PKH - gleicher Vollstreckungsauftrag

  • Hallo!

    Beantragt wird PKH mit Beiordnung für einen Pfändungsauftrag körperlicher Sachen. Der Anwalt reicht - warum auch immer - Unterlagen über die bisherigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit ein und aus denen ergibt sich, dass ein identischer Antrag (ohne PKH) bereits im März diesen Jahres gestellt worden ist. Gibt es für diese Sachpfändungsaufträge auch eine "Sperrfrist" oder gibt es sonst einen Grund, weshalb ich die PKH nicht bewilligen könnte?

  • Kommt mir schon komisch vor.
    Natürlich kann man Sachpfändung öfter machen, ob es eine Sperrfrist gibt fällt mir auf Anhieb nicht ein, aber ich würde da schon mal nachfragen, was das denn soll. Konnte beim letzten Mal etwas gepfändet werden? Wenn nein, warum wird davon ausgegangen, dass ein erneuter Antrag nun sinnvoll ist? Wenn ja, warum dann jetzt nochmal? Ist bekannt geworden, dass der Schuldner nun neue Sachen hat?
    Vielleicht haben sich ja neue Erkenntnisse ergeben.
    Ansonsten wird PKH ja allgemein nur bewilligt, wenn eine gewisse Aussicht auf Erfolg erkennbar ist. Wenn man diese Aussicht auf Erfolg nicht erkennen kann, dann kann man sicher auch über eine Zurückweisung nachdenken.

  • Wie wurde der ZV-Auftrag aus März 2017 erledigt ?

    Was rechtfertigt den neuen Auftrag ?

    Und welche rechtlichen / tatsächlichen Schwierigkeiten rechtfertigen die dazu beantragte anwaltliche Beiordnung ?

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