Mich würde eure Meinung zu folgendem Fall interessieren:
1.
Es liegt vor ein Erbvertrag zwischen Ehegatten
Ehemann setzt Sohn zu alleinigem Erben ein. Ersatzerbin ist die Ehefrau des Erblassers. Ehefrau setzt Ehemann zu alleinigem Erben ein, ersatzweie den Sohn.
Alle Verfügungen sind laut Urkunde vertragsmäßig . Abänderungsvorbehalte wurden nicht vereinbart. Weitere Ersatzerben wurden nicht bestellt.
2. Nach Tod der Ehefrau schließt der Erblasser mit dem eingesetzten Sohn einen Ehevertrag, in dem dieser als Alleinerbe eingesetzt wird, jedoch nur als Vorerbe. Nacherben sind die ehelichen Abkömmlinge. Ersatzweise die Schwester des Vorerben. Die Nacherben sind gleichzeitig Ersatzerben.
Dann stirbt zunächst der eingesetzte Sohn und dann der Vater. Die Schwester beantragt nun Grundbuchberichtigung.
Der Sohn war laut Akteninhalt der Nachlassakten zeitlebens ledig und kinderlos. Dies entspricht auch den Erklärungen des Sohnes im Erbvertrag (war damals 62 Jahre alt).
Wenn ich das richtig sehe, ist ja umstritten, ob der Erblasser mit dem vertragsmäßig oder wechselbezüglich eingesetzten Bedachten diese Einsetzung abändern kann (Staudinger, Rz. 31, 38 zu § 2271). Die Vorerbeneinsetzung ist ja eine Verschlechterung.
Aber da der Sohn ja weggefallen ist, kommt allenfalls eine Ersatzerbeneinsetzung im ersten Ehevertrag in Frage. Da ich keine Anhaltspunkte habe, kommt allenfalls die Zweifelsregelung des § 2069 BGB in Betracht. Zumindest nach Aktenlage sind jedoch keine Abkömmlinge vorhanden. Im übrigen ließe sich dann bezüglich dieser Ersatzerbeneinsetzung durch individuelle Auslegung keine Vertragsmäßigkeit feststellen. Und nach BGH darf man ja auch nicht 2 gesetzliche Auslegungsregeln miteinander kombinieren. Ich gehe daher davon aus, dass allein der zweite Erbvertrag maßgeblich ist.
Nach dem zweiten Erbvertrag sind ebenfalls zunächst die Abkömmlinge -allerdings nur die ehelichen- als Ersatzerben eingesetzt. Die Angabe des Familienstands in der Sterbeurkunde wird wohl als Nachweis der Nichtheirat (und somit auch keine ehelichen Abkömmlinge) nicht in Frage kommen. Jedoch müsste die eidesstattliche Versicherung der Schwester genügen, dass ihr nichts von einer Heirat und somit von ehelichen Abkömmlingen bekannt ist.
Vielen Dank für eure Meinungen!