Guten Morgen,
Sachverhalt: In einem Verfahren wegen sonstiger Familiensache nach § 266 FamFG wird der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller 30.000 € zu bezahlen. Die Kosten trägt komplett der Antragsgegner.
Ich habe nun einen Antrag auf Kostenfestsetzung vorliegen und die Akte nochmal an meinen Richter gegeben, damit dieser den Verfahrenswert festsetzt. Dies war noch nicht erfolgt.
Nun erhalte ich die Akte mit folgendem Kommentar des Richters zurück: " § 55 I S. 1 FamGKG, bestimmte Geldsumme".
Mehr nicht. Ich lese das nun so, dass der Richter meint, die Wertfestsetzung sei entbehrlich.
Wenn ich aber den ganzen § 55 FamGKG lese, besonders Absatz 2, dann bin ich der Meinung, dass eine Wertfestsetzung trotzdem erfolgen muss.
Klar ist es logisch, dass es dann die 30.000 € sind, aber auch der Kostenbeamte wird doch nicht einfach ohne Beschluss dann eine SKR machen oder? Oder habe ich da irgendwo einen Denkfehler? Ich meine mich zu erinnern, im Studium gelernt zu haben, dass man Kostenfestsetzung nie machen kann, wenn kein Streitwert festgesetzt wurde, aber das war natürlich in der Zivil-Abteilung
Wäre um Hilfe und vielleicht auch gute Argumente für meine Meinung dankbar(vorausgesetzt natürlich, sie trifft zu:D), denn ich glaube nicht, dass sich der Richter so einfach überzeugen lässt.