Hallo zusammen,
Richterin hat mir eine Akte zugeleitet "m.d.B. die Aufhebung der Bewilligung zu prüfen, § 124 Abs. 1 Ziff. 2 u. 3 ZPO".
Folgender Sachverhalt:
Die Beklagte hat Mitte 2015 PKH zur Verteidigung gegen die Klage erhalten. Sie hat damals angegeben, Einnahmen in Höhe von 1100 EUR aus selbständiger Tätigkeit monatlich zu haben. PKH wurde bewilligt. Das Verfahren läuft immer noch, die Klage wurde erweitert. Zur Verteidigung gegen die neuen Klageanträge hat die Beklagte nunmehr im Mai 2017 einen weiteren PKH-Antrag gestellt. Hier gibt sie an, dass ihre Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sich "seit kurzem" auf 1800 EUR monatlich erhöht hätten.
Richterin schließt daraus, dass die Angaben Mitte 2015 falsch gewesen sein müssen und möchte anscheinend, dass nach § 124 Abs. 1 Ziff. 2 u. 3 ZPO aufgehoben wird.
Meine Fragen an euch (bin in den Kommentaren nicht fündig geworden):
1) Müssen Tatsachen bekannt sein, die unrichtige Angaben belegen, damit nach § 124 Abs. 1 Ziff. 2 u. 3 ZPO verfahren werden kann? Aus meiner Sicht sind hier keine solchen Tatsachen ersichtlich, oder wie seht ihr das?
2) Damals (ich war da noch nicht an diesem Gericht) hat die Beklagte ihre Angaben aus selbständiger Tätigkeit durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Dies hat ausgereicht. Darf ich die Beklagte nun auffordern, Kontoauszüge o.ä. von Mitte 2015 vorzulegen, um das damalige Einkommen zu belegen oder bin ich an die damalige Entscheidung, dass das Einkommen hinreichend belegt sei, gebunden?
Meine Meinung: Mangels Tatsachen, die auf unrichtige Angaben aus Mitte 2015 hindeuten, kann nicht nach § 124 ZPO verfahren werden. Seht ihr das auch so?
Es wäre sehr nett, wenn euch hierzu Kommentierungen + Rechtsprechung einfielen.
Danke vielmals im Voraus