§ 15a RVG Feststellungsurteil

  • Ich habe folgendes Urteil:

    "Es wird für den Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der .... eine Insolvenzforderung in Höhe von 31.358,86 € zur Tabelle festgestellt."

    Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass sich der Betrag aus 30.000,- € für die Hauptforderung und 1.358,86 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zusammensetzt.

    Nun beanstandet der Beklagtenvertreter im Kostenfestsetzungsverfahren, dass der Klägervertreter eine Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht vorgenommen hat. Der Klägervertreter teilt mit, dass eine Anrechnung nicht zu erfolgen habe. Weitere Gründe trägt er nicht vor.

    Ich bin jetzt unsicher. Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung berufen, sofern wegen eines der Gebühren bereits ein Vollstreckungstitel gegen ihn besteht. Handelt es sich bei diesem Urteil denn um einen Vollstreckungstitel?

  • Handelt es sich bei diesem Urteil denn um einen Vollstreckungstitel?

    Der Beklagtenvertreter kann ja mal in diesem Zusammenhang erläutern, wie er ein Feststellungsurteil vollstrecken würde. ;):D

    Der BGH (NJW-RR 2012, 1059 = MDR 2012, 1105) sagt dazu jedenfalls:

    "Ein Feststellungsurteil führt nicht zur schnellen (vorläufigen) Befriedigung des Gläubigers; die Vollstreckung eines Feststellungstitels - mit Ausnahme des Kostenausspruchs - scheidet aus (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 704 Rn. 2; § 708 Rn. 13)."

    An der vom BGH zitierten Auffassung im Zöller haben Stöber zu § 704 Rn. 2 und Herget zu § 708 Rn. 13 auch in der aktuellen 31. Aufl. festgehalten.

    Der Beklagte kann sich hier also nicht nach § 15a Abs. 2 Var. 2 VV auf die Anrechnung berufen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ist die GG denn überhaupt in diesem Rechtsstreit entstanden, wenn sie denn schon zusammen mit den 30.000 € Hauptforderung angemeldet werden sollte?

  • Also es war zunächst eine ganz normale Leistungsklage gegen eine Firma, wo unter anderem die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht worden sind. Dann wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und das Verfahren unterbrochen. Der Kläger hat es wieder aufgenommen und die Klage dahingehend geändert, dass ein bestimmter Betrag zur Insolvenztabelle festgestellt werden soll. So kam es dann zu dem Urteil.

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