Nachweis Erbfolge (Ersatzerbfolge)

  • Mich würde eure Meinung zu folgendem Fall interessieren:

    1.
    Es liegt vor ein Erbvertrag zwischen Ehegatten
    Ehemann setzt Sohn zu alleinigem Erben ein. Ersatzerbin ist die Ehefrau des Erblassers. Ehefrau setzt Ehemann zu alleinigem Erben ein, ersatzweie den Sohn.
    Alle Verfügungen sind laut Urkunde vertragsmäßig . Abänderungsvorbehalte wurden nicht vereinbart. Weitere Ersatzerben wurden nicht bestellt.

    2. Nach Tod der Ehefrau schließt der Erblasser mit dem eingesetzten Sohn einen Ehevertrag, in dem dieser als Alleinerbe eingesetzt wird, jedoch nur als Vorerbe. Nacherben sind die ehelichen Abkömmlinge. Ersatzweise die Schwester des Vorerben. Die Nacherben sind gleichzeitig Ersatzerben.

    Dann stirbt zunächst der eingesetzte Sohn und dann der Vater. Die Schwester beantragt nun Grundbuchberichtigung.
    Der Sohn war laut Akteninhalt der Nachlassakten zeitlebens ledig und kinderlos. Dies entspricht auch den Erklärungen des Sohnes im Erbvertrag (war damals 62 Jahre alt).

    Wenn ich das richtig sehe, ist ja umstritten, ob der Erblasser mit dem vertragsmäßig oder wechselbezüglich eingesetzten Bedachten diese Einsetzung abändern kann (Staudinger, Rz. 31, 38 zu § 2271). Die Vorerbeneinsetzung ist ja eine Verschlechterung.
    Aber da der Sohn ja weggefallen ist, kommt allenfalls eine Ersatzerbeneinsetzung im ersten Ehevertrag in Frage. Da ich keine Anhaltspunkte habe, kommt allenfalls die Zweifelsregelung des § 2069 BGB in Betracht. Zumindest nach Aktenlage sind jedoch keine Abkömmlinge vorhanden. Im übrigen ließe sich dann bezüglich dieser Ersatzerbeneinsetzung durch individuelle Auslegung keine Vertragsmäßigkeit feststellen. Und nach BGH darf man ja auch nicht 2 gesetzliche Auslegungsregeln miteinander kombinieren. Ich gehe daher davon aus, dass allein der zweite Erbvertrag maßgeblich ist.

    Nach dem zweiten Erbvertrag sind ebenfalls zunächst die Abkömmlinge -allerdings nur die ehelichen- als Ersatzerben eingesetzt. Die Angabe des Familienstands in der Sterbeurkunde wird wohl als Nachweis der Nichtheirat (und somit auch keine ehelichen Abkömmlinge) nicht in Frage kommen. Jedoch müsste die eidesstattliche Versicherung der Schwester genügen, dass ihr nichts von einer Heirat und somit von ehelichen Abkömmlingen bekannt ist.

    Vielen Dank für eure Meinungen!

  • Erstens kann es zwischen Vater und Sohn nie einen Ehevertrag geben.
    Zweitens: Da das GBA nicht ermitteln darf, würde ich einen Erbschein verlangen.

  • Auch eine Nachfrage beim Geburtsstandesamt des Sohnes könnte hier weiterhelfen - grds. sollten dort ja - wenn vorhanden - jegliche (ehelich oder nicht) Kinder vermerkt sein.

    Ansonsten: definitiv die Nachlassakten beiziehen und ich würde hier auch mit dem Nachlassrpfl, der ggf. für eine Erbscheinserteilung zuständig wäre, Rücksprache halten.

  • Normalerweise steht in notariellen Testamenten auch etwas über den Familienstand und etwaige Abkömmlinge des Testierenden. So auch hier im notariellen Testament des Sohnes?


    Das würde mir nicht ausreichen. Ich wurde schon mehrmals bezüglich Nichtvorhandensein von Kindern belogen. Letztens hat z.B. der verwitwete Erblasser angegeben, kinderlos zu sein. Da ich auch Nachlassgericht war, habe ich die NA der Ehefrau beigezogen (Prüfung, ob wechselbezügliche Verfügungen vorliegen) und festgestellt, dass dort in einer gemeinschaftlichen VvTw ein ersteheliches Kind des Mannes erwähnt war. Auf Nachfrage, ob dieses Kind ohne Abkömmlinge verstorben sei, kam entrüstet: Das weiß ich nicht, für mich ist es auf jeden Fall gestorben! Wie gesagt, da ich auch Nachlassgericht bin, sehe ich, dass manchmal ganz toll gelogen wurde, was die persönlichen Angaben angeht, denn es waren von mir beurkundete VvTw und ich frage immer genau nach.

  • Im Testament des Sohnes im Jahr 2011 (damals 62 Jahre alt) erklärt dieser, nie verheiratet gewesen zu sein und keinerlei Abkömmlinge (auch keine nichtehelichen und adoptierten) zu haben. Der Sohn ist im Jahr 2016 verstorben.

    Das mit dem Geburtsstandesamt ist mir durchaus bekannt. Wenn jedoch diese Eintragungen ausreichen würden, dann dürfte man konsequenterweise auch nie eidesstattliche Versicherungen über das Fehlen (weiterer) Abkömmlinge verlangen.


  • Das mit dem Geburtsstandesamt ist mir durchaus bekannt. Wenn jedoch diese Eintragungen ausreichen würden, dann dürfte man konsequenterweise auch nie eidesstattliche Versicherungen über das Fehlen (weiterer) Abkömmlinge verlangen.

    Ich meinte damit auch nicht, dass eine solche Auskunft ausreicht.

    Nur wenn dort schon Kinder verzeichnet sind, macht es ja keinen Sinn mehr irgendwelche Nachweise zu fordern, dass es eben keine Abkömmlinge gibt. ;)

  • Im Testament des Sohnes im Jahr 2011 (damals 62 Jahre alt) erklärt dieser, nie verheiratet gewesen zu sein und keinerlei Abkömmlinge (auch keine nichtehelichen und adoptierten) zu haben. Der Sohn ist im Jahr 2016 verstorben.

    Angesichts dieser Umstände würde mir hier eine notarielle eV reichen, weil sich auch das Nachlassgericht mit ihr zufrieden geben müsste.

    Damit sind wir halt wieder bei der alten Streitfrage (Erbschein oder eV).

  • Im Testament des Sohnes im Jahr 2011 (damals 62 Jahre alt) erklärt dieser, nie verheiratet gewesen zu sein und keinerlei Abkömmlinge (auch keine nichtehelichen und adoptierten) zu haben. Der Sohn ist im Jahr 2016 verstorben.

    Angesichts dieser Umstände würde mir hier eine notarielle eV reichen, weil sich auch das Nachlassgericht mit ihr zufrieden geben müsste.

    Damit sind wir halt wieder bei der alten Streitfrage (Erbschein oder eV).

    Ich glaube nicht das der Gesetzgeber bei der Erstellung der GBO daran gedacht, dass alle möglichen Umstände durch eine eV bewiesen werden können. Im § 35 GBO steht nix von einer eV, damit kann auch nicht die Erbfolge vor dem Grundbuchamt mit einer ergänzenden eV dargelegt werden.

  • Es geht auch nicht um den Nachweis der Erbfolge, sondern um den Nachweis negativer Tatsachen, aus denen dann folgt, welche Erbfolge eingetreten ist. Und insoweit steht bekanntlich die gesamte obergerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich auf dem Standpunkt, dass der Nachweis solcher negativen Tatsachen - wie das Nichtvorhandensein von Abkömmlingen - einer (notariellen) eidesstattlichen Versicherung zugänglich ist, und zwar jedenfalls dann, wenn sich auch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren mit einer solchen eidesstattlichen Versicherung zufrieden geben müsste (was für die Frage des Nichtvorhandenseins von Abkömmlingen der Fall ist).

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