Einstellung nach § 30 d ZVG und Auflage nach § 30 e ZVG

  • Hallo,
    ich werde auf Antrag des Insolvenzverwalters die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens bewilligen. Jetzt habe ich zu den Auflagen nach § 30 e ZVG einige Fragen. Laut Kommentar laufen die Zinsen erst ab Einstellung, nicht schon ab Berichtstermin rückwirkend. Zinsen werden aus der betriebenen Forderung berechnet - oder? Die Zwangsversteigerung wird aus 67.000,--EUR nebst 15 % Zinsen und 5 % einmaliger Nebenleistung betrieben. Wie hoch wären dann die Zinsen? 15 % aus 67.000,--EUR ab Einstellung? Was ist mit den Nebenleistungen?
    Die Gläubigerbank möchte außerdem eine Ausgleichszahlung nach § 30 e II ZVG, da es sich um eine Pizzeria handelt und hier durch die Benutzung eine Wertminderung eintritt. Ist sowas wertmindernd? Wenn ja, wie hoch sollten die Zahlungen für den Wertverlust sein?

    Danke für Eure Antworten!

    hermine

  • ... Was ist mit den Nebenleistungen?

    Die Gläubigerbank möchte außerdem eine Ausgleichszahlung nach § 30 e II ZVG, da es sich um eine Pizzeria handelt und hier durch die Benutzung eine Wertminderung eintritt. Ist sowas wertmindernd? Wenn ja, wie hoch sollten die Zahlungen für den Wertverlust sein? Danke für Eure Antworten! hermine

    NL: keine laufende Zahlung.

    Zum Ausgleichsbetrag sollte die Bank erstmal vortragen und darlegen, wieviel sie gerne hätte und warum (Grund und Berechnung).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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