Vierte Altersstufe fehlt im 850 d Vordruck

  • Hallo, ich stehe schon wieder fest auf dem Schlauch :oops:

    Fall: 1992 geborener Unterhaltsgläubiger / Dauerstudent beantragt 850 d PfüB.

    Titel: Vergleich aus dem Jahr 2009, wonach sich der Beklagte / Kindesvater verpflichtet, Unterhalt in Höhe von 110 % des jeweiligen Mindesunterhalts der dritten Alterstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen.

    Aus der dritten Alterstufe ist der mittlerweile volljährige Gl ja nu raus. Er macht rückständigen und laufenden Unterhalt geltend.

    Frage: Wie soll das auf Seite 4 des Vordrucks eingetragen werden?? Hier kann man nur dynamischen Unterhalt bis einschließlich der dritten Alterstufe eintragen?


    Oder muss man anhand des Vergleichs zu dem Schluss kommen, dass ab Erreichen der vierten Altersstufe Schluss mit Unterhalt ist? Im Titel steht nicht 'der jeweiligen' sondern ausdrücklich 'der dritten'... :gruebel:

    Falls jemand eine Idee hat schonmal tausend Dank!

  • meine Idee:

    Die Formulierung "Unterhalt der dritten Altersstufe" ist eine Frage der dynamisierten HÖHE des geschuldeten Betrages. Ich würde jetzt da keine Befristung hineininterpretieren wollen. Mangels Befristung kann der Titel vollstreckt werden und gut.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • es gibt beim mindesunterhalt nach 1612a bgb keine 4. altersstufe
    es verbleibt bei der 3.; würde das auslegen wie Pfänder!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich sehe es zwar auch wie die Vorposter.

    Merkwürdig ist das Ergebnis aber schon irgendwie. Da kann der "Dauerstudent" (ist/wird doch erst 25?) also auch in 20 Jahren noch laufenden Unterhalt vollstrecken? :gruebel:

    Kann er. Da müßte sich schon der Schuldner regen und eine Abänderung des Titels erwirken.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich sehe es zwar auch wie die Vorposter.

    Merkwürdig ist das Ergebnis aber schon irgendwie. Da kann der "Dauerstudent" (ist/wird doch erst 25?) also auch in 20 Jahren noch laufenden Unterhalt vollstrecken? :gruebel:


    Jedenfalls ist die Titulierung des Unterhalts der dritten Altersstufe zeitlich nicht mehr begrenzt bis zur Volljährigkeit des Gläubigers; so geregelt war es bis zum 30.6.1998.

    Vgl. insoweit historisch: BGH, VII ZB 21/05 .

  • Andere Eltern müssen auch für ihre Kinder aufkommen, wenn sie noch studieren.
    Und mit 25 ist man nun wirklich kein Dauerstudent, nicht jeder hört gleich nach dem Bachelor auf.

  • Vielen Dank für eure Antworten! Ich habe den Begriff Dauerstudent aus der Akte übernommen (sagen wir mal aus dem Schuldnervortrag)

    War nicht abwertend gemeint :oops:

    Lg und allen ein schönes Wochenende!

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