§ 850d ZPO und Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle

  • Hallo,

    wie handhabt Ihr das, wenn § 850d ZPO und der Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle zusammenfallen? Das JA möchte gerne einen PfÜB nach § 850d beantragen, jedoch fallen hier aber ZPO und DüDo Tabelle auseinander. Wir haben am AG einen Sockelbetrag, gem. § 850d ZPO, von 937,00 EUR und das JA geht von einem Mindestselbstbehalt i. H. v. 880,00 EUR, gem. DüDo Tabelle, aus. Der Schuldner bezieht Leistungen i. H. v. 900,00 EUR. Der Zöller sagt, dass die Unterhaltsrichtlinien der OLGe nicht herangezogen werden können. Das bedeutet, dass der Schuldner aus Sicht der Zwangsvollstreckung schon unterhalb der Grenze der Tieferpfändung liegt, aber aus Sicht des JAs diese den Mehrbetrag über dem Selbstbehalt verlangen könnte, dieses aber nicht im Wege der ZV pfänden kann. Hier ist mein Dilemma. Ich würde dem JA gerne helfen, aber dazu müsste ich ja den Sockelbetrag soweit senken, dass dieser unter den 880,00 EUR liegt. Gleichzeitig bin ich ja auch in der Verpflichtung, dem Schuldner das bisschen was er hat, zu lassen. Immerhin liegt er ja schon unter dem Sockelbetrag und wir wissen fast alle, dass 900,00 EUR im Monat nicht wirklich viel sind.

    Für Tipps und Meinungen wäre ich sehr dankbar.

    LG Janssonius

  • Eine etwas ketzerische Gegenfrage: Warum soll dem Schuldner, der gepfändet wird, mehr bleiben als dem, der freiwillig/unfreiwillig, aber ohne Zwang alles über seinem Selbstbehalt zahlt?
    Der Schuldner ist nicht berufstätig, hat also die Möglichkeit, Sonderangebote etc ..... ihr kennt diese Argumentation alle.
    Ich kann nicht verstehen, warum für § 850 d ZPO nicht auf die Beträge der jeweiligen Tabelle zurückgegriffen wird. Irgenwie komen mir da immer die Kinder zu kurz. Soll der Schuldner doch mal alle Rechtmittel ausschöpfen und am Schluss das BVerfG entscheiden lassen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • ich halte das immer so, dass ich mich von den "pauschal" festzulegenden Beträgen verabschiede, sobald Abweichungen feststehen...
    Wenn der Gläubiger meint, es sei ein geringerer Betrag pfandfrei zu belassen, soll er konkret am Einzelfall darlegen, wieviel er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt benötigt
    wenn der Gläubiger das nicht kann, muss er sich zumindest zunächst mit dem zufrieden geben, was du festlegst und dann eben die Veringerung des Betrages am Einzelfall beantragen...

    Den selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle halte ich nicht für geeignet, den konkreten eigenen notwendigen Unterhalt vorzugeben

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Mangels anderer Angaben durch den Gläubiger wird bei uns berücksichtigt:

    Freibetrag entspr. ALG II 409,- €
    hälftiger Betrag wegen Erwerbstätigkeit +204,50 €
    Miete (Höchstbetrag für alleinstehende Person entsprechend Richtlinien Sozialamt) +380,- €


    Manche Jugendämter erstellen auch eine schöne Auflistung der Berechnung als Anlage zum Pfüb-Antrag bzw. stellen einen konkreten Antrag bzgl. § 850d ZPO.

  • Eine etwas ketzerische Gegenfrage: Warum soll dem Schuldner, der gepfändet wird, mehr bleiben als dem, der freiwillig/unfreiwillig, aber ohne Zwang alles über seinem Selbstbehalt zahlt?
    Der Schuldner ist nicht berufstätig, hat also die Möglichkeit, Sonderangebote etc ..... ihr kennt diese Argumentation alle.
    Ich kann nicht verstehen, warum für § 850 d ZPO nicht auf die Beträge der jeweiligen Tabelle zurückgegriffen wird. Irgenwie komen mir da immer die Kinder zu kurz. Soll der Schuldner doch mal alle Rechtmittel ausschöpfen und am Schluss das BVerfG entscheiden lassen.


    Schau dir mal meine Berechnung in #5 an.

    Wir bleiben sogar jeweils unter den Beträgen der Tabelle, die 880,- € ohne und 1.080,- € mit Erwerbstätigkeit vorsieht.

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