Einziehung der weiteren Vergütung nach Ablauf der 4-Jahres-Frist

  • Hallo!

    Ich hab einen Fall mit dem ich und meine Bezirksrevisorin uns schon ne weile beschäftigen.

    Die Partei hatte PKH bekommen (2011), zunächst ratenfrei. Im Lauf der Jahre wurden dann Raten angeordnet. Die Aufforderung nach § 55 Abs. 6 RVG wurde leider nicht gemacht, die weitere Vergütung daher nicht eingezogen. Nach Abschluss der Zahlungen auf die PKH-Vergütung wurde festgestellt, dass die weitere Vergütung nicht angefordert wurde. Die 4 Jahres- Frist ist schon abgelaufen.

    Kann ich jetz noch zur weiteren Vergütung auffordern und mir den berechtigten Groll der Partei anhören oder ist die Sache wegen der Frist erledigt?

    Danke für die Hilfe!

    Rejoice, for we, the Knights of Bretonnia, will be your shield.

  • Würde man die Geltendmachung der weiteren Vergütung nun veranlassen, hieße das ja, dass man nach Ablauf der Frist weitere PKH-Raten festsetzen müsste. Dies ist m. E. nach nicht zulässig, sonst bräuchte man diese Frist nicht.

    Bleibt zu hoffen, dass der betroffene RA seine weitere Vergütung "vergessen" hat. Nicht, dass noch ein Regress wegen des Vergessens der Aufforderung geltend gemacht wird.

  • Würde man die Geltendmachung der weiteren Vergütung nun veranlassen, hieße das ja, dass man nach Ablauf der Frist weitere PKH-Raten festsetzen müsste. Dies ist m. E. nach nicht zulässig, sonst bräuchte man diese Frist nicht.

    Bleibt zu hoffen, dass der betroffene RA seine weitere Vergütung "vergessen" hat. Nicht, dass noch ein Regress wegen des Vergessens der Aufforderung geltend gemacht wird.

    :daumenrau

  • Ebenso !
    Die weitere Vergütung wird hier immer mit eingezogen , unabhängig von der Aufforderung nach § 55 VI RVG.
    M.E. wäre diese Aufforderung vor Abschluss der Ratenzahlung auch nicht möglich.


    Letzteres begründest du bitte wie? :gruebel:

    (Nach meiner Ansicht kann der RA jederzeit aufgefordert werden, seine weitere Vergütung anzumelden. Dies ist auch zeitnah nach Ende des Hauptverfahrens sinnvoll, um ggf. den richtigen Betrag beim Rateneinzug zu berücksichtigen. Aus dem Gesetz kann ich nicht entnehmen, dass man erst die vollständige Ratenzahlung abwarten müsste.)

  • Danke für die Antworten!

    Ich war/bin mir nur unsicher, ob es tatsächlich ne Änderung wäre. Die 48 Raten sind noch nicht voll und würden wohl auch für die Differenz ausreichen. Aus dem Bauch heraus hätte ich den Anwalt auch nicht mehr aufgefordert, eben wegen der Frist, auch wenn ichs nicht wirklich begründen kann.

    Mir ist auch bekannt, dass es häufig sofort eingezogen wird. Wir fordern hier erst bei der Ratenanordnung auf. Die Aufforderung nach Abschluss des Verfahrens hätte noch den netten Nebeneffekt dass ggf. schon die normale Vergütung wegfallen würde.

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