Hallo, folgender Sachverhalt:
ASt.‘in wurde vor einigen Jahren hier durch rechtskräftiges deutsches Urteil geschieden. Der Ex-Ehemann ist offenbar türkischer Staatsangehöriger und hat bei einem Gericht in der Türkei nun den Antrag gestellt, dass dort das deutsche Scheidungsurteil anerkannt und vollstreckt wird. Diese „Klage“ wurde über die hiesige Verwaltung der Antragstellerin per ZU zugestellt. In den zugestellten Unterlagen heißt es, dass die ASt.‘in 2 Wochen ab Zustellung (die war leider schon am 06.07.2017) Zeit hat, sich zu äußern. Macht sie davon keinen Gebrauch, wird davon ausgegangen, dass sie allen Anträgen widerspricht.
M. E. könnte BerH in Erwägung gezogen werden für die Frage, ob sich die ASt.‘in äußern soll oder nicht. Wie wird dieser Sachverhalt gesehen? Bewilligung möglich? Oder steht hier nicht § 2 Abs. 3 BerhG entgegen?
Wäre dankbar für Meinungen, hier hat noch keiner so etwas gehabt.
Die Sache eilt etwas aufgrund Ablaufs der Äußerungsfrist am 20.07.
Gruß
Alissa