dinglicher Arrest, Veräußerungsverbot

  • Seit 2015 ist die Arresthypothek im Grundbuch eingetragen.

    Zu früh ("Die Vollziehung des Vermögensarrestes" = Arrestvollziehung ab dem 01.07.2017). Aber auch wenn nachträglich ein Veräußerungsverbot entstanden wäre, hätte man jetzt von einem gutgläubigen Erwerb auszugehen: § 111f Abs. 4 StPO -> §§ 135 Abs. 2, 136 BGB -> § 892 Abs. 1 S. 2 BGB. Gegen den Erwerber wird es keinen Arrestbefehl geben.

    Die StA sagt, dass über Art. 316h EGStGB die §§ 73 ff StGB n.F. auch auf die Taten anzuwenden sind, die vor dem 01.07.2017 begangen worden sind...

  • Die StA sagt, dass über Art. 316h EGStGB die §§ 73 ff StGB n.F. auch auf die Taten anzuwenden sind, die vor dem 01.07.2017 begangen worden sind...

    Die auch auf Entscheidungen anzuwenden sind, die vor dem 01.07.2017 ergangen sind. Demnach könnte für eine Entscheidung vom 30.06. gegebenenfalls bereits ein Vermögensarrestbefehl ergehen.

    Woraus ergibt sich denn nun bitteschön die Rückwirkung auf eine Arrestvollziehung vor dem 01.07.2017?

  • Der alte § 111g enthielt noch so eine Rückwirkung

    § 111g a.F.

    (3) 1Das Veräußerungsverbot nach § 111c Abs. 5 gilt vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von Verletzten, die während der Dauer der Beschlagnahme in den beschlagnahmten Gegenstand die Zwangsvollstreckung betreiben oder den Arrest vollziehen.

    Während die Gleichsetzung von „Veräußerung“ mit „Verfügung“ ...

    unter anderem § 111c a.F.
    (5) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach den Absätzen 1 bis 4 hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches;
    das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen.

    ... wohl nur klarstellend gemeint war (vgl. Palandt/Ellenberger BGB § 136 Rn 1).

  • Hallo,

    ich hänge mich hier mal an...

    Hab jetzt alles mögliche gelesen zum neuen Vermögensarrest und bin verunsichert bzgl. der Wirkung der Eintragung des Verfügungsverbots: Kann/Muss ich einen danach eingegangenen Antrag auf Eigentumsumschreibung nun vollziehen oder nicht? Tendenz meinerseits dazu, dass ich vollziehen müsste, da lediglich relatives Veräußerungsverbot (?) Gegenmeinung (auch von einem Kollegen hier): Sinn und Zweck ist Sicherung des Vermögens, daher "Grundbuchsperre".

    Wäre auch interessiert zur praktischen Handhabung: Klärung der obigen Frage vorausgesetzt, würdet ihr vor Vornahme einer Eintragung zunächst darauf hinweisen (formloses Schreiben, keine Zwischenverfügung), dass nach Beurkundung und Antragseingang weitere Eintragungen im Grundbuch (Verfügungsverbot und Sicherungshypothek) erfolgt sind und die in der Urkunde vereinbarte Lastenfreiheit somit nicht möglich ist?

    Danke und Gruß

    Alissa

  • ...Hallo zusammen, :cool: ich hänge mich hier mal dran.

    Ich habe von einer Gerichtsvollzieherin ohne nähere Antragstellung die Ausfertigung eines Beschlusses des Amtsgericht vom 10. Oktober, mit einer Postübergabeurkunde vom 16. Oktober (wo sie betätigt, dass sie die Sendung an den bezeichneten Empfänger der Deutschen Post übergeben hat) eingereicht bekommen.

    In dem Beschluss vom 10. Oktober wird in Höhe eines Betrages von xx.xxx,00 Euro der dingliche Arrest in das Vermögen des Schuldners angeordnet.

    In Vollziehung des Arrestes werden mehrere Forderungen des Antragsgegners gegen mehrere Personen Firmen und Banken als Drittschuldner jeweils solange gepfändet bis der Anspruch der Antragstellerin in Höhe xx.xxx,00 Euro zuzüglich der Vollziehungskosten gedeckt ist, und in Vollziehung des Arrests ist das Verfügungsverbot des Antragsgegners im Grundbuch Blatt YYY an den Grundstücken A, B und C .... Dann fehlt wahrscheinlich das Wort einzutragen, denn es folgt der Satz: Die Eintragung ist erst zu löschen, wenn der Anspruch der Antragstellerin in Höhe xx.xxx,00 Euro zuzüglich der Vollziehungskosten gedeckt ist.

    Allerdings war der Antragsgegner fix. Denn im Grundbuch ist aufgrund einer Bewilligung vom 13. Oktober am 20. Oktober bereits eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden.

    So weit, so gut; solche Arrestbeschlüsse hat man ja nicht alle Tage. Mir stellt sich jetzt die Frage, ob ich bei dem geschilderten Sachverhalt, ohne konkrete Antragstellung, ein Veräußerungsverbot nach
    §§ 111h StPO , 136 BGB überhaupt eintragen kann?
    :gruebel:
    Doch die Vollziehung des Arrestes müsste doch (nach wie vor) ohne Nachweis der Zustellung möglich sein und die eingetragene Auflassungsvormerkung hat mich doch auch nicht zu stören??

    Danke!!!

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • In Vollziehung des Arrestes ...

    Der Arrest wird demnach in alles vollzogen, nur nicht in das Grundstück -> § 111f Abs. 2 und 4 StPO!

    Mhmm, versteh ich das jetzt richtig:confused:

    Nach § 111f Abs. 2 und 4 StPO müsste ich dann also, (bei entsprechender Antragstellung durch die Antragstellerin bzw. den Anwalt derselben) sowohl eine Arresthypothek als auch ein Veräußerungsverbot nach § 111 h StPO eintragen?
    Auf jeden Fall dürfte die bloße Vorlage der Ausfertigung des Beschlusses durch den Gerichtsvollzieher beim Grundbuchamt nicht ausreichend sein!

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Danke!!!
    Nur dass bei mir nicht der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft, sondern der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die den Arrestbeschluss beim Amtsgericht erwirkt hat, den Antrag stellen müsste.

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

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