Ein Inkassodienstleister macht gleichzeitig im Antrag auf Erlass des PfÜB's eine Verfahrensgebühr geltend, für die keine Belege eingereicht wurden.
Auf meine Zwischenverfügung hin trägt er vor, dass es keine Nachweise gäbe, die Gebühr aber für die Entgegennahme der Information angesetzt wurde. Für das Entstehen der Gebühr würde es nicht darauf ankommen, ob daraufhin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen würden, oder nicht.
Dass die Verfahrensgebühr bereits mit Entgegennahme der Information entsteht, ist mir klar.
Aber inwieweit würdet ihr diese als notwendig i.S.v. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO betrachten?
Weitere Zwangsvollstreckungskosten werden im Übrigen nicht geltend gemacht.