§ 850 i ZPO Abfindung und Steuern sowie andere Abgaben

  • Im Rahmen der Berechnung des pfändungsfreien Betrages bei einer Abfindung nach § 850 i ZPO stellt sich mir die Frage,
    was eigentlich im Hinblick auf zu zahlende Steuern und evtl. andere Abgaben vom Vollstreckungsgericht zu beachten ist.
    Die Steuern sind erst im Rahmen einer Nachzahlung für den Schuldner fällig.
    Also fallen Steuern und Abgaben in den pfändbaren Teil, da ich ja keine Zahlungen ans Finanzamt oder Sozialversicherungen
    leiste.
    Oder hat jemand von euch eine andere Idee?

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