Löschung Rückauflassungsvormerkung

  • Hallo,

    kann ich folgende Rückauflassungsvormerkung nur mit Vorlage der Sterbeurkunde löschen?

    Der Erschienene behält sich die Rückforderung des Grundbesitzes für den Fall vor, dass

    1....
    2....
    3....

    Das Verlangen kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden seit Kenntnis über den das Rückforderungsrecht begründenden Tatbestand.
    ....
    ....

    Der noch nicht ausgeübte Rückübertragungsanspruch ist höchstpersönlich, nicht übertragbar und nicht vererblich.
    Zur Löschung dieser Vormerkung soll der Todesnachweis des Berechtigten genügen. Dieser Löschungserleichterung stimmt der Berechtigte ausdrücklich zu.

    Fällt diese Vormerkung unter die neue Rechtsprechung des BGH?

  • Welche Rechtsprechung meinst Du? Diejenige über das "Aufladen" der Vormerkung?

    Spielt hier keine Rolle, weil der zu Lebzeiten ausgeübte Anspruch ohnehin vererblich ist.

    Und eine Löschungserleichterung bei der Vormerkung gibt es bekanntlich nicht. Scheinen aber noch nicht alle Notare zu wissen, es sei denn, es wäre eine "Uralturkunde".


  • Und eine Löschungserleichterung bei der Vormerkung gibt es bekanntlich nicht. Scheinen aber noch nicht alle Notare zu wissen, es sei denn, es wäre eine "Uralturkunde".

    Könnte allerdings sein, dass diese Vormerkung (ausnahmsweise) bedingt war und Bedingungseintritt Vorlage Sterbeurkunde beim GBA ist, dann ist es möglich.

  • So, wie Du es schreibst, ist der bereits ausgeübte Anspruch vererblich. Dass der Anspruch nicht ausgeübt worden ist, wird nicht - und schon gar nicht grundbuchlich - nachzuweisen sein, außer man hätte - was nur selten vorkommt - ausschließlich grundbuchlich nachweisbare Rückfallfälle. Von einer Befristung der Vormerkung selbst schreibst Du nichts. Die Umdeutung der Vorlöschklausel in eine Löschungsvollmacht (so Wufka) ist umstritten. Damit wird es wohl nur der Erbnachweis nebst Löschungsbewilligung der Erben bleiben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Es ist eine alte Urkunde. Der Rückübertragungsanspruch entsteht für folgende Fälle:

    1. der übertragene Grundbesitz ohne Zustimmung belastet oder ganz oder teilweise veräußert wird
    2. der Übernehmer vor der Erschienenen zu 1 verstirbt und der Grundbesitz nicht ausschließlich an Abkömmlinge durch Erbschaft oder Vermächtnis fällt
    3. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers eröffnet oder die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in den übergebenen Grundbesitz angeordnet wird oder der Grundbesitz gepfändet wird

  • Zur Vormerkung hast du noch nichts geschrieben, war die ausnahmsweise bedingt zur Eintragung beantragt?

    Falls keine bedingte Vormerkung, sondern nur bedingter Anspruch: Düsseldorf ließ eine e.V. gegenüber dem GBA als ausreichend durch. Todesnachweis genügte selbst denen nicht. Falls du im OGL-Bezirk D bist, wirst du wohl nur eine e.V. verlangen können, andernfalls Lö-Bewilligung der Erben, denn D überzeugt mich nicht!

  • Dass in die "unzulääsige" Vorlöschklausel eine Löschungsvollmacht für den Eigentümer hinein interpretiert wird, ist für mich nicht nachvollziehbar.
    Um es doch mal einfach auszudrücken, sagt der Berechtigte doch: "Wenn ich nicht mehr lebe, kannst du die Vormerkung löschen lassen".
    Darin erkenne ich eher eine Befristung der Vormerkung, die mit der Vorlöschklausel in das Grundbuch eingetragen wurde.

  • Ich halte diese Erklärung für eine materiellrechtliche; sonst hätte man sie auch nicht in eine Löschungsvollmacht umdeuten können

  • Die Vormerkung war nicht bedingt zur Eintragung beantragt.
    Die genannte BGH Rechtsprechung lässt unter Umständen auch die Löschung nur mit Sterbeurkunde zu. Seht ihr das genauso, dass sie aber in meinem Fall nicht greift? Weil der eventuell ausgeübte Rückübertragungsanspruch vererblich ist?

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2015 - Aktenzeichen I-3 Wx 259/14

    Danach könnte ich vielleicht nur mit Sterbeurkunde löschen, oder?


    Jedenfalls wird sich sehr wahrscheinlich niemand beschweren, weil Du das machst, was beantragt ist. Und die Erben wird es wahrscheinlich nicht jucken oder sie sind ohnehin mit den Veräußerern identisch.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Liebe Kollegen,, ich bräuchte einen Rat bzgl Folgendem:
    1993 wurde in einem Überlassungsvertrag eine Rück-Av für die Veräußerer (A + B)gem. § 428 BGB bestellt:
    Der Rückübertragungsanspruch ist bedingt für
    1. Verstoß gegen ein Veräußerungverbot
    2. Verstoß gegen ein Belastungsverbot (1.+2. vertr. geregelt)
    3. Kinderloses Vorversterben der Erwerberin.
    War das Recht per eingeschr. Brief ausgeübt, ist es vererblich; ansonsten erlischt der Anspruch beim Tod der Veräußerer.

    Der Anspruch ist befristet bis zum 30. Lebensjahr der Erwerberin (sie ist inzwischen an die 50), ES SEI DENN, er wurde mittels eingeschr. Brief ausgeübt. Bewilligt ist die Eintragung der AV zur Sicherung des bedingten und befristeten Anspruchs, eingetragen wurde eine befristete AV.

    Inzwischen ist die Veräußerin A verstorben, die Erwerberin beantragt Löschung der AV gem. § 22 GBO.
    Das Notariat beruft sich auf die Verjährung des Anspruchs.

    Ich bin der Meinung, dass nicht 100 %ig ausgeschlossen werden kann, dass der Anspruch nicht besteht, denn davon hängt doch auch die Befristung ab. Ich hätte gern die Bewilligung von B und die Bewilligung des Rechtsnachfolgers von A.

    Oder sehe ich das falsch und muss löschen aufgrund der Eintragung "Rück-Av; befristet" + die Frist ist rum?

    Danke vielmals

    PS: Ich habe vergessen zu erwähnen, dass eine Vorlöschklausel bewilligt (aber nicht eingetragen) wurde.

  • Die Vorlöschklausel ist bei der Vormerkung irrelevant, egal ob sie eingetragen wurde oder nicht.

    Die Verjährung ist ebenfalls irrelevant, weil sie am Anspruchs nichts ändert. Falls der tatsächlich verjährt ist, steht dem Eigentümer § 886 BGB offen. Das Grundbuchamt ist soweit außen vor.

    Für das Grundbuchamt spielt nur eine Rolle, ob der Anspruch definitiv nicht einstanden ist. Das kann man vorliegend nicht sicher beantworten, in der Form des § 29 GBO ist das Nichtentstehen jedenfalls nicht nachweisbar. Allenfalls könnte man die verstrichene Zeitdauer als Indiz hernehmen, dass wohl kein Anspruch entstanden ist. Ein Nachweis in der Form des § 29 GBO ist das gleichwohl nicht.

    Ich würde daher ebenfalls die Bewilligung der Rechtsnachfolger nebst Erbnachweis verlangen (und die Bewilligung des B sowieso, falls tatsächlich die gesamte Vormerkung gelöscht werden soll).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • Das Notariat beruft sich auf die Verjährung des Anspruchs.

    Die Frage der Verjährung kann vom Grundbuchamt im Hinblick auf evtl. Unterbrechungen oder Hemmungen der Frist nicht geklärt werden - es ist daher auch gar nicht unsere Aufgabe, vgl. OLG Köln, Rpfleger 1986, 374.


    Ich bin der Meinung, dass nicht 100 %ig ausgeschlossen werden kann, dass der Anspruch nicht besteht ...


    Genau so sieht`s aus. Der Unrichtigkeitsnachweis kann daher nicht geführt werden. Also Bewilligung erforderlich.

  • Wenn die Vormerkung als solche allerdings tatsächlich befristet (auf den Tod des Berechtigten) war, dann ist sie natürlich durch dessen Tod erloschen, egal was mit dem gesicherten Anspruch geschehen ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn die Vormerkung als solche allerdings tatsächlich befristet (auf den Tod des Berechtigten) war, dann ist sie natürlich durch dessen Tod erloschen, egal was mit dem gesicherten Anspruch geschehen ist.


    Das stimmt natürlich. Allerdings wird das vermutlich nicht der damalige Parteiwille gewesen sein. Das gesicherte Recht sollte ja gerade vererblich sein, sofern es ausgeübt wurde. Das Erlöschen der Vormerkung würde die Sicherung des Rechts dann ja aber erheblich gefährden.

  • Wenn die Vormerkung als solche allerdings tatsächlich befristet (auf den Tod des Berechtigten) war, dann ist sie natürlich durch dessen Tod erloschen, egal was mit dem gesicherten Anspruch geschehen ist.


    Das stimmt natürlich. Allerdings wird das vermutlich nicht der damalige Parteiwille gewesen sein. Das gesicherte Recht sollte ja gerade vererblich sein, sofern es ausgeübt wurde. Das Erlöschen der Vormerkung würde die Sicherung des Rechts dann ja aber erheblich gefährden.


    Laut Sachverhalt ist "eingetragen (...) eine befristete AV".
    Befristete Vormerkungen mache ich übrigens auch, eben um der Problematik der sonst erforderlichen Erbnachweise (und der Unterschift sämtlicher Erben) zu entgehen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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