Hallo!
Beantragt wird PKH mit Beiordnung für einen Pfändungsauftrag körperlicher Sachen. Der Anwalt reicht - warum auch immer - Unterlagen über die bisherigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit ein und aus denen ergibt sich, dass ein identischer Antrag (ohne PKH) bereits im März diesen Jahres gestellt worden ist. Gibt es für diese Sachpfändungsaufträge auch eine "Sperrfrist" oder gibt es sonst einen Grund, weshalb ich die PKH nicht bewilligen könnte?