Genehmigung zur Unterschrift einer Erbschaftsvollmacht

  • Kann mir jemand weiterhelfen? Ich habe im Forum nichts passendes dafür gefunden...

    Eine ehrenamtliche, nicht befreite Betreuerin, beantragt die Genehmigung zur Unterschrift einer Erbschaftsvollmacht. Der Bruder der Betroffenen ist verstorben. Die Betroffene ist neben ihren übrigen Geschwistern Miterbin geworden. Laut Aussagen der Betreuerin ist die Vollmacht erforderlich, damit eine Geldanlage des Bruders bei der Bank gekündigt werden kann bzw. die Anteile verkauft werden können und somit der Wert der Erbmasse zugeführt werden kann. Die Bank verlangt dafür eine Erbschaftsvollmacht. Da die Betroffene keine Unterschrift leisten kann, soll die Betreuerin die Unterschrift leisten. Bevollmächtigter laut Erbschaftsvollmacht soll eine Schwester und Miterbin des Erblassers sein.

    Welcher Genehmigungstatbestand liegt denn hier vor? Liegt hier überhaupt eine Genehmigungsfähigkeit vor?

  • Also bedarf die Unterschrift einer Erbschaftsvollmacht keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung und die Betreuerin kann die Vollmacht einfach unterschreiben?

  • Kommt auf den Aufgabenkreis an. Denke ich jedenfalls. Wenn sie nur die Gesundheitssorge hat zum Beispiel, geht es wohl eher nicht.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die Betreuerin hat die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge einschl. Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber
    Behörden und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post

  • Kommt auf den Aufgabenkreis an.


    Wäre in der Tat der erste Prüfungspunkt gewesen.:oops:

    Naja, kann man auch so sehen, dass der Aufgabenkreis selbstverständlich solche Angelegenheiten umfasst und dies als Tatsache unterstellt wird. ;)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die Betreuerin hat die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge einschl. Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber
    Behörden und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post

    Es gibt Gerichte, die explizit darauf bestehen, dass "Regelung der Erbschaftsangelegenheit XY" mit aufgenommen wird als gesonderter Aufgabenkreis. Für mich persönlich ist das von der Vermögenssorge umfasst.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich bin keine Anwärterin mehr. Für mich ist das ebenfalls von der Vermögenssorge umfasst. Hatte einfach einen derartigen Genehmigungsantrag noch nicht vorliegen.
    Kann man also sagen, dass sofern mein Gericht ebenfalls der Ansicht ist, dass das zur Vermögenssorge gehört, kein Genehmigungserfordernis besteht und ich der Betreuerin sagen kann, dass sie die Erbschaftsvollmacht unterschreiben kann?

  • Was soll der ganze Quatsch?

    Selbst wenn die Vollmacht genehmigungsfrei erteilt werden kann, bedarf die seitens der Bevollmächtigten vorgenommene Verfügung dann gleichwohl der entsprechenden betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Ist kein anderer Fall, als wenn der Betreuer Grundbesitz veräußert und eine Finanzierungsvollmacht erteilt und der Käufer dann in Ausübung der Vollmacht ein Finanzierungsgrundpfandrecht bestellt.

    Es mag sein, dass die Abwicklung aufgrund Vollmacht einfacher ist als ohne. Aber die gerichtlichen Genehmigungstatbestände lassen sich dadurch nicht aushebeln.

    Zur Ansicht, wonach Erbschaftsangelegenheiten angeblich nicht zur Vermögenssorge gehören: Früher waren abwegige Ansichten die Ausnahme, heute werden sie fast schon zur Regel. Es reicht den Leuten wohl nicht, dass der BGH schon vor längerer Zeit entschieden hat, dass die Erbausschlagung ein Akt der Vermögenssorge ist.

  • Jetzt bin ich ein wenig irritiert...Die Bevollmächtigte ist aber nicht dieselbe Person wie die Betreuerin. Wie kann ich denn eine betreuungsgerichtliche Genehmigung der Bevollmächtigten verlangen? Woraus ergibt sich das denn? Also muss hier nicht die Betreuerin den Antrag auf Genehmigung stellen, sondern die Bevollmächtigte Schwester der Betroffenen?

  • Jetzt bin ich ein wenig irritiert...Die Bevollmächtigte ist aber nicht dieselbe Person wie die Betreuerin. Wie kann ich denn eine betreuungsgerichtliche Genehmigung der Bevollmächtigten verlangen? Woraus ergibt sich das denn? Also muss hier nicht die Betreuerin den Antrag auf Genehmigung stellen, sondern die Bevollmächtigte Schwester der Betroffenen?


    Wenn ich dich richtig verstehe, dann meinst du, man könnte man durch Vollmachtserteilung an unbeteiligte Dritte ein Genehmigungserfordernis umgehen?

  • Die Verfügung bleibt eine Verfügung des Vertretenen und vertreten wird der Betreute, der durch seine gesetzliche Vertreterin eine Vollmacht erteilt hat.

    Wie schon gesagt: Betroffener ist Grundstückseigentümer. Betreuer veräußert mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung und erteilt dem Erwerber eine Finanzierungsvollmacht. Käufer macht hiervon Gebrauch und bestellt eine Grundschuld. Selbstverständlich nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungsbedürftig.

    Kein anderer Fall.

  • Ok verstehe ich. Ich habe die Betreuerin jetzt um Mitteilung gebeten, ob die Betroffene anhörungsfähig ist. Was mache ich, wenn sich herausstellt, dass die Betroffene nicht anhörungsfähig ist? Macht die Bestellung eines Verfahrenspflegers hier dann überhaupt Sinn?

  • Was soll der ganze Quatsch?

    Selbst wenn die Vollmacht genehmigungsfrei erteilt werden kann, bedarf die seitens der Bevollmächtigten vorgenommene Verfügung dann gleichwohl der entsprechenden betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Ist kein anderer Fall, als wenn der Betreuer Grundbesitz veräußert und eine Finanzierungsvollmacht erteilt und der Käufer dann in Ausübung der Vollmacht ein Finanzierungsgrundpfandrecht bestellt.

    Es mag sein, dass die Abwicklung aufgrund Vollmacht einfacher ist als ohne. Aber die gerichtlichen Genehmigungstatbestände lassen sich dadurch nicht aushebeln.

    Zur Ansicht, wonach Erbschaftsangelegenheiten angeblich nicht zur Vermögenssorge gehören: Früher waren abwegige Ansichten die Ausnahme, heute werden sie fast schon zur Regel. Es reicht den Leuten wohl nicht, dass der BGH schon vor längerer Zeit entschieden hat, dass die Erbausschlagung ein Akt der Vermögenssorge ist.

    Wieso Quatsch? Das finde ich schon wieder sehr arrogant. Es ist doch gar nicht gesagt, dass Handlungen vorgenommen werden (müssen), die einer Genehmigung bedürfen. Von einem Grundstück stand da nichts.
    Dann müsste die Vollmacht auch zusätzlich in beglaubigter Form erteilt werden. Auch davon stand nichts im Sachvortrag.
    Eine Vollmacht kann man nicht genehmigen! Zumindest ist mir dafür keine Vorschrift bekannt. Bin aber natürlich für neue Informationen immer offen und lerne gern dazu.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Der Grundstücksfall war - wie ausgeführt - lediglich ein Vergleich, der verdeutlichen sollte, dass es sich bei dem aufgrund der Vollmacht vorgenommenen Rechtsgeschäft um ein solches des Betreuten handelt und dass dieses daher genehmigungsbedürftig ist. Und der Genehmigungstatbestand des § 1812 BGB ist im vorliegenden Fall ja wohl zweifelsfrei erfüllt. Außerdem habe ich auch nicht behauptet, dass die Vollmacht genehmigt werden müsste.

    Mit "Quatsch" meinte ich - wie ausgeführt -, dass die Betreuerin die besagte Kündigungserklärung für den von ihr vertretenen Miterben nach Sachlage genauso gut selbst abgeben kann. Dass sich die Bank mit einer solchen (genehmigten) Erklärung zufrieden geben müsste, versteht sich ohnehin von selbst.

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