Beratungshilfe anlässlich Zustellung eines ausländischen gerichtlichen Schriftstücks?

  • Hallo, folgender Sachverhalt:

    ASt.‘in wurde vor einigen Jahren hier durch rechtskräftiges deutsches Urteil geschieden. Der Ex-Ehemann ist offenbar türkischer Staatsangehöriger und hat bei einem Gericht in der Türkei nun den Antrag gestellt, dass dort das deutsche Scheidungsurteil anerkannt und vollstreckt wird. Diese „Klage“ wurde über die hiesige Verwaltung der Antragstellerin per ZU zugestellt. In den zugestellten Unterlagen heißt es, dass die ASt.‘in 2 Wochen ab Zustellung (die war leider schon am 06.07.2017) Zeit hat, sich zu äußern. Macht sie davon keinen Gebrauch, wird davon ausgegangen, dass sie allen Anträgen widerspricht.

    M. E. könnte BerH in Erwägung gezogen werden für die Frage, ob sich die ASt.‘in äußern soll oder nicht. Wie wird dieser Sachverhalt gesehen? Bewilligung möglich? Oder steht hier nicht § 2 Abs. 3 BerhG entgegen?

    Wäre dankbar für Meinungen, hier hat noch keiner so etwas gehabt.

    Die Sache eilt etwas aufgrund Ablaufs der Äußerungsfrist am 20.07.

    Gruß
    Alissa

  • Die Antragstellerin befindet sich objektiv im gerichtlichen ausländischen Verfahren.

    Ich hätte dadurch Probleme mit § 2 Abs. 3 BerHG - mal ganz davon abgesehen, dass es für mich ausreicht, das "außergerichtlich" zu verneinen, wenn sich der Antragsteller objektiv (nicht auch subjektiv) im gerichtlichen Verfahren befindet.

    Stellt man sich aber auf den Standpunkt, dass es darauf ankommt, sich auch subjektiv im gerichtlichen Verfahren zu befinden und der notwendige Inlandsbezug dadurch besteht, dass die Antragstellerin im Inland wohnt und es um das inländische Scheidungsurteil geht, wäre eine Bewilligung möglich.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hallo, folgender Sachverhalt:

    ASt.‘in wurde vor einigen Jahren hier durch rechtskräftiges deutsches Urteil geschieden. Der Ex-Ehemann ist offenbar türkischer Staatsangehöriger und hat bei einem Gericht in der Türkei nun den Antrag gestellt, dass dort das deutsche Scheidungsurteil anerkannt und vollstreckt wird. Diese „Klage“ wurde über die hiesige Verwaltung der Antragstellerin per ZU zugestellt. In den zugestellten Unterlagen heißt es, dass die ASt.‘in 2 Wochen ab Zustellung (die war leider schon am 06.07.2017) Zeit hat, sich zu äußern. Macht sie davon keinen Gebrauch, wird davon ausgegangen, dass sie allen Anträgen widerspricht.

    M. E. könnte BerH in Erwägung gezogen werden für die Frage, ob sich die ASt.‘in äußern soll oder nicht. Wie wird dieser Sachverhalt gesehen? Bewilligung möglich? Oder steht hier nicht § 2 Abs. 3 BerhG entgegen?

    Wäre dankbar für Meinungen, hier hat noch keiner so etwas gehabt.

    Die Sache eilt etwas aufgrund Ablaufs der Äußerungsfrist am 20.07.

    Gruß
    Alissa

    Die Rechtsprechung ist hier nicht wirklich brauchbar. Ich habe nur den umgekehrten Fall gefunden (eine ausländische Scheidung soll in Deutschland anerkannt werden), das geht wohl im Wege der BerH (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. April 1997 – 1 BvR 79/97 –). Ich vorliegenden Fall liegt aber ein Verfahren vor einem ausländischen Gericht vor, bei dem es darum geht, ob die deutsche Entscheidung anerkannt wird. Nach Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, BerH mit PKH und VKH, 2. Auflage, Rn. 196 darf der Sachverhalt zur Anwendung von § 2 Abs. 3 BerHG keinen Inlandsbezug haben. Bei einem Verfahren, das ausschließlich im Ausland geführt wird und lediglich eine Partei mit Wohnsitz im Deutschland hat, würde ich dies bejahen und den Antrag zurückweisen (Ist aber nur meine Meinung).

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