gesetzliche Vertretung vor Nachlasspflegschaft?

  • Guten Tag,

    ich habe mal eine Frage:
    Ich hatte vor geraumer Zeit einen formungültigen Antrag zur Erteilung eines Erbscheins.
    Daraus ging hervor, dass ein Ackergrundstück vorhanden ist. Da sich der Antragsteller trotz Anschreiben nie mehr gemeldet hat, das Grundbuchamt jedoch das Grundbuch berichtigt haben will, habe ich einen Nachlaßpfleger bestellt mit dem Ziel, Verkauf des Ackergrundstücks und Hinterlegung. Mehr gibt es aktuell nicht zu regeln, der Sterbefall liegt über 100 Jahre zurück.

    Nun meldete sich eine vom Landkreis offiziell bestellte gesetzliche Vertreterin nach §Art. 233 § 2 Abs.3 EGBGB für den Erblasser und legt ihre Bestallungsurkunde vor.
    Sie sagt, sie hat den Pachtvertrag mit der Pächterin geschlossen und verwaltet treuhänderisch die Pachteinnahmen auf einem Treuhandkonto. Zudem legt sie jährlich Rechenschaft gegenüber dem Landkreis ab.


    Was nun? Ich habe von dem Umstand mit dem gestzlichen Vertreter nichts gewusst.

    Ich würde die Nachlasspflegschaft nunmehr aufheben, da es kein Sicherungsbedürfnis gibt.

    Grüße
    Döner

  • Die Nachlasspflegschaft ist m.E. sofort aufzuheben.

    Nachfrage: Warum hast du eine NLP bestellt, wenn du einen Erben hattest, der sogar einen Erbscheinsantrag gestellt hat?

    War die Erbfolge dennoch unklar?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Bei dem "Erben" war ich mir unsicher inwieweit er berechtigt ist, Anträge zu stellen. Es fehlte noch eine Reihe von Urkunden bzw. Klärung/Vorlage weiterer Erbscheine. Wer keine Klärung mit mir will, kann ja nicht gezwungen werden. :D

    Okay, dann hebe ich die NLP auf. Hatte ich mir schon gedacht. Was ist mit der Gebühr nach KV 12311? Ausbuchen?  

  • Ok....ich dachte nur, weil in #1 eben nur stand "formungültiger Antrag"...

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  • Was nun? Ich habe von dem Umstand mit dem gestzlichen Vertreter nichts gewusst. Ich würde die Nachlasspflegschaft nunmehr aufheben, da es kein Sicherungsbedürfnis gibt.

    Es gab nie einen Grund, eine NL-Pflegschaft einzurichten, da kein zu sichernder Nachlass vorhanden ist. Ein Grundstück in den neuen BL ist kein Grund für eine Pflegschaft, da die Verwaltungsbehörde sich zu kümmern hat. Da die Pflegschaft eingerichtet ist, bleibt sie wirksam. Die Vertreter handeln nebeneinander. Der Nachlasspfleger kann das Grundstück verkaufen.

  • Mr.X:

    Das ist m.E. so grundsätzlich gesagt nicht richtig. Ein Grundstück in den neuen BL kann natürlich sicherungsbedürftigen Nachlass darstellen. Nicht jedoch, wenn bereits ein gesetzlicher Vertreter dafür bestellt ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • TL
    Wie dem auch sei. Mit Formunwirksam, meinte ich, es kam vor 2 Jahren ein handschriftliches Schreiben mit diversen Unterlagen zur Akte. Ich habe daraufhin den Absender um persönliche Vorsprache gebeten um den Sachverhalt aufzuklären und auch um ihm die eingereichten Unterlagen persönlich zurückzugeben. Wie gesagt, er meldete sich daraufhin nie mehr.


    @Mr. X
    Das Grundstücke in den neuen Bundesländern kein sicherungsbedürftigen Nachlass darstellen ist mir ehrlich gesagt neu. Aufgrund der Lage und Größe hatte ich mir gedacht, dass das Grundstück sehr wahrscheinlich verpachtet ist, daher war es ja umso klärungsbedürftiger, wer den Vertrag geschlossen hat und wohin die Pacht fließt.
    Dazu eine NLP anzuordnen war sicherlich nicht verkehrt, zumal ich ja als Ziel hatte, das Grundstück zu verwerten. Nur habe ich eben nicht mit dem bereits durch den Landkreis bestellten gesetzlichen Vertreter gerechnet. Da muss ich echt zugeben, diese Verfahrensweise war mir neu und derartige Bestellungen hatte ich bis heute noch nicht gesehen!

  • TL
    Wie dem auch sei. Mit Formunwirksam, meinte ich, es kam vor 2 Jahren ein handschriftliches Schreiben mit diversen Unterlagen zur Akte. Ich habe daraufhin den Absender um persönliche Vorsprache gebeten um den Sachverhalt aufzuklären und auch um ihm die eingereichten Unterlagen persönlich zurückzugeben. Wie gesagt, er meldete sich daraufhin nie mehr.


    @Mr. X
    Das Grundstücke in den neuen Bundesländern kein sicherungsbedürftigen Nachlass darstellen ist mir ehrlich gesagt neu. Aufgrund der Lage und Größe hatte ich mir gedacht, dass das Grundstück sehr wahrscheinlich verpachtet ist, daher war es ja umso klärungsbedürftiger, wer den Vertrag geschlossen hat und wohin die Pacht fließt.
    Dazu eine NLP anzuordnen war sicherlich nicht verkehrt, zumal ich ja als Ziel hatte, das Grundstück zu verwerten. Nur habe ich eben nicht mit dem bereits durch den Landkreis bestellten gesetzlichen Vertreter gerechnet. Da muss ich echt zugeben, diese Verfahrensweise war mir neu und derartige Bestellungen hatte ich bis heute noch nicht gesehen!


    Das war im Forum schon einige Male Thema, z. B. hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…is+grundst%FCck

    De Zuständigkeit des Landkreises ist aus meiner Sicht einer Nachlasspflegschaft vorrangig, wenn außer dem Grundstück kein weiterer sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden ist.

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