Verfahrensgebühr für Entgegennahme der Information

  • Ein Inkassodienstleister macht gleichzeitig im Antrag auf Erlass des PfÜB's eine Verfahrensgebühr geltend, für die keine Belege eingereicht wurden.

    Auf meine Zwischenverfügung hin trägt er vor, dass es keine Nachweise gäbe, die Gebühr aber für die Entgegennahme der Information angesetzt wurde. Für das Entstehen der Gebühr würde es nicht darauf ankommen, ob daraufhin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen würden, oder nicht.

    Dass die Verfahrensgebühr bereits mit Entgegennahme der Information entsteht, ist mir klar.

    Aber inwieweit würdet ihr diese als notwendig i.S.v. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO betrachten?

    Weitere Zwangsvollstreckungskosten werden im Übrigen nicht geltend gemacht.

  • Es wurde die Kommentierung zu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 22. Aufl. 2015, 3309 VV Rn. 34, 36 zitiert (Hervorhebung durch mich):

    "Die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Vollstreckung beginnt nicht erst mit der Beantragung von staatlichem Zwang, sondern mit seinem ersten Tätigwerden nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages, häufig mit der Entgegennahme der Information oder aber mit der - zu seinen Aufgaben gehörenden - Prüfung, ob schon eine Vollstreckungsmaßnahme angebracht ist. Hierfür verdient er bereits eine 0,3 Vollstreckungsgebühr." (Rn. 34)

    "Für die Entstehung der Gebühr des VV 3309 ist nicht erforderlich, dass der RA bereits einen Antrag auf Vollstreckung gestellt oder eine die Vollstreckung vorbereitende Tätigkeit mit Außenwirkung vorgenommen hat." (Rn. 36)


    Dort wird aber nichts zur Notwendigkeit ausgeführt.

    Nach meinem Dafürhalten sind Gebühren ganz grundsätzlich nur für belegte Vollstreckungsmaßnahmen (die der Gläubiger zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für objektiv notwendig halten durfte) zuzuerkennen.

  • Würde das gar nicht in der Frage nach der Notwendigkeit verorten, sondern im Nachweis nach dem Entstehen der Gebühr und der gebührenrechtlichen Abgeltung der Folgemaßnahme.

    Welche Information ?
    Der Berliner Zoo hat jetzt zwei Bambusbären.
    > kein vollstreckungsvorbereitender Zusammenhang, keine Gebühr entstanden.

    Wenn vollstreckungsvorbereitende Empfangnahme der Info und Prüfung:
    > Gebühr entstanden, aber grundsätzlich eine Angelegenheit mit der nun vorliegend konkret beantragten Vollstreckungsmaßnahme (PfÜb).

    Zeitlicher Zusammenhang, mehr als zwei Jahre dazwischen, neue Angelegenheit ?

    Daher meine Nachfragen.

  • Würde das gar nicht in der Frage nach der Notwendigkeit verorten, sondern im Nachweis nach dem Entstehen der Gebühr und der gebührenrechtlichen Abgeltung der Folgemaßnahme.

    Welche Information ?
    Der Berliner Zoo hat jetzt zwei Bambusbären.
    > kein vollstreckungsvorbereitender Zusammenhang, keine Gebühr entstanden.

    Wenn vollstreckungsvorbereitende Empfangnahme der Info und Prüfung:
    > Gebühr entstanden, aber grundsätzlich eine Angelegenheit mit der nun vorliegend konkret beantragten Vollstreckungsmaßnahme (PfÜb).


    ... für die keine (weitere) Gebühr geltend gemacht wird.


    Ich hätte daher mit der Gebühr (für die Entgegennahme der Information) kein Problem.

    Einen Pfüb-Antrag kann der Gl.-Vertreter erst stellen, wenn er den Auftrag und die entsprechenden Unterlagen (also die benötigten Informationen) erhalten hat. Dass dies nötig war, liegt an der Nichtzahlung des Schuldners. Für die Durchsetzung seiner Interessen kann der Gl. einen RA beauftragen, die entsprechenden Kosten sind grundsätzlich notwendig.

  • Wenn der Gl. für den vorlieg. PfÜb-Antrag keine besondere Anwaltsgebühr geltend macht, ist natürlich alles tutti.

    Das konnte ich so nicht dem SV entnehmen und hatte dies eigentlich gegenteilig unterstellt, weil die Frage sonst ja ... egal.

    Also: Grüße :D

  • Doch, Doch. Für den PfÜB wurden auch Gebühren geltend gemacht. Es gab nur keine weiteren "bisherigen" Vollstreckungskosten. Damit meinte ich solche, die vor dem Antrag entstanden sind.

    Ich habe das nun aber als neue Angelegenheit betrachtet, da seit dem Entstehen der Gebühr für die Entgegennahme der vollstreckungsrechtlich relevanten Informationen fast drei Jahre vergangen sind.

    Vielen Dank :)

  • Doch, Doch. Für den PfÜB wurden auch Gebühren geltend gemacht. Es gab nur keine weiteren "bisherigen" Vollstreckungskosten. Damit meinte ich solche, die vor dem Antrag entstanden sind.

    Ich habe das nun aber als neue Angelegenheit betrachtet, da seit dem Entstehen der Gebühr für die Entgegennahme der vollstreckungsrechtlich relevanten Informationen fast drei Jahre vergangen sind.

    Vielen Dank :)

    Da stellt sich mir die Frage nach der Notwendigkeit dieser Kosten. Die Gebühr mag nach RVG entstanden sein, aber ist sie tatsächlich notwendig i.S.d. § 788 ZPO? Der Gläubiger hat eine Schadensminderungspflicht bzgl. der Kosten. Wenn sich gut 3 Jahre nichts tut, ist -zumindest ohne ergänzenden Vortrag- keine Notwendigkeit ersichtlich.

  • Doch, Doch. Für den PfÜB wurden auch Gebühren geltend gemacht. Es gab nur keine weiteren "bisherigen" Vollstreckungskosten. Damit meinte ich solche, die vor dem Antrag entstanden sind.

    Ich habe das nun aber als neue Angelegenheit betrachtet, da seit dem Entstehen der Gebühr für die Entgegennahme der vollstreckungsrechtlich relevanten Informationen fast drei Jahre vergangen sind.

    Vielen Dank :)

    Da stellt sich mir die Frage nach der Notwendigkeit dieser Kosten. Die Gebühr mag nach RVG entstanden sein, aber ist sie tatsächlich notwendig i.S.d. § 788 ZPO? Der Gläubiger hat eine Schadensminderungspflicht bzgl. der Kosten. Wenn sich gut 3 Jahre nichts tut, ist -zumindest ohne ergänzenden Vortrag- keine Notwendigkeit ersichtlich.


    Das sehe ich nicht so.

    Aus verschiedenen Gründen wird eben jetzt erst ein Pfüb beantragt. Vielleicht wurde damals die fehlende Erfolgsmöglichkeit einer Zwangsvollstreckung schnell klar oder diese lief erst einmal mittels GVZ usw. Es liegt in der Entscheidung des Gl., wann er einen Pfüb beantragt/beantragen lässt.

    Fraglich finde ich eher die Gl., die gegen denselben Schuldner gefühlt aller zwei Monate pfänden (trotz des offenbar jeweils sich nicht einstellenden Erfolgs).

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