Ich habe folgendes Urteil:
"Es wird für den Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der .... eine Insolvenzforderung in Höhe von 31.358,86 € zur Tabelle festgestellt."
Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass sich der Betrag aus 30.000,- € für die Hauptforderung und 1.358,86 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zusammensetzt.
Nun beanstandet der Beklagtenvertreter im Kostenfestsetzungsverfahren, dass der Klägervertreter eine Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht vorgenommen hat. Der Klägervertreter teilt mit, dass eine Anrechnung nicht zu erfolgen habe. Weitere Gründe trägt er nicht vor.
Ich bin jetzt unsicher. Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung berufen, sofern wegen eines der Gebühren bereits ein Vollstreckungstitel gegen ihn besteht. Handelt es sich bei diesem Urteil denn um einen Vollstreckungstitel?