Guten Tag,
ich habe mal eine Frage:
Ich hatte vor geraumer Zeit einen formungültigen Antrag zur Erteilung eines Erbscheins.
Daraus ging hervor, dass ein Ackergrundstück vorhanden ist. Da sich der Antragsteller trotz Anschreiben nie mehr gemeldet hat, das Grundbuchamt jedoch das Grundbuch berichtigt haben will, habe ich einen Nachlaßpfleger bestellt mit dem Ziel, Verkauf des Ackergrundstücks und Hinterlegung. Mehr gibt es aktuell nicht zu regeln, der Sterbefall liegt über 100 Jahre zurück.
Nun meldete sich eine vom Landkreis offiziell bestellte gesetzliche Vertreterin nach §Art. 233 § 2 Abs.3 EGBGB für den Erblasser und legt ihre Bestallungsurkunde vor.
Sie sagt, sie hat den Pachtvertrag mit der Pächterin geschlossen und verwaltet treuhänderisch die Pachteinnahmen auf einem Treuhandkonto. Zudem legt sie jährlich Rechenschaft gegenüber dem Landkreis ab.
Was nun? Ich habe von dem Umstand mit dem gestzlichen Vertreter nichts gewusst.
Ich würde die Nachlasspflegschaft nunmehr aufheben, da es kein Sicherungsbedürfnis gibt.
Grüße
Döner