Abrechnung Beschwerde im Verwaltungsverfahren

  • Hallo,

    ich soll hier eine Verwaltungssache abrechnen, kenn mich da aber gar nicht aus:

    Antrag im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht; Antrag wurde durch das Gericht abgelehnt; Antragsteller legt Beschwerde gegen den Beschluss ein. Dann sind wir ins Spiel gekommen. Wir vertreten den Beigeladenen im Beschwerdeverfahren. Beschwerdeverfahren durch Einstellung ohne Termin beendet.

    Was kann ich jetzt abrechnen?

    Meine Idee: Eine Verfahrensgebühr auf den durch Beschluss festgestellten Streitwert oder gibt es da nur eine Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG?

    Danke vorab

    Liane

  • Du kannst eine 1,6 VG Nr. 3200 VV für das Beschwerdeverfahren abrechnen. Mit dem 2. KostRModG wurde Vorb. 3.2.1 Nr. 3 a) VV eingeführt. Vorher gab's in solchen Beschwerdeverfahren nämlich nur die von Dir erwähnte 0,5 VG Nr. 3500 VV (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Anh. IV Rn. 32).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

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