Prüfungsvermerk

  • Nur dann, wenn das Nachlassgericht die Rechnungslegung bzw. die Rechenschaft prüft.

    Legt der ehemalige Nachlasspfleger "nur" gegenüber dem Erben Rechenschaft ab, dann kann der Erbe auf die Rechnungs- bzw. Rechenschaftslegung gegenüber dem Nachlassgericht (zur Vermittlung an den Erben) verzichten.

    Bedeutet aber, dass die Nachlasspflegschaft nur von kurzer Dauer war oder der Rechnungslegungszeitraum verlängert wurde (§§ 1960, 1915, 1840 Absatz 4 BGB).

  • In welcher Weise das Nachlassgericht das Ergebnis seiner Prüfung festhält, liegt in seinem Ermessen. Das kann ein Prüfungsvermerk sein, das kann aber auch die Niederlegung des Prüfungsergebnisses in einem Schreiben an den Nachlasspfleger oder auch auf eine andere Weise sein. Nur weil die meisten Nachlassgerichte den sog. Prüfungsvermerk bevorzugen, heißt das noch lange nicht, dass er in dieser Form auch zwingend notwendig wäre. Das Wichtige ist die Prüfung und ihr Ergebnis und nicht die Formalie, mittels welcher dieses Ergebnis niedergelegt wird.

  • Mich wollte ein Nachlassgläubiger "zwingen" einen Prüfungsvermerk in Beschlussform zu erstellen. Ich habe mich geweigert. Beschwerde beim Landgericht. Ich wurde gehalten. Kein Formerfordernis.
    Insofern wie Cromwell. Es gibt (bislang) keine vorgeschriebene Form.
    Wenn ich dem NL-Pfleger mitteile, dass die Prüfung der eingereichten Rechnungslegung keinen Grund für Beanstandungen ergab, ist das ausreichend.


    Edit.: Bei dem oben genannten Fall handelte es sich übrigens um eine NL-Verwaltung. Dürfte aber unter dem Strich nichts anderes gelten.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    Einmal editiert, zuletzt von PuCo (20. Juli 2017 um 13:45) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Muss aber schon länger her sein, wenn über die Beschwerde noch das Landgericht entschieden hat ...

    Ja, ist es. Ich denke aber nicht, dass sich daran etwas geändert hat.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Mich wollte ein Nachlassgläubiger "zwingen" einen Prüfungsvermerk in Beschlussform zu erstellen.....

    Beschluss wäre natürlich Quatsch, aber ein Prüfvermerk ist auch schön für Vertreter etc.; man muss nicht viel blättern und hat es übersichtlich, was eine weitere Bearbeitung erleichtert.

  • Mich wollte ein Nachlassgläubiger "zwingen" einen Prüfungsvermerk in Beschlussform zu erstellen.....

    Beschluss wäre natürlich Quatsch, aber ein Prüfvermerk ist auch schön für Vertreter etc.; man muss nicht viel blättern und hat es übersichtlich, was eine weitere Bearbeitung erleichtert.

    Schön mag ja sein. Aber, wir sind ja nicht bei "Wünsch Dir was!", sondern bei "So isses"....

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Na dann....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Mich wollte ein Nachlassgläubiger "zwingen" einen Prüfungsvermerk in Beschlussform zu erstellen.

    Was soll denn das? Was will der Npfl. bzw. NLV mit dem Beschluss den erreichen?
    Eine Entlastung für seine evtl. nicht erkannten Fehler?
    Im übrigen ist die Prüfung der RL keine (Außen-) Entscheidung des NLG. Auch gibt es gegen das Prüfungsergebnis keinen Rechtsbehelf.

    Früher wurden in BW im übrigen geprüfte Rechnungslegungen per Beschluss (und ohne Rechtsbelehfsbelehrung) "entgegengenommen". Vielleicht wollte der Nplf. bzw. NLV deshalb einen Prüfungsvermerk als Beschluss.

  • Mich wollte ein Nachlassgläubiger "zwingen" einen Prüfungsvermerk in Beschlussform zu erstellen.

    Was soll denn das? Was will der Npfl. bzw. NLV mit dem Beschluss den erreichen?
    Eine Entlastung für seine evtl. nicht erkannten Fehler?
    Im übrigen ist die Prüfung der RL keine (Außen-) Entscheidung des NLG. Auch gibt es gegen das Prüfungsergebnis keinen Rechtsbehelf.

    Früher wurden in BW im übrigen geprüfte Rechnungslegungen per Beschluss (und ohne Rechtsbelehfsbelehrung) "entgegengenommen". Vielleicht wollte der Nplf. bzw. NLV deshalb einen Prüfungsvermerk als Beschluss.

    Der Nachlasspfleger wollte das wohl nicht ;)
    Aber ansonsten kann's gut sein, dass der Gläubiger so einen ollen "Entgegenahmebeschluss" gewollt hat :einermein

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Mich wollte ein Nachlassgläubiger "zwingen" einen Prüfungsvermerk in Beschlussform zu erstellen.

    Was soll denn das? Was will der Npfl. bzw. NLV mit dem Beschluss den erreichen?
    Eine Entlastung für seine evtl. nicht erkannten Fehler?
    Im übrigen ist die Prüfung der RL keine (Außen-) Entscheidung des NLG. Auch gibt es gegen das Prüfungsergebnis keinen Rechtsbehelf.

    Früher wurden in BW im übrigen geprüfte Rechnungslegungen per Beschluss (und ohne Rechtsbelehfsbelehrung) "entgegengenommen". Vielleicht wollte der Nplf. bzw. NLV deshalb einen Prüfungsvermerk als Beschluss.

    Ich habe zu diesem Unsinn einmal folgendes geschrieben (FGPrax 2016, 91):

    Auch wenn es im Zeitgeist liegt, sich in heutiger Zeit nur noch auf den geringsten gemeinsamen qualitativen Nenner zu verständigen, ist es sehr zu bedauern, dass sich das Bundesland Baden-Württemberg unlängst mit äußerst fragwürdiger Begründung von den unbestreitbaren bürgerfreundlichen und zu einer Bereinigung der Grundbücher führenden Vorzügen der jahrzehntelang praktizierten amtlichen Erbenermittlung verabschiedet hat und eine amtliche Erbenermittlung daher nur noch in Bayern stattfindet (Art. 37 BayAGGVG). Dass andere Bundesländer im Grundsatz der amtlichen Erbenermittlung nicht zwingend etwas Erstrebenswertes erblicken, dürfte wohl daran liegen, dass man keine Vorzüge schätzen kann, die man selbst nie kennengelernt hat.

    Zu diesen Vorzügen hat es in Baden-Württemberg allerdings noch nie gehört, bei erfolgenden Erbausschlagungen oder bei Amtsannahmeerklärungen von Testamentsvollstreckern aufgrund eines offensichtlich grob fehlerhaften EDV-Programms (NOAH) sog. "Entgegennahmebeschlüsse" zu erlassen, für die es weder eine Rechtsgrundlage noch eine sachliche Rechtfertigung gibt und die zu Unrecht suggerieren, dass eine erklärte Erbausschlagung oder Amtsannahme ohne eine solche förmliche Entgegennahme nicht wirksam oder für den Ablauf der Ausschlagungsfrist nicht auf den tatsächlichen Eingang der Ausschlagungserklärung, sondern auf den Zeitpunkt dieser förmlichen Entgegennahme abzustellen ist. Zu den seltsamen rechtlichen Blüten dieser Verfahrensweise gehört auch, dass diese mitunter auch in Form von mit Außenwirkung ausgestatteten "Verfügungen" ergehenden Entgegennahmebeschlüsse im Fall der Beurkundung der Erbausschlagung beim Wohnsitzgericht des Ausschlagenden auch vom zuständigen Nachlassgericht und zum Nachweis der Amtsannahme eines Testamentsvollstreckers sogar von Grundbuchämtern gefordert werden, weil ohne einen solchen Beschluss angeblich nicht die erforderlichen Formalien eingehalten worden seien. Letztlich zeigen auch die üblichen Beschlussfolgen im Hinblick auf das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung, dass die besagten Entgegennahmebeschlüsse schlichweg unsinnig sind und auf einer unverzüglich einzustellenden unrichtigen und rechtswidrigen Verfahrensweise beruhen. Wenn man landesrechtliche Angelegenheiten bereinigen möchte, sollte man sich vorrangig auf die Beseitigung offensichtlicher hausgemachter Mängel konzentrieren, anstatt die Abschaffung von jahrzehntelang Bewährtem ins Auge zu fassen.

  • ......., aber ein Prüfvermerk ist auch schön für Vertreter etc.; man muss nicht viel blättern und hat es übersichtlich, was eine weitere Bearbeitung erleichtert.

    Schön mag ja sein. Aber, wir sind ja nicht bei "Wünsch Dir was!", sondern bei "So isses"....


    habe das unter rein kollegialen Aspekten erwähnt und befürwortet - ich wünsche mir Kollegen, die ihre Akten so bearbeiten, dass etwaige Vertreter mühelos alles nachvollziehen können.

    Ich hoffe, bei mir isses so

  • Miteinander wird miteinander gearbeitet.

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  • ......., aber ein Prüfvermerk ist auch schön für Vertreter etc.; man muss nicht viel blättern und hat es übersichtlich, was eine weitere Bearbeitung erleichtert.

    Schön mag ja sein. Aber, wir sind ja nicht bei "Wünsch Dir was!", sondern bei "So isses"....

    habe das unter rein kollegialen Aspekten erwähnt und befürwortet - ich wünsche mir Kollegen, die ihre Akten so bearbeiten, dass etwaige Vertreter mühelos alles nachvollziehen können. Ich hoffe, bei mir isses so

    Davon kann bei mir ausgegangen werden! Es ging hier lediglich um den Anspruch darauf. Das heißt nicht, dass ich es nicht so mache.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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