Gesellschafterliste - Bruchteilsgemeinschaft

  • Hallo,
    ich hätte folgende Frage:
    für 1 Gesellschaftsanteil wurde als Gesellschater angegeben:
    Ehegatten M. A geb. am..., wohnhaft in .... und B. A., geb. am ...., wohnhaft in ... zu je 1/2.

    Ist das so in Ordnung oder muss nicht

    pro 1 Gesellschaftsanteil nur 1 Person aufgeführt werden (ob diejenige zudem verheiratet sind oder nicht, spielt hier dann keine Rolle)


    Dankeschön schon mal im voraus!!

  • Auf den ersten Blick würde ich sagen: Bruchteilsgemeinschaft geht nicht - es wäre der Anteil aufzuteilen und jedem die Hälfte zuzuteilen.

    Allerdings habe ich unter Baumbach/Hueck, 21. Auflage, zu § 40 RZ 9 am Ende einen Hinweis gefunden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft wohl zulässig wäre.
    Die weiterführenden Verweise führen nur auf BGB- bzw. Erbengemeinschaften, für die ich das auch ohne weiteres nachvollziehen könnte.
    Für weitere Kommentierungen müsste ich die analoge Bibliothek aufsuchen.

  • Hallo,
    ja dieselben Gedanken habe ich auch: geht nicht, aber bei BGB-Gesellschaften müssen alle Inhaber benannt werden, warum soll dann nicht eine Bruchteilsgemeinschaft gehen :gruebel:...

  • Geht, und muß in die Gesellschafterliste so eingetragen werden
    ("
    lfd. Nr. GA: 15
    € 5.000,00 (20% des Stammkapitals) -
    Fritz Müller, 13.3.1954, Obstweg 1, 78598 Fallobsthausen, zu 1/4 Anteil (vermutlich jetzt zusätzlich noch:wirtschaftliche Berechtigung am gesamten Stammkapital: 5%),
    Lisa Müller, 14.2.1957, Obstweg 1A, 78598 Fallobsthausen, zu 1/4 Anteil (wirtschaftliche Berechtigung am gesamten Stammkapital: 5%),
    Die unbekannten Erben des Luitwin Müller, geb. 13.3.1924, verst. 12.12.2015 (Notariat II Wiesenlaub, 3 IV 12/2016), zu 1/2 Anteil (wirtschaftliche Berechtigung am gesamten Stammkapital: 10%)

    ")

    vgl. Scholz-Seibt, GmbhG, § 18 Rn. 5

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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