Hallo, ich stehe schon wieder fest auf dem Schlauch
Fall: 1992 geborener Unterhaltsgläubiger / Dauerstudent beantragt 850 d PfüB.
Titel: Vergleich aus dem Jahr 2009, wonach sich der Beklagte / Kindesvater verpflichtet, Unterhalt in Höhe von 110 % des jeweiligen Mindesunterhalts der dritten Alterstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen.
Aus der dritten Alterstufe ist der mittlerweile volljährige Gl ja nu raus. Er macht rückständigen und laufenden Unterhalt geltend.
Frage: Wie soll das auf Seite 4 des Vordrucks eingetragen werden?? Hier kann man nur dynamischen Unterhalt bis einschließlich der dritten Alterstufe eintragen?
Oder muss man anhand des Vergleichs zu dem Schluss kommen, dass ab Erreichen der vierten Altersstufe Schluss mit Unterhalt ist? Im Titel steht nicht 'der jeweiligen' sondern ausdrücklich 'der dritten'...
Falls jemand eine Idee hat schonmal tausend Dank!