Euro und die stellst du dem Eigentümer von Blatt 100 in Rechnung.

    Außerdem würd ich sagen, dass der Löschungsantrag eines Eigentümers reicht (vgl. Beck OK GBO § 13 RNr. 99).

    Allerdings sollte dir der Eigentümer Bl. 100 einen Antrag zu allen Blättern stellen.

  • Anhören musst Du nur den Betroffenen, und der ist tot. Nachweis geführt. Lösch es nach § 84 GBO und fertig (bezüglich anderer Blätter ist er nur antragsberechtigt, wenn Eigentümer; nach § 84 GBO kann Dir das alles egal sein). Kosten: Wie Martin.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke für Eure schnellen Antworten.
    Nochmals kurz hins. § 84 GBO: einen "besonderen" Löschungsvermerk im Grundbuch muss ich ja nicht machen, oder? Ich lösche ganz normal so, als hätte ich einen Antrag.

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