• Guten Morgen,
    der Ehemann, ein amerikanischer Staatsbürger, ist bisher Alleineigentümer eines Grundstücks. Er schenkt seiner Ehefrau, die chinesische Staatsbürgerin ist, nun 1/2 dieses Grundstücks. Beide Ehegatten haben als Anschrift die gleiche Adresse in Deutschland angegeben. Beantragt ist der Vollzug der Auflassung. Ich konnte bisher nur ermitteln, dass in den USA meist der Güterstand der Gütertrennung gilt. Für China hab ich zwar Quellen zum Güterstand gefunden, diese waren aber kostenpflichtig.

    Meine Frage daher hier: Kann der Vollzug der Auflassung, nach der dann die Ehegatten Eigentümer zu je 1/2 sind, erfolgen oder muss noch eine Rechtswahl getroffen werden.
    Danke.

  • Meine Frage daher hier: Kann der Vollzug der Auflassung, nach der dann die Ehegatten Eigentümer zu je 1/2 sind, erfolgen oder muss noch eine Rechtswahl getroffen werden.
    Danke.

    mE kann man die Auflassung vollziehen.

    Es besteht keine Ermittlungspflicht des GBA im Hinblick auf den zwischen den Ehegatten bestehenden Güterstand.
    Die Eintragung darf nur abgelehnt werden, wenn das GBA sichere Kenntnis davon hat, dass durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig wird.
    (Beschluss d. OLG Düsseldorf v. 06.01.2017, I - 3 WX 236/16)

  • Wie glitzer. Nach amerikanischem Recht ist der Erwerb zu je 1/2 nicht unmöglich. Nach chinesischem Recht sind Modifikationen der gesetzlichen Errungenschaftsgemeinschaft bis hin zur Gütertrennung möglich. Welches Recht hier überhaupt einschlägig ist, weißt Du nicht und hast es auch nicht zu prüfen. Du weißt nur, dass es anhand Deiner wenigen Kenntnisse um die Rechtsverhältnisse nicht völlig ausgeschlossen ist, dass die beiden zu je 1/2 erwerben. Das genügt Dir zur Eintragung in diesem Verhältnis.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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