Auszahlung Hinterlegung - Insolvenz - Verfahren ruht -

  • Hallo Zusammnen,

    ich weiß nicht, ob ich gerade ein Brett vor m Kopf habe, aber ich frage einfach mal... wie seht ihr das... steht der Wille der Beteiligten, sich über eine Auszahlung zu einigen, über allem? Und wie sieht es mit der Haftung für eine (un-)mögliche Zwangsvollstreckung aus?

    Folgender Fall:
    Partei A - Privatperson - hinterlegt Sicherheitsleistung (für die Einstellung einer ZV aus LG-Urteil) für das Verfahren A über 22.000 €
    Prozessgegner Partei B - GMBH - hat zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet. InsoVerwalter ist I.
    Dieser hat zunächst auch nicht zugestimmt, da das Geld für Schäden aus der Zwangsvollstreckung bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens haftet. Das Verfahren ruht jedoch.

    Es gibt aber noch ein weites Verfahren der Parteien. Dieses wurde jetzt mit dem Insolvenzverwalter weitergeführt und ist beendet. Jetzt haben sowohl der Insoverwalter als auch Partei A die Freigabe des Betrages, welche aufgrund des 1. Verfahrens jedoch geleistet wurde, erklärt.

    Meine Frage ist aber jetzt... Verfahren 1 ist ja noch nicht beendet... gut, was wird nach der Insolvenz passieren!?
    Das Verfahren wird ja im Zweifel nicht wieder aufgenommen!? Wie ist das mit der Haftung für evtl. Zwangsvollstreckungen (die jetzt ja nicht stattfinden können).

    Kann ich einfach auszahlen!?

  • Blöde Frage: Wenn ich als Schuldner eines Urteils zur Abwendung der ZV Sicherheit leiste, diese dann aber irgendwann zurückverlange, kann der Gläubiger vollstrecken. Warum sollte ich das als Schuldner nicht können? Zumal ja eventuell unabhängig eines Prozesses eine "private" Einigung erzielt worden sein könnte.
    Gerade Insolvenzverwalter schließen doch gerne mal Vergleiche, um wenigstens etwas Masse ziehen zu können und nicht jahrelang prozessieren zu müssen mit eventuellem Prozessrisiko, oder nicht?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Um die erste Frage zu beantworten: Ja!

    Ergibt sich so auch aus den jeweiligen Hinterlegungsgesetzen:
    Die Empfangsberechtigung ist nachgewiesen, wenn die Beteiligten die Herausgabe an die Antragstellerin oder den Antragsteller schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle oder eines Gerichts, auch gegenüber einer Urkundsbeamtin oder einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, bewilligt oder in gleicher Weise anerkannt haben.

  • dito. A und B (bzw. I) haben sich geeinigt. Welchen Hintergrund die Einigung hat, ob Ansprüche, die durch die künftige Entwicklung der Prozesse entstehen, gesichert sind oder nicht, all das ist der HL-Stelle schnuppe.

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