Aktiengesellschaft, Handeln des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats

  • Hallo zusammen,

    ich stehe mal wieder auf dem Schlauch.
    Angemeldet ist u.a. einem bedingte Kapitalerhöhung einer AG. Weiter wird ein Hauptversammlungsprotokoll gem. § 221 Abs. 2 AktG eingereicht.

    Es handeln der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl sowie der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats.
    Nach § 107 Abs. 1 S. 3 AktG darf der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln.
    Nun meine Frage: Muss ich mir die Verhinderung nachweisen lassen und gilt das nur im Innenverhältnis? Wenn ja, wie?

    Nach MüKoAktG/Habersack AktG § 107 Rn. 70 genügt eine Erklärung des Vorsitzenden, dass er verhindert sei, um einen Vertretungsfall anzunehmen. Dann würde mir doch auch eine privatschriftliche Erklärung ausreichen, oder?

    Danke für eure Meinungen.

  • Ich habe noch im Hinterkopf, dass ich einen ähnlichen Fall hatte und zu dem Ergebnis gekommen bin, dass ich den Vertretungsfall nicht nachprüfen musste.
    Also er kann (mit Außenwirkung) immer tätig werden, darf aber nur unter gewissen Umständen.
    Gilt danach im Innenverhältnis.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!