Hallo zusammen,
ich stehe mal wieder auf dem Schlauch.
Angemeldet ist u.a. einem bedingte Kapitalerhöhung einer AG. Weiter wird ein Hauptversammlungsprotokoll gem. § 221 Abs. 2 AktG eingereicht.
Es handeln der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl sowie der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats.
Nach § 107 Abs. 1 S. 3 AktG darf der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln.
Nun meine Frage: Muss ich mir die Verhinderung nachweisen lassen und gilt das nur im Innenverhältnis? Wenn ja, wie?
Nach MüKoAktG/Habersack AktG § 107 Rn. 70 genügt eine Erklärung des Vorsitzenden, dass er verhindert sei, um einen Vertretungsfall anzunehmen. Dann würde mir doch auch eine privatschriftliche Erklärung ausreichen, oder?
Danke für eure Meinungen.