Beschluss Auszahlungsreihenfolge

  • Hallo! :)

    Ich möchte wissen, ob ich einen Beschluss fassen kann, der die Auszahlungsreihenfolge festlegt (=also quasi einen Teilungsplan). Wenn dieser Rechtskraft erlangt hat, wird die Herausgabe an die einzelnen Gläubiger angeordnet.

    Im HintG habe ich nur den § 5 gefunden, der mir hier nicht wirklich weiterhilft.

    Bitte sagt mir, ob das möglich ist. Falls das möglich ist und wenn jemand sowas schon mal gemacht hat, wäre ich sehr dankbar für ein Muster für die Rechtsmittelbelehrung. :confused:

    Viele Grüße,

    Levie

  • Ich habe vergessen zu sagen, dass es um Hessen geht.

    Wenn es nicht möglich ist, wie kann man sich dann absichern?

    Meines Wisseens findet die "Absicherung" in der Hinterlegung alleine durch das Vorliegen übereinstimmender Erklärungen aller Beteiligter statt - ggf. ersetzt durch entsprechende gerichtliche Entscheidungen. Mehr an Absicherung als dass alle einverstanden sind, braucht es doch auch nicht. Und ein Weniger an Absicherung wäre auch gar nicht ausreichend, denn nur bei Einverständnis aller Beteiligter darf ausgezahlt werden. Insoweit läuft die Auszahlung bei Hinterlegung ganz anders als z.B. die Verteilung des Versteigerungserlöses, bei der ein Verteilungsplan (einseitig, hoheitlich) erstellt wird (ggf. angegriffen werden kann) und dann umgesetzt wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Leider ist es kein normales Verfahren, sondern ein geerbtes, das vorher falsch bearbeitet wurde und ich es nun richte.


    Folgender Sachverhalt:


    Hinterlegung durch die Gerichtsvollzieherin wegen Vermögensabschöpfung. Während der 3-jährigen Rückgewinnungsfrist (war in 2015 vorbei) dürfen sich Gläubiger bei der Hinterlegungsstelle melden und einen Zulassungsbeschluss vorlegen. Die damaligen Rpfl haben falsche Herausgabevoraussetzungen mitgeteilt, weswegen keine Herausgabe erfolgen konnte.


    Jetzt würde die hinterlegte Summe der Staatskasse zufallen, weil die Frist vorbei ist und die Gläubiger ihren Anspruch nicht (richtig) geltend gemacht haben. Da die damaligen Rpfl den Gläubigern jedoch falsche Voraussetzungen mitgeteilt haben, gebe ich den Gläubigern nun die Chance, ihre Zulassungsbeschlüsse herzusenden, damit eine Auszahlung doch noch erfolgen kann. (das habe ich mit der Staatsanwaltschaft und der ZV-Abteilung abgeklärt. Ich wollte nicht, dass die damaligen Rpfl in Haftung genommen werden.)
    Manche Zulassungsbeschlüsse sind unserer Meinung nach nicht berücksichtigungsfähig, da diese kurz nach Ende der 3-jährigen Frist erlassen wurden und somit nicht in die 3-Jahresfrist fallen. Das sieht einer der Gläubigervertreter leider anders.


    Deshalb wollte ich einen Beschluss fassen, in dem ich die Auszahlungsreihenfolge festlege. Ich gehe davon aus, dass ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ich hatte gehofft, dass der dienstaufsichtsführende Richter entscheiden muss und mir so hilft.


    Die angemeldeten Forderungen übersteigen den hinterlegten Betrag deutlich. Hinterlegt wurden ca. 150.000 €. Ich möchte nicht haftbar gemacht werden.


    Ich habe die Akte seit November 2016 und tue wirklich mein Bestes.

  • Ich kenne zwar die hessischen Hinterlegungsvorschriften nicht, könnte mir aber gut vorstellen, dass sie es nicht verbieten, einen Vorbescheid (in Beschlussform) mit dem von Dir skizzierten Inhalt zu erlassen.

    Wird dieser, wie von Dir erwartet, angefochten, bekommst Du die angestrebte richterliche Entscheidung.

    Wird er hingegen nicht angefochten, hilft Dir § 839 Abs. 3 BGB.

    P.S.: Willkommen im Forum! :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Nur zur Fristsetzung: Es scheint mir fraglich, ob es auf das Datum des Zulassungsbeschlusses ankommt, mir scheint das Datums des Eingangs des Antrags auf Erlass des Zulassungsbeschlusses naheliegender zu sein. Sonst könnte ein Richter, der über mehrere Zulassungsbeschlüsse zu entscheiden hat (in manchen Verfahren sind es ja wohl hunderte) alleine dadurch, welchen Antrag er in welcher Reihenfolge vor oder nach Fristablauf bearbeitet Auswirkungen auf die Berücksichtigungsfähigkeit auslösen.

    In der Sache halte ich den Vorschlag von Husky98 für sehr vernünftig.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    P.S. Und viel Erfolg, das Aufräumen solcher falsch bearbeiteter VMA-Maßnahmen ist wirklich unendlich mühsam.

  • Was war denn der ursprüngliche Hinterlegungsgrund, also welche gesetzliche Vorschrift?

    Und wer wurde als empfangsberechtigter angegeben?


    Das Amtsgericht hat einen dinglichen Arrest in das Vermögen eines Beschuldigten angeordnet. Dieser hat Vermögen von Dritten veruntreut. Die Gerichtsvollzieherin hat das Vermögen dann hinterlegt. Als Empfangsberechtigte wurde "nach Maßgabe des Gerichts" angegeben.

  • Ich kenne zwar die hessischen Hinterlegungsvorschriften nicht, könnte mir aber gut vorstellen, dass sie es nicht verbieten, einen Vorbescheid (in Beschlussform) mit dem von Dir skizzierten Inhalt zu erlassen.

    Wird dieser, wie von Dir erwartet, angefochten, bekommst Du die angestrebte richterliche Entscheidung.

    Wird er hingegen nicht angefochten, hilft Dir § 839 Abs. 3 BGB.

    P.S.: Willkommen im Forum! :)

    Ein Vorbescheid ist im Gesetz nicht vorgesehen, daher bekommt man sicherlich keine angestrebte richterliche Entscheidung.

    In diesem Fall allerdings doch, nur auf anderem Wege. Ich würde über den Antrag des Gl., der eurer Meinung nach unbegründet ist, isoliert entscheiden, und zwar durch Zurückweisung. Dann soll er Beschwerde einlegen usw.

  • Was war denn der ursprüngliche Hinterlegungsgrund, also welche gesetzliche Vorschrift?

    Und wer wurde als empfangsberechtigter angegeben?


    Das Amtsgericht hat einen dinglichen Arrest in das Vermögen eines Beschuldigten angeordnet. Dieser hat Vermögen von Dritten veruntreut. Die Gerichtsvollzieherin hat das Vermögen dann hinterlegt. Als Empfangsberechtigte wurde "nach Maßgabe des Gerichts" angegeben.

    Wie Die Kleene schon schrieb, machst du dann da bitte gar nichts. In Hinterlegungssachen entscheidet die Hinterlegungsstelle quasi nie über irgendwelche Verteilungen.

    Normalerweise müsste auch der Arrestschuldner weiterer Empfangsberechtigter sein. Du zahlst also entweder aus, wenn eine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorliegt oder wenn PfüBs gegen den Arrestschuldner zugestellt werden, wobei darauf noch der entsprechende gerichtliche Zulassungsbeschluss nach §111g StPO (oder d?) folgen muss.

  • Erstmal vielen vielen Dank für eure Hilfe!

    KayHo: Pfübs sind einige vorhanden. Ich habe die Pfüb-Gläubiger angeschrieben und von ihnen §111g-Beschlüsse verlangt. Die Pfändungsreihenfolge ist die Auszahlungsreihenfolge; jedoch mit der Besonderheit, dass nur die §111g-Gläubiger etwas ausgezahlt bekommen.

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