funktionelle Zuständigkeit für Antragsaufnahme Beratungshilfe

  • Guten Morgen,
    ich wollte mal hören, wer bei Euch die Anträge für Beratungshilfe aufnimmt. Bei uns ist es so, dass die Antragsteller sofort zum Rechtspfleger kommen, dieser gibt die Daten im System ein und erteilt sofort den Schein. Mittlerweile hat sich die Beratungshilfe aber derart multipliziert, dass man morgens dann schon nichts anderes mehr machen kann. Bei einem Nachbargericht ist die Antragsaufnahme auf den unterstützenden Bereich übertragen worden, die Scheine werden schriftlich erteilt. M. E. ist nicht geregelt, dass der Rpfl. den Antrag aufnehmen muss, das RpflG gibt dies jedenfalls nicht her.

  • Bei uns werden die Anträge durch den mittleren Dienst vorbereitet. Die Entscheidung erfolgt sodann in der Rechtsantragstelle. Dort wird - wenn die Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden - sogleich der Berechtigungsschein ausgehändigt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Bei uns läuft es wie beim Threadstarter. Auch beim nächstgrößeren Nachbargericht wird es so gehandhabt (direkt zum Rpfl, Antragsaufnahme, ggf. Scheinerteilung oder schriftliche Zurückweisung).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • M. E. ist nicht geregelt, dass der Rpfl. den Antrag aufnehmen muss, das RpflG gibt dies jedenfalls nicht her.

    Anträge in Beratungshilfesachen werden zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben. Der Rechtspfleger ist nicht für die Antragsaufnahme sondern für die Entscheidung über den Antrag zuständig. Wann er über den Antrag entscheidet, liegt im Ermessen des Rechtspflegers.

    Wie kann man über Anträge, die man selbst aufgenommen hat, entscheiden? Auf die Idee würde kein Richter kommen.

    Das das in 90 % der Gerichte anders läuft ist traurig, liegt aber immer am Rechtspfleger, der sich mißbrauchen lässt.

    Bei mir nimmt die Geschäftsstelle die Anträge auf, gibt die Daten ins System ein und kopiert die relevanten Unterlagen. Über den Antrag entscheide ich dann schriftlich, frühestens am nächsten Tag.


  • Bei mir nimmt die Geschäftsstelle die Anträge auf, gibt die Daten ins System ein und kopiert die relevanten Unterlagen. Über den Antrag entscheide ich dann schriftlich, frühestens am nächsten Tag.


    So läuft das in der Regel - von einem krummen Hund mal abgesehen - hier in der Behörde auch.


  • Wie kann man über Anträge, die man selbst aufgenommen hat, entscheiden? Auf die Idee würde kein Richter kommen.


    Das dürfte daran liegen, dass in Richtersachen häufig kontradiktorische Verfahren laufen, wohingegen die Beratungshilfe eben "einseitig" ist (die Landeskasse hat nichtmal ein Erinnerungsrecht gegen die Bewilligungsentscheidung).
    Im Rahmen der Verhandlung über die Antragsaufnahme kann man Unklarheiten zum Sachverhalt leicht ausräumen und ergänzende Nachfragen stellen. Das ist auch im Interesse des Bürgers/Antragstellers, dem so tatsächlich eine zeitnahe Bescheidung des Antrags eröffnet wird.

    Zitat

    Das das in 90 % der Gerichte anders läuft ist traurig, liegt aber immer am Rechtspfleger, der sich mißbrauchen lässt.

    Na, da sind wir aber etwas polemisch ;)
    Der Rechtspfleger ist eben auch der Pensenverteilung unterworfen. Weigert sich der Rechtspfleger, BerH-Anträge aufzunehmen, steht ganz schnell die Geschäftsleitung auf der Matte, die dazu noch nicht die Leute und Mittel hat, die Antragsaufnahme auf die Geschäftsstelle zu verlagern (vom Willen jetzt mal ganz zu schweigen).

    Zu sagen, es läge am Rechtspfleger, der sich "missbrauchen" ließe, finde ich da unheimlich plakativ und zu kurz gedacht.

    Zitat

    Bei mir nimmt die Geschäftsstelle die Anträge auf, gibt die Daten ins System ein und kopiert die relevanten Unterlagen. Über den Antrag entscheide ich dann schriftlich, frühestens am nächsten Tag.

    Traumzustand. Wie hast du das erreicht? Wie vollständig sind die Anträge? Musst du oft nachfragen oder ergänzende Belege anfordern?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Weigert sich der Rechtspfleger, BerH-Anträge aufzunehmen, steht ganz schnell die Geschäftsleitung auf der Matte, die dazu noch nicht die Leute und Mittel hat, die Antragsaufnahme auf die Geschäftsstelle zu verlagern (vom Willen jetzt mal ganz zu schweigen).

    Genau die Einstellung meine ich damit. Weil wir nicht genug Geschäftsstellen haben, kann das ja der dumme Rechtspfleger machen.
    Die Antragsaufnahme ist im Pensum des mittleren Dienstes und nicht im Rechtspflegerpensum enthalten.

    Wenn ich noch anfange, die Leute in mein Büro zu lassen, komme ich zu nichts mehr. Die schriftliche Bescheidung kostet weniger Zeitaufwand als die sinnlosen Diskussionen.


    Traumzustand. Wie hast du das erreicht? Wie vollständig sind die Anträge? Musst du oft nachfragen oder ergänzende Belege anfordern?

    Wenn eine Geschäftstelle die Zwischenverfügungen schreiben muss, lernt sie schnell dazu. Wenn aber der Rechtspfleger wieder Geschäftsstellenarbeit macht und die Beanstandungen selber schreibt, wird sich die Geschäftsstelle keine Mühe geben etwas zu ändern.

    Wenn du nach einer gewissen Zeit die perfekt erzogenen Geschäfsstelle hast, musst du kaum noch Beanstandungen vornehmen (Traumzustand) und beide sind zufrieden.

    Es dauert seine Zeit, aber es funktioniert. Ich habe gelernt, dass es nur so funktioniert.

  • ... Wie kann man über Anträge, die man selbst aufgenommen hat, entscheiden? Auf die Idee würde kein Richter kommen ...

    Off Topic

    Ich habe so etwas wie den Satz oben jetzt schon häufig gelesen. Er ist m.E. nicht zutreffend.

    Vielmehr entscheidet der Streitrichter nicht häufig, aber doch immer wieder über Anträge, die er selbst aufgenommen hat. Nämlich z.B. in all den Fällen, in den Partei und Anwalt zunächst verquasten, unvollständigen (etc.), jedenfalls keinen tauglichen Antrag gestellt haben und im Rahmen der Verpflichtung, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, ein solcher dann mit Formulierungsunterstützung des Richters, die bis hin zu "hören sie mir mal zu, soll er ungefähr wie folgt lauten" geht, protokolliert wird.

    Oder wenn es um Beweisanträge geht: Die Partei macht im Termin noch Ausführungen, aus denen sich ein weiteres Beweisthema ergeben kann. Also frage ich zurück, ob ich das richtig verstanden habe ("Sie wollen also, dass ich erforsche, der Kläger soll gesagt haben, er wolle ihnen mit diesem Prozess nur eine reinwürgen"). Dann frage ich, falls das bisher noch nicht genannt wurde, nach "und wem gegenüber soll der Kläger das gesagt haben". Und schließlich "und den soll ich deswegen vernehmen". Dann ist endlich der komplette Beweisantrag zusammen. Und selbstverständlich entscheide ich dann über den Beweisantrag.

    Die Antragerstellung, um die es im obigen Zitat geht, bezieht sich natürlich auf den kompletten Beratungshilfeantrag, nämlich das komplette "Herausfragen" des gesamten relevanten Sachverhalts samt der dafür erforderlichen Informationen auch zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Das ist mir schon klar. Aber mir geht es um die strukturelle Ähnlichkeit. Mir wird etwas Unvollständiges und Halbgares unterbreitet, im Gespräch geklärt und anschließend verbeschieden (in meinem Fall als Streitrichter natürlich: nach Anhörung der Gegenseite, und auch klar, nach der Geltendmachung von echten Einreden, wie etwa Verjährung, frage ich nicht).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Bei uns (kleines Gericht in Niedersachsen) läuft es so:
    Das Publikum schlägt in der Serviceeinheit auf, erhält einen Antragsvordruck und füllt ihn (mehr oder weniger vollständig) aus. Dann erfasst die Serviceeinheit das Verfahren und schaut, ob der Ast. überhaupt Unterlagen mit hat (ohne die Vollständigkeit zu prüfen). Danach wird der Ast. zu mir geschickt, in der Regel wird gleich entschieden, wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
    Wenn der Vordruck nicht vom Ast. selbst ausgefüllt werden kann, dann unterstützt ihn dabei die Serviceeinheit.
    Eine Antragsaufnahme durch den Rechtspfleger erfolgt nicht, Lücken im Vordruck werden natürlich gefüllt, der Zeitaufwand hält sich in Grenzen.
    Der Antrag auf Beratungshilfe dürfte auch nicht schwierig sein, so dass keine Rechtspflegerzuständigkeit besteht.
    Eine eidesstattliche Versicherung der Angaben des Ast. verlange ich nur in Ausnahmefällen.

    Wenn die Verwaltung von mir verlangen würde, dass ich Verfahren erfasse, dann würde ich mich weigern.

  • Für die sachliche Bearbeitung des Antrags bin aber trotzdem ich zuständig.
    Da ist es unnötiger Formalismus, die Zwischenverfügung zu verfügen und dann den gleichen Kram von der SE nochmals abtippen zu lassen.

    Zur Antragsaufnahme:
    Bei uns wurde sich mit den Rechtspflegern darauf geeinigt, dass die Antragsteller die mündlichen Anträge beim Rpfl stellen, da die inhaltlich notwendigen Nachfragen zur möglichen direkten Entscheidung über diesen Antrag dann auch bei diesem gestellt und beantwortet werden können.
    Das hat zur Folge, dass ein Antragsteller bei klarer Sachlage, der die nötigen Unterlagen bitgebracht hat, innerhalb von 10 Minuten das Gebäude mit Schein wieder verlassen kann und der Rpfl ganze 5 Minuten Arbeit mit ihm hatte, während im alternativen Fall zunächst die SE, dann der Rpfl den gleichen Fall durchklamüsern dürften. Mehr Arbeit, mehr Papierkram, mehr Post.

    Aber ich habe ja ein Diplom, deshalb ist es unter meiner Würde, mit einer Person direkt zu sprechen und dann sogar noch ein Blatt Papier selbst auszudrucken, zu unterschreiben und - festhalten - einen Stempel draufzusetzen.:cool:

  • na bei einigen hier gibt's keine fest installierte RAST, sondern das Publikum geht verteilt zu den RPfl und da wird die Sache erledigt?
    bei mir gibt's einen richtigen RAST-Raum, richtige RAST-Pensen für paar RPfl und die machen die RAST, jeden Tag, inkl Aufnahme und Entscheidung

  • Ich mache an meinem kleinen Gericht auch alles selber als Rpfl. Klar wäre es für mich persönlich vielleicht angenehmer, wenn ich nur über den Antrag, den die Geschäftsstelle aufgenommen hat, entscheiden müsste. Aber ich teile da die Meinung meiner Vorredner, die auch alles selber machen:
    Ich kann mir nicht vorstellen, dass es besser geht, wenn erst die Geschäftsstelle den Antrag aufnimmt.
    Immerhin weiß ich selber am Besten, welche Unterlagen ich jeweils sehen möchte. In "schwierigen" oder "besonderen" Fällen können das ja durchaus auch mal sehr unterschiedliche oder sehr viele Unterlagen sein.

    Habe ich den Antragsteller direkt vor mir sitzen, dann sehe ich gleich was ich alles brauche und kann ihm das direkt sagen und aufschreiben. Vielen Leuten muss man das oft ja doch sehr genau erklären, eine schriftliche Zwischenverfügung verstehen viele Leute nicht so richtig und reichen dann auch nur wieder einen Teil der nötigen Sachen ein.

    Sind von Anfang an alle notwendigen Unterlagen da, dann geht das tatsächlich alles in wenigen Minuten.
    In Bayern ist sogar ein Formular in Forum Star enthalten, in das ich die Angaben, die der Antragsteller macht, eintragen kann und dann wird mir das vollständig ausgefüllte Antragsformular inklusive Berechtigungsschein ausgedruckt. Den Antrag lass ich den Antragsteller unterschreiben, den Schein unterschreibe ich und alles ist erledigt.

    Insgesamt halte ich den Arbeitsablauf so also für deutlich schneller und effektiver, auch wenn es für mich persönlich natürlich bequemer wäre, wenn die Geschäftsstelle mehr machen müsste:D

  • Also theoretisch läuft es bei uns so, dass die Serviceeinheit das Verfahren registriert und der Antragsteller dann zu mir kommt. Ich schaue mir dann den Antrag an und prüfe die Unterlagen. Passt alles, gibt es den Schein. Praktisch (90 % aller Fälle) läuft es aber leider so ab, dass der Antragsteller ohne alles bei mir erscheint und mich ungläubig anschaut, wenn ich ihm etwas vom Antragsformular und den Unterlagen und der konkreten rechtlichen Angelegenheit erkläre. Am Rande kommt da innerlich immer die Frage bei mir auf, welche staatliche Leistung man in Deutschland ohne Antrag und Unterlagen bekommt... Die Leute gehen also wieder unverrichteter Dinge mit Antrag, Merkzettel und kurzer Erläuterung von mir. Die Serviceeinheit ist hier meist gar nicht involviert und als Aktenzeichen tauchen diese Gespräche auch nicht auf. Ein späterer Antrag erfolgt auch nicht immer, denn häufig verweise ich auf eine andere bestehende Hilfemöglichkeit. Die Anlage einer AR-Akte wird sich allerdings auch nicht lohnen.

    Ansonsten stimme ich Malhiermalda und Anna 1290 zu. Es ist gerade bei der Beratungshilfe sachdienlich, einfach mal mit dem Antragsteller selbst zu sprechen, wenn er denn schon da ist. Manchmal (nicht immer) werden Sachen da klarer und man erspart sich die Zwischenverfügung und Zeit auf beiden Seiten. Das Antragsformular wird dann entsprechend ergänzt oder auch mal ein kurzes Protokoll gefertigt, wenn dies notwendig sein sollte wegen der Komplexität (sehr selten).

    Ich denke, allgemein problematisch ist aber tatsächlich die funktionelle Zuständigkeit für die Antragsaufnahme. Der Rechtspfleger macht hier oft mehr als er "muss". Ist bei uns auch so. Der Geschäftsleitung sind aber teilweise wirklich die Hände gebunden, da es im mittleren Dienst an Fachkräften fehlt. Ja, sicher müssen wir das nicht ausbaden, aber wir können diesen Streit auch nicht auf dem Rücken des Publikums austragen. Das muss m. E. intern geklärt werden und am besten auch einheitlich für alle Gerichte des jeweiligen Bezirks. Eigentlich müsste somit eine Klärung "von oben" erfolgen. Dazu muss sich wohl mal jemand den Hut aufsetzen. Im stillen Kämmerlein jammern bringt leider nichts.


  • Genau die Einstellung meine ich damit. Weil wir nicht genug Geschäftsstellen haben, kann das ja der dumme Rechtspfleger machen.
    Die Antragsaufnahme ist im Pensum des mittleren Dienstes und nicht im Rechtspflegerpensum enthalten.

    Wenn ich noch anfange, die Leute in mein Büro zu lassen, komme ich zu nichts mehr. Die schriftliche Bescheidung kostet weniger Zeitaufwand als die sinnlosen Diskussionen.

    "Sinnlose Diskussionen" kann man ja leiten bzw. abwürgen. Das Argument lasse ich nicht gelten ;) Und mit erfahrenem Blick merkt man schnell, bei welchem Fall noch etwas fehlt, eine Bewilligung erforderlich oder unmöglich ist und in welchen Fällen eine einfache Auskunft ausreicht.

    Es hängt aber auch sehr von der Größe des Gerichts ab. Je größer das Gericht nebst Einzugsbereich, desto mehr Antragsteller im Rahmen der BerH (durchschnittlich). Entsprechend ist dann der Zeitaufwand auch größer, was in der Pensenberechnung nicht berücksichtigt wird.

    Ich respektiere deine Meinung dazu, finde aber die Behauptung, der Rechtspfleger ließe sich "missbrauchen", übertrieben.

    Zitat

    Traumzustand. Wie hast du das erreicht? Wie vollständig sind die Anträge? Musst du oft nachfragen oder ergänzende Belege anfordern?

    Wenn eine Geschäftstelle die Zwischenverfügungen schreiben muss, lernt sie schnell dazu. Wenn aber der Rechtspfleger wieder Geschäftsstellenarbeit macht und die Beanstandungen selber schreibt, wird sich die Geschäftsstelle keine Mühe geben etwas zu ändern.

    Wenn du nach einer gewissen Zeit die perfekt erzogenen Geschäfsstelle hast, musst du kaum noch Beanstandungen vornehmen (Traumzustand) und beide sind zufrieden.

    Es dauert seine Zeit, aber es funktioniert. Ich habe gelernt, dass es nur so funktioniert.

    Verstehe ich das richtig: Prüft die Geschäftsstelle selbst und fertigt selbst eine Zwischenverfügung?
    Oder verfügst du quasi "per Hand", so dass die Geschäftsstelle das abtippen muss (ohne Copy & Paste verwenden zu können)? Da blicke ich noch nicht durch, muss ich gestehen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Super, dass sich so viele melden! Ich hätte diese Frage nicht gestellt, wenn die Beratungshilfesachen nicht so gestiegen wären. Auch die Rechtspfleger haben genug zu tun... Ein Vormittag mit Beratungshilfe führt nicht selten dazu, dass keine reguläre Akte mehr bearbeitet werden kann. Woher leiten die Antragsteller eigentlich das Recht her (oder warum meinen die Gerichte), dass unmittelbar ein Schein erteilt werden muss. Wäre es dem Antragsteller nicht auch zuzumuten, auf eine Bescheidung im schriftlichen Weg zu warten? Ich bin überzeugt davon, dass dies auch die Zahl der Antragsteller reduzieren würde.

  • Ein Vormittag mit Beratungshilfe führt nicht selten dazu, dass keine reguläre Akte mehr bearbeitet werden kann.

    Das kann ich gut nachvollziehen! :)

    Woher leiten die Antragsteller eigentlich das Recht her (oder warum meinen die Gerichte), dass unmittelbar ein Schein erteilt werden muss. Wäre es dem Antragsteller nicht auch zuzumuten, auf eine Bescheidung im schriftlichen Weg zu warten? Ich bin überzeugt davon, dass dies auch die Zahl der Antragsteller reduzieren würde.

    § 6 Abs. 1 BerHG dürfte nicht zwingend so auszulegen sein, dass der Schein - bei Vorliegen der Voraussetzungen - sofort erteilt werden muss. Allerdings erscheint es fraglich, ob ein schriftliches Bewilligungsverfahren wirklich Vorteile bietet. Der Schein muss ohnehin erteilt werden, beim schriftlichen Verfahren käme die Übersendung noch hinzu (das ist hier bereits ausgeführt worden).

    Außerdem bezweifle ich, dass ein schriftliches Bewilligungsverfahren die Zahl der Antragsteller reduzieren würde: Wer es auf sich genommen hat, persönlich im Gericht zu erscheinen, wird sich kaum daran stören, dass ihm der Schein nicht gleich ausgehändigt wird. Anders mag es sich verhalten, wenn auch ein (ausschließlich) schriftlicher Antrag vorgeschrieben wäre; das dürfte indessen mit geltendem Recht nicht zu vereinbaren sein.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • ...Woher leiten die Antragsteller eigentlich das Recht her (oder warum meinen die Gerichte), dass unmittelbar ein Schein erteilt werden muss. Wäre es dem Antragsteller nicht auch zuzumuten, auf eine Bescheidung im schriftlichen Weg zu warten? Ich bin überzeugt davon, dass dies auch die Zahl der Antragsteller reduzieren würde.

    Wohl aus § 6 Abs. 1 BerHG (wobei ich Husky zustimme, dass die Vorschrift nicht zwingend so auszulegen ist, habe aber auch gerade keine Kommentierung bei der Hand) und weil viele Gerichte mit schriftlichen BerH-Anträgen häufig einen erheblichen Rückstand haben. Es geht schneller, die Sache gleich mit der Scheinerteilung zu erledigen, wenn denn schon alle Voraussetzungen vorliegen. Es ist ja kein Ding, mal eben den Schein zu erstellen.
    Sofern der Prüfungsaufwand aber mal tatsächlich größer sein sollte, weil z. B. eine umfangreiche Berechnung des Einkommens nötig wird, habe ich dem Antragsteller auch schon gesagt, dass ich das ad hoc am Sprechtag nicht prüfe, sondern mir das in Ruhe in den nächsten Tage anschaue und der Schein dann schriftlich kommt. Das gab noch keine Probleme.
    Übrigens erteile ich auch keinen Schein an den Antragsteller, wenn sich bei der Antragsaufnahme herausgestellt hat, dass dieser schon beim Anwalt war und es sich jetzt um einen nachträglichen Antrag handelt. Dann schicke ich einen Beschluss über die BerH-Bewilligung direkt an den Anwalt. Dem Antragsteller erkläre ich dieses Prozedere kurz. Das sind übrigens bei mir viele Fälle, so dass ich wirklich nicht so oft einen Schein mitgebe bzw. mitgeben kann.

    Wenn euch das mit dem Publikum zu viel wird, dann versucht doch, dieses auf schriftliche Anträge zu lenken. Das wird 100%ig nicht funktionieren, aber man kann das schon beeinflussen. Z. B. mal eine Mitteilung an die Rechtsanwälte machen mit kurzer Begründung, weswegen eine schriftliche Antragstellung sinnvoller ist. Wenn jemand anruft oder allgemein wegen BerH vorspricht, darauf hinweisen, dass der Antrag auch schriftlich gestellt werden kann. Viele Bürger wissen das vielleicht auch nicht und sind froh, wenn sie sich den Weg zum Gericht sparen können.

  • Hier werden die Anträge unmittelbar (mündlich) beim Rechtspfleger gestellt. Die entsprechenden Unterlagen (Einkommensnachweise, Kontoauszüge - gern digital - etc.) müssen vorliegen. Dann wird der Schein erteilt. Kopiert wird da nichts. Entsprechend muss auch kaum jemand etwas vorbereiten, abgesehen von der Aufnahme persönlicher Daten in das Verarbeitungssystem.

    Daneben gibt es ganz schnöde schriftliche Beantragung.

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

  • Verstehe ich das richtig: Prüft die Geschäftsstelle selbst und fertigt selbst eine Zwischenverfügung? Oder verfügst du quasi "per Hand", so dass die Geschäftsstelle das abtippen muss (ohne Copy & Paste verwenden zu können)? Da blicke ich noch nicht durch, muss ich gestehen.

    In der Zeit, als meine Geschäftsstelle mich ärgern wollte (lass den Rechtspfleger doch erzählen, ich weiß eh alles besser und mache, was ich will), habe ich die Zwischenverfügungen diktiert, die Geschäftsstelle hat sie geschrieben (ganz normal). Das hat eine große Lernwirkung gehabt. Die Fehler bei der Antragsaufnahme wurden immer weniger. Heute, wo wir ein Tarumpaar sind, schreibe ich meine zwei Zwischenverfügungen pro Woche selbst.

    Nicht falsch verstehen. Als junger Rechtspfleger bin ich auch darauf reingefallen, bis mir der pensionsreife Kollege kurz vor seinem Abschied Hinweise für das weitere Berufsleben gab. Wenn eine Geschäftsstelle einem Rechtspfleger auf der Nase rumtanzt, muss der Gegenmaßnahmen ergreifen, damit sich etwas ändert. Bei Mehrarbeit und Rückzug auf die Zuständigkeiten ist die Chance größer, dass sich das Verhalten ändert.

  • Bei uns lief das auch immer so, dass die Leute direkt zu mir kamen, ich den Antrag aufgenommen habe und dann den Schein gleich erteilt habe (oder eben nicht).
    Fand das so viel angenehmer und finde es unkompliziert.

    Logisch komme ich dann morgens in den Sprechzeiten zu nichts. Ich komme ja aber auch bei der Abarbeitung der Anträge zu nichts anderem, macht für mich irgendwie keinen Unterschied.

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