Bedingte Erbeinsetzung

  • Klärt mal einen Grundbuch-Rechtspfleger auf, der von Nachlaß nichts versteht:

    Erblasserin E errichtet 2010 ein privatschriftliches Testament: "Mein gesamtes Vermögen bekommt mein Bruder A unter der Bedingung, dass B nichts bekommt und sie auch dann nichts bekommt, wenn A stirbt."

    Das Nachlaßgericht erteilt einen Erbschein, der A als Alleinerben ausweist. Aus der Akte/Protokoll ergibt sich sonst nichts. (Außerhalb des Verfahrens ist mir bekannt, dass B die frühere Ehefrau des A ist. Scheidung war irgendwann nach Testamentserrichtung)

    Muss man da gar keinen Gedanken an Vor- und Nacherbschaft usw. verschwenden?

  • Würde da eher an eine Einsetzung zum Alleinerben denken, mit der besonderen Betonung, dass B nicht Erbe wird, möglicherweise auch an eine Enterbung des B.

  • Muss man da gar keinen Gedanken an Vor- und Nacherbschaft usw. verschwenden?

    Es gibt doch einen Erbschein, der keine Vor- und Nacherbfolge ausweist.
    Also hat man sich doch Gedanken gemacht, und in den Formulierungen keine Vor- und Nacherbeneinsetzung gesehen.

  • Muss man da gar keinen Gedanken an Vor- und Nacherbschaft usw. verschwenden?

    Es gibt doch einen Erbschein, der keine Vor- und Nacherbfolge ausweist.
    Also hat man sich doch Gedanken gemacht, und in den Formulierungen keine Vor- und Nacherbeneinsetzung gesehen.

    Genau, Erbschein enthebt dich aller Prüfpflichten.
    Da zwischenzeitlich die Scheidung durch ist, gingen alle wohl davon aus, dass damit die Befürchtung des Testierers nicht mehr eintreten kann. Kann man so sehen.

  • Klar, dass ich die Erbfolge lt. Erbschein eintragen muss. Frag nur interessehalber, ob schon jemand was ähnliches gehabt hat und zu einem anderen Ergebnis gekommen ist. Hab beim Nachlesen nichts passendes gefunden. (Die Kollegin vom Nachlaßgericht hat mir verraten, dass man sich keine Gedanken gemacht hat;-)

  • Ich vermute auch, dass man sich darüber in diesem speziellen Fall keine Gedanken gemacht hat, obwohl die Frage nach einer angeordneten Nacherbfolge zumindest einen Gedanken wert gewesen wäre.

    Aber: Die üblichen "Geschiedenentestamente" (seien sie vor oder nach der Scheidung errichtet") haben die Erbeinsetzung der Kinder zum Gegenstand, bei deren Nachversterben dann die Gefahr besteht, dass entweder erbrechtlich oder zumindest pflichtteilsrechtlich etwas an den geschiedenen Ehegatten des Erblassers "zurückfällt". Diese Gefahr besteht hier nicht, weil der Bruder des Erblassers nicht mit dessen Ehefrau verwandt ist. Da somit kein Erbrecht kraft Gesetzes in Betracht kommt, könnte man allenfalls daran denken, eine Nacherbfolge für den Fall zu befürworten, dass der Bruder die Ehefrau des Erblassers letztwillig bedenkt. Das erscheint mir aber - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - doch etwas weit hergeholt, so dass die Feststellung des unbeschränkten Alleinerbrechts der Bruders unter dieser Prämisse schon verständlich ist.

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